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Document 62017CN0044
Case C-44/17: Request for a preliminary ruling from the Landgericht Hamburg (Germany) lodged on 27 January 2017 — The Scotch Whisky Association v Michael Klotz
Rechtssache C-44/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 27. Januar 2017 — The Scotch Whisky Association, The Registered Office gegen Michael Klotz
Rechtssache C-44/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 27. Januar 2017 — The Scotch Whisky Association, The Registered Office gegen Michael Klotz
ABl. C 121 vom 18.4.2017, p. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 27. Januar 2017 — The Scotch Whisky Association, The Registered Office gegen Michael Klotz
(Rechtssache C-44/17)
(2017/C 121/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: The Scotch Whisky Association, The Registered Office
Beklagter: Michael Klotz
Vorlagefragen
1. |
Erfordert eine „indirekte gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe für Spirituosen“ gemäß Art. 16 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), dass die eingetragene geografische Angabe in identischer oder phonetisch und/oder optisch ähnlicher Form verwendet wird, oder genügt es, dass der streitige Zeichenbestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem geografischen Gebiet weckt? Falls Letzteres genügt: Spielt bei der Prüfung, ob eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ vorliegt, dann auch eine Rolle, in welches Umfeld der streitige Zeichenbestandteil eingebettet ist, oder kann dieses Umfeld einer indirekten gewerblichen Verwendung der eingetragenen geografischen Angabe nicht entgegenwirken, auch wenn der streitige Zeichenbestandteil von einer Angabe über die wahre Herkunft des Erzeugnisses begleitet wird? |
2. |
Erfordert eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe gemäß Art. 16 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, dass eine phonetische und/oder optische Ähnlichkeit zwischen der eingetragenen geografischen Angabe und dem streitigen Zeichenbestandteil vorliegt, oder genügt es, dass der streitige Zeichenbestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem geografischen Gebiet weckt? Falls Letzteres genügt: Spielt bei der Prüfung, ob eine „Anspielung“ vorliegt, dann auch eine Rolle, in welches Umfeld der streitige Zeichenbestandteil eingebettet ist, oder kann dieses Umfeld einer widerrechtlichen Anspielung durch den streitigen Zeichenbestandteil nicht entgegenwirken, auch wenn der streitige Zeichenbestandteil von einer Angabe über die wahre Herkunft des Erzeugnisses begleitet wird? |
3. |
Spielt bei der Prüfung, ob eine „sonstige falsche oder irreführende Angabe“ gemäß Art. 16 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorliegt, eine Rolle, in welches Umfeld der streitige Zeichenbestandteil eingebettet ist, oder kann dieses Umfeld einer irreführenden Angabe nicht entgegenwirken, auch wenn der streitige Zeichenbestandteil von einer Angabe über die wahre Herkunft des Erzeugnisses begleitet wird? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89; ABl. L 39, S. 16.