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Document 62016CN0629

    Rechtssache C-629/16: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 7. Dezember 2016 — CX

    ABl. C 104 vom 3.4.2017, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 104/26


    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 7. Dezember 2016 — CX

    (Rechtssache C-629/16)

    (2017/C 104/38)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Revisionswerber: CX

    Sonstiger Beteiligter: Bezirkshauptmannschaft Schärding

    Vorlagefrage

    Steht das Unionsrecht, und zwar insbesondere das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG), ABl. 217 vom 29. Dezember 1964, Seite 3687/64, das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen, ABl. L 293 vom 29. Dezember 1972, Seite 3, sowie der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (96/142/EG), ABl. L 35 vom 13. Februar 1996, Seite 1, einer nationalen Regelung entgegen, nach der Güterbeförderungsunternehmer mit Sitz in der Republik Türkei eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen nach oder durch das Gebiet der Republik Österreich nur durchführen dürfen, wenn sie für die Kraftfahrzeuge über Ausweise verfügen, die im Rahmen eines zwischen Österreich und der Türkei aufgrund eines bilateralen Abkommens festgesetzten Kontingents vergeben werden, oder ihnen eine Genehmigung für die einzelne Güterbeförderung erteilt wird, wobei an der einzelnen Güterbeförderung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehen und der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann?


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