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Document 62016FN0011

Rechtssache F-11/16: Klage, eingereicht am 19. Februar 2016 — ZZ/Kommission

ABl. C 145 vom 25.4.2016, p. 41–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/41


Klage, eingereicht am 19. Februar 2016 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-11/16)

(2016/C 145/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoest)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der diese es abgelehnt hat, die Besoldungsgruppe, in die die Klägerin bei ihrer Übernahme durch das Europäische Parlament eingestuft wurde, zu ändern und deren dienstliche Laufbahn wiederherzustellen, und Verurteilung der Kommission zur Zahlung, nebst Verzugszinsen, der Differenz zwischen den an die Klägerin gezahlten Dienstbezügen und denen, die nach Wiederherstellung der dienstlichen Laufbahn an die Klägerin hätten gezahlt werden müssen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 17. April 2015, mit der diese es trotz der ihr vom Europäischen Parlament am 7. August 2009 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2000 gewährten Beförderung von Besoldungsgruppe C4 (jetzt AST 3) nach Besoldungsgruppe C3 (jetzt AST 4) abgelehnt hat, ihre Besoldungsgruppe bei ihrer Übernahme und ihre dienstliche Laufbahn bei der Europäischen Kommission vom 16. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 zu ändern, aufzuheben;

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 9. November 2015, mit der die von ihr am 17. Juli 2015 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Europäische Kommission zu verurteilen, an sie nebst Verzugszinsen die Differenz zwischen den Dienstbezügen, die sie an sie gezahlt hat, und denen, die sie an sie nach Wiederherstellung ihrer dienstlichen Laufbahn hinsichtlich Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe hätte zahlen müssen, zu zahlen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


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