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Document 62017CA0501

Rechtssache C-501/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln — Deutschland) — Germanwings GmbH/Wolfgang Pauels (Vorlage zur Vorabentscheidung — Luftverkehr — Verordnung [EG] Nr. 261/2004 — Art. 5 Abs. 3 — Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen — Geltungsbereich — Befreiung von der Ausgleichspflicht — Begriff „außergewöhnliche Umstände“ — Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper auf dem Rollfeld eines Flughafens)

ABl. C 206 vom 17.6.2019, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln — Deutschland) — Germanwings GmbH/Wolfgang Pauels

(Rechtssache C-501/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Geltungsbereich - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff „außergewöhnliche Umstände“ - Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper auf dem Rollfeld eines Flughafens)

(2019/C 206/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Germanwings GmbH

Beklagter: Wolfgang Pauels

Tenor

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund ist dahin auszulegen, dass die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld eines Flughafens unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

Um sich von seiner Verpflichtung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004, den Fluggästen Ausgleich zu leisten, zu befreien, hat das Luftfahrtunternehmen, dessen Flug aufgrund eines solchen „außergewöhnlichen Umstands“ eine große Verspätung hat, jedoch nachzuweisen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des Reifens, der durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld eines Flughafens beschädigt wurde, nicht zu dieser großen Verspätung des betreffenden Fluges führt.


(1)  ABl. C 392 vom 20.11.2017.


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