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Document 62017CN0162

    Rechtssache C-162/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. März 2017 von der Republik Polen gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 19. Januar 2017 in der Rechtssache T-701/15, Stock Polska/EUIPO — Lass & Steffen (Lubelska)

    ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 239/22


    Rechtsmittel, eingelegt am 30. März 2017 von der Republik Polen gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 19. Januar 2017 in der Rechtssache T-701/15, Stock Polska/EUIPO — Lass & Steffen (Lubelska)

    (Rechtssache C-162/17 P)

    (2017/C 239/28)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Partei

    Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: Bogusław Majczyna)

    Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

    Anträge

    das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 19. Januar 2017, Stock Polska/EUIPO — Lass & Steffen (Lubelska), T-701/15, in vollem Umfang aufzuheben;

    die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

    jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Republik Polen beantragt, das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 19. Januar 2017, Stock Polska/EUIPO — Lass & Steffen (Lubelska), T-701/15, in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der in Lublin ansässigen Stock Polska z o.o. gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM; infolge einer Namensänderung nunmehr: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum — EUIPO) vom 24. September 2015 in der Sache R 1788/2014-5 abgewiesen, mit der die Entscheidung des EUIPO vom 14. Mai 2014 über die Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke für die Stock Polska z o.o. bestätigt worden war.

    Mit dem Urteil des Gerichts und der ihr vorangegangenen Entscheidung des EUIPO wurde die Anmeldung der Marke „Lubelska“ wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Marke „Lubeca“, die für das Publikum in Deutschland, wo die ältere Marke „Lubeca“ Schutz genieße, eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Herkunft der mit diesem Zeichen gekennzeichneten Waren begründe, nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke zurückgewiesen.

    Die Republik Polen führt gegen das angefochtene Urteil folgende Rechtsmittelgründe an:

    1.

    Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (1), weil keine umfassende Beurteilung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr auf der Grundlage des Gesamteindrucks hinsichtlich der unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile vorgenommen worden sei, da insbesondere die Beurteilung der Ähnlichkeit des Zeichens mit der älteren Marke ohne Grund auf ein Bestandteil dieses Zeichens (den Wortbestandteil) beschränkt worden sei.

    Das Gericht habe zu Unrecht die Möglichkeit bejaht, bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken lediglich einen Bestandteil einer komplexen Marke (den Wortbestandteil) zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen und dabei den Bildbestandteil auszunehmen, ohne dass vorher festgestellt worden sei, dass der Wortbestandteil den dominierenden Bestandteil bilde und der Bildbestandteil ohne Bedeutung sei. Das Gericht habe lediglich festgestellt, dass der Bildbestandteil geringe Unterscheidungskraft habe, und dabei nicht berücksichtigt, dass die geringe Unterscheidungskraft dieses Zeichenbestandteils nicht bedeuten müsse, dass dieser Bestandteil nicht dominierend sei.

    2.

    Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der guten Verwaltung und der Rechtssicherheit, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass das EUIPO von seiner in seinen Leitlinien niedergelegten früheren Entscheidungspraxis abgewichen sei, und infolgedessen ein Widerspruch zu dieser Entscheidungspraxis hingenommen worden sei.

    Das Gericht habe verkannt, dass das EUIPO von seiner in seinen Leitlinien niedergelegten früheren Entscheidungspraxis in Bezug auf die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst b der Verordnung Nr. 207/2009 abgewichen sei und keine besonderen Umstände vorgelegen hätten, die diese Abweichung gerechtfertigt hätten.

    3.

    Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, weil bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr Tatsachen als richtig unterstellt worden sei, die nicht allgemeines Wissen seien, und allgemein bekannte, wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen worden seien, wodurch im Ergebnis Tatsachen und Beweismittel verfälscht worden seien, insbesondere weil

    a)

    es als offenkundige Tatsache angesehen worden sei, dass der durchschnittliche deutsche Verbraucher die Bedeutung des Namens „Lubeca“ nicht kenne, da der Grad der Kenntnis der lateinischen Namen von Städten (z. B. Lubeca) nicht mit dem Grad der Kenntnisse des Lateinischen als solchem zusammenhänge, und dass Verbraucher alkoholischer Getränke der geografischen Herkunft dieser Getränke besondere Bedeutung beimäßen;

    b)

    es als offenkundige Tatsache angesehen worden sei, dass der Bildbestandteil in Gestalt einer Krone bei der Kennzeichnung alkoholischer Getränke allgemein vorkomme.

    4.

    Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, weil

    a)

    nicht angegeben worden sei, welcher der Bestandteile des Zeichens vom Gericht als dominierend angesehen worden sei,

    b)

    weil die Umstände nicht genannt worden seien, die die These begründeten, dass die Bedeutung des Worts „Lubeca“ dem deutschen Durchschnittsverbraucher nicht bekannt sei.


    (1)  ABl. L 78, S. 1.


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