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Document 62017CN0290
Case C-290/17: Request for a preliminary ruling from the Amtsgericht Hannover (Germany) lodged on 22 May 2017 — Angelina Fell, Florian Fell, Vincent Fell v TUIfly GmbH
Rechtssache C-290/17: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 22. Mai 2017 — Angelina Fell, Florian Fell, Vincent Fell gegen TUIfly GmbH
Rechtssache C-290/17: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 22. Mai 2017 — Angelina Fell, Florian Fell, Vincent Fell gegen TUIfly GmbH
ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 39–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/39 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 22. Mai 2017 — Angelina Fell, Florian Fell, Vincent Fell gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-290/17)
(2017/C 239/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Angelina Fell, Florian Fell, Vincent Fell
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
1. |
Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
2. |
Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
3. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen? |
4. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.