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Document 62016TN0053

    Rechtssache T-53/16: Klage, eingereicht am 5. Februar 2016 — Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission

    ABl. C 145 vom 25.4.2016, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.4.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 145/30


    Klage, eingereicht am 5. Februar 2016 — Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission

    (Rechtssache T-53/16)

    (2016/C 145/37)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) und Airport Marketing Services Ltd (Dublin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch, E. Vahida und I. Metaxas-Maragkidis sowie B. Byrne, Solicitor)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    Art. 1, 4, 5 und 6 des Beschlusses der Kommission vom 23. Juli 2014 in der Sache staatliche Beihilfen SA.33961 (2012/C) (ex 2012/NN), mit dem festgestellt wurde, dass Ryanair und Airport Marketing Services aufgrund einer Reihe von Vereinbarungen über den Flughafen Nîmes-Garons mit dem Binnenmarkt unvereinbare rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten haben, für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

    1.

    Der Beschluss verstoße gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz der guten Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, da die Kommission den Klägerinnen keinen Zugang zur Untersuchungsakte gewährt und sie nicht in die Lage versetzt habe, ihre Standpunkte sachgerecht zu vertreten.

    2.

    Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission die fraglichen Maßnahmen zu Unrecht dem Staat zugerechnet habe.

    3.

    Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass die Mittel von Veolia Transport Aéroport de Nîmes (VTAN), eines der Flughafenbetreiber, staatliche Mittel seien.

    4.

    Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers nicht richtig angewandt habe. Die Kommission habe sich zu Unrecht geweigert, sich auf eine Vergleichsanalyse zu stützen, die zu der Feststellung geführt hätte, dass den Klägerinnen keine Beihilfe gewährt worden sei. Stattdessen habe die Kommission den Marketingdienstleistungen keinen angemessenen Wert beigemessen, zu Unrecht die Gründe abgelehnt, die die Grundlage für die Entscheidung des Flughafens gebildet hätten, solche Dienstleistungen zu erwerben, zu Unrecht die Möglichkeit außer Acht gelassen, dass Teile der Marketingdienstleistungen für Zwecke des Allgemeininteresses hätten erworben sein können, den Flughafenbetreiber, den Syndicat Mixte pour l’aménagement et le dévelopment de l’aéroport de Nîmes — Alès — Camargue — Cévennes (SMAN) und seinen im Privatbesitz stehenden Auftragnehmer VTAN zu Unrecht als Einheit angesehen, unvollständige und ungeeignete Daten für ihre Berechnung der Wirtschaftlichkeit des Flughafens angewandt, die Netzeffekte missachtet, die der Flughafen aus seiner Geschäftsbeziehung zu Ryanair erwarten könne und es verabsäumt, die vom Flughafen vorgelegten Daten mit den typischerweise mit einem gut geführten Flughafen verbundenen Daten zu vergleichen. Selbst wenn den Klägerinnen ein Vorteil gewährt worden sein sollte, habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass der Vorteil selektiv gewesen sei.

    5.

    Hilfsweise: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV, da die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe für Ryanair und Airport Marketing Services den kumulierten Grenzverlusten des Flughafens (wie von der Kommission berechnet) statt dem tatsächlichen Gewinn von Ryanair und Airport Marketing Services entspreche. Die Kommission hätte prüfen müssen, in welchem Umfang der behauptete Gewinn tatsächlich an die Fluggäste von Ryanair weitergegeben worden sei. Darüber hinaus habe die Kommission keinen Wettbewerbsvorteil beziffert, der Ryanair durch die (angebliche) Beihilfe entstanden sei und nicht ordnungsgemäß erklärt, warum die Rückforderung des in dem Beschluss genannten Beihilfebetrags notwendig gewesen sei, um die Wiederherstellung der Lage vor der Zahlung der Beihilfe sicherzustellen.


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