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Document 62017CN0093

    Rechtssache C-93/17: Klage, eingereicht am 22. Februar 2017 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

    ABl. C 129 vom 24.4.2017, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 129/10


    Klage, eingereicht am 22. Februar 2017 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-93/17)

    (2017/C 129/12)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und B. Stromsky)

    Beklagte: Hellenische Republik

    Anträge

    festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2012 in der Rechtssache C-485/10, Kommission/Griechenland, EU:C:2012:395, und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen zur Durchführung dieses Urteils ergriffen hat;

    der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld in Höhe von 34 974 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-485/10 für die Zeit vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem das Urteil vom 28. Juni 2012 durchgeführt sein wird, zu zahlen;

    der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines Tagesbetrags von 3 828 Euro mit der Zahl der Tage ergibt, die vom Tag der Verkündung des Urteils vom 28. Juni 2012 bis zu dem Tag, an dem der Verstoß beseitigt sein wird, oder in Ermangelung einer Beseitigung bis zu dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache vergehen;

    der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Am 2. Juli 2008 habe die Kommission die Entscheidung 2009/610/EG über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards erlassen. In dieser Entscheidung habe sie festgestellt, dass bestimmte staatliche Beihilfen zugunsten von Hellenic Shipyards mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar seien, und deren Rückforderung zuzüglich Zinsen, berechnet bis zum Zeitpunkt der konkreten Wiedergewinnung der Beihilfen, angeordnet.

    Am 8. Oktober 2010 habe die Kommission vor dem Gerichtshof Klage wegen Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV (Rechtssache C-485/10) erhoben. Am 28. Juni 2012 stellte der Gerichtshof fest, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 11 bis 19 dieser Entscheidung verstoßen habe, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Maßnahmen erlassen habe, die erforderlich seien, um dieser Entscheidung nachzukommen, und dass sie der Kommission die in Art. 19 dieser Entscheidung aufgeführten Informationen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt habe.

    Da die Hellenische Republik nicht die Maßnahmen zur Durchführung des am 28. Juni 2012 ergangenen Urteils ergriffen habe, habe sie gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Urteil und aus Art. 260 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen.


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