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Document 62016TA0702

Rechtssache T-702/16 P: Urteil des Gerichts vom 18. September 2018 — Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Versorgungsbezüge — Übertragung zuvor nach nationalen Systemen erworbener Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union — Schaden, der dadurch entstanden sein soll, dass die Rechtsmittelführer im Zuge der Übermittlung der sie betreffenden Vorschläge für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde unzulängliche Informationen erhalten hätten — Abweisung der Schadensersatzklage im ersten Rechtszug — Art. 77 Abs. 4 des Statuts — Materieller Schaden)

ABl. C 392 vom 29.10.2018, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/22


Urteil des Gerichts vom 18. September 2018 — Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-702/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Versorgungsbezüge - Übertragung zuvor nach nationalen Systemen erworbener Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union - Schaden, der dadurch entstanden sein soll, dass die Rechtsmittelführer im Zuge der Übermittlung der sie betreffenden Vorschläge für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde unzulängliche Informationen erhalten hätten - Abweisung der Schadensersatzklage im ersten Rechtszug - Art. 77 Abs. 4 des Statuts - Materieller Schaden))

(2018/C 392/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: José Barroso Truta (Bofferdingen, Luxemburg), Marc Forli (Lexy, Frankreich), Calogero Galante (Aix-sur-Cloie, Belgien), Bernard Gradel (Konacker, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Andere Partei des Verfahrens: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und Á. Almendros Manzano)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016, Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union (F-126/15, EU:F:2016:159), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsmittelführer tragen ein Viertel ihrer Kosten.

3.

Der Gerichtshof der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie drei Viertel der den Rechtsmittelführern entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 441 vom 28.11.2016.


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