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Document 62016CN0522

    Rechtssache C-522/16: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 7. Oktober 2016 — A/Staatssecretaris van Financiën

    ABl. C 86 vom 20.3.2017, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 86/4


    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 7. Oktober 2016 — A/Staatssecretaris van Financiën

    (Rechtssache C-522/16)

    (2017/C 086/06)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hoge Raad der Nederlanden

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kassationsbeschwerdeführer: A

    Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 62 ZK (1) in Verbindung mit den Art. 205, 212, 216, 217 und 218 ZK-DVO (2) sowie den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2777/75 (3) und (EG) Nr. 1484/95 (4) dahin auszulegen, dass zu den in Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 ZK genannten Angaben, auf deren Grundlage die Zollanmeldung abgegeben wird, auch die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1484/95 genannten, den Zollbehörden vorzulegenden Unterlagen gehören?

    2.

    Ist Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 ZK dahin auszulegen, dass unter den haftenden Personen auch eine natürliche Person zu verstehen ist, die die in diesem Unterabsatz beschriebene Handlung („Lieferung der für die Abgaben der Zollanmeldung erforderlichen Angaben“) weder selbst tatsächlich vorgenommen hat noch als Geschäftsführer für die Vornahme dieser Handlung haftbar gemacht werden kann, aber eng und bewusst an der Konzeption und späteren Errichtung einer Struktur von Gesellschaften und Handelsströmen beteiligt war, in deren Rahmen „die Lieferung der für die Abgaben der Zollanmeldung erforderlichen Angaben“ später (von anderen Personen) besorgt worden ist?

    3.

    Ist die in Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 ZK aufgestellte Voraussetzung „obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass die für die Abgaben der Zollanmeldung erforderlichen Angaben unrichtig waren“, dahin auszulegen, dass juristische und natürliche Personen, die erfahrene Marktteilnehmer sind, für Zusatzzölle, die wegen Rechtsmissbrauchs geschuldet sind, nicht haftbar gemacht werden können, wenn sie eine Transaktionsstruktur mit dem Ziel der Vermeidung von Zusatzzöllen erst errichtet haben, nachdem auf dem Gebiet des Zollrechts anerkannte Sachverständige bestätigt hatten, dass eine solche Struktur rechtlich und steuerlich zulässig sei?

    4.

    Ist Art. 221 Abs. 4 ZK dahin auszulegen, dass die Dreijahresfrist nicht verlängert wird, wenn nach Ablauf der in Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK genannten Frist festgestellt wird, dass Einfuhrzölle, die gemäß Art. 201 ZK infolge der Abgabe einer Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr anfallen, aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung nicht bereits früher erhoben worden sind?

    5.

    Ist Art. 221 Abs. 3 und 4 ZK dahin auszulegen, dass, wenn einem Zollschuldner in Bezug auf eine Einfuhranmeldung der geschuldete Abgabenbetrag mitgeteilt worden ist und der Zollschuldner gegen diese Mitteilung einen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 243 ZK eingelegt hat, die Zollbehörden zusätzlich zu dieser gerichtlich angefochtenen Mitteilung und ungeachtet des Art. 221 Abs. 4 ZK in Bezug auf dieselbe Zollanmeldung gesetzlich geschuldete Einfuhrabgaben nachfordern können?


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1).

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1).

    (3)  Verordnung des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Eier (ABl. 1975, L 282, S. 77).

    (4)  Verordnung der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. 1995, L 145, S. 47).


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