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Document 62016CC0465

Schlussanträge des Generalanwalts P. Mengozzi vom 3. Oktober 2018.
Rat der Europäischen Union gegen Growth Energy und Renewable Fuels Association.
Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 – Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika – Endgültiger Antidumpingzoll – Landesweit festgesetzte Dumpingspanne – Nichtigkeitsklage – Verbände, die nicht ausführende Hersteller und Händler/Gemischhersteller vertreten – Klagebefugnis – Unmittelbare Betroffenheit – Individuelle Betroffenheit.
Rechtssache C-465/16 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:794

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 3. Oktober 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑465/16 P

Rat der Europäischen Union

gegen

Growth Energy,

Renewable Fuels Association

„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika – Endgültiger Antidumpingzoll – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Klagebefugnis von Verbänden, die nicht ausführende Hersteller vertreten – Unmittelbare Betroffenheit – Art. 9 Abs. 5 – Unmöglichkeit, einen Antidumpingzoll für jeden einzelnen Lieferanten einzuführen – Einführung eines Antidumpingzolls auf der Ebene des Lieferlandes – Art. 6.10 und 9.2 des Antidumping-Übereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO) – Konforme Auslegung“

I. Einleitung

1.

In der vorliegenden Rechtssache beantragt der Rat der Europäischen Union, unterstützt durch die Europäische Kommission, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat (T‑276/13, EU:T:2016:340), mit dem dieses die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ( 2 ) für nichtig erklärt hat, soweit sie vier von den Verbänden Growth Energy und Renewable Fuels Association vertretene Bioethanolhersteller betrifft.

2.

Growth Energy (im Folgenden: GE) und Renewable Fuels Association (im Folgenden: RFA) haben ihrerseits ein Anschlussrechtsmittel gegen die Beurteilung des Gerichts, durch die die teilweise Unzulässigkeit ihrer Klage festgestellt wurde, eingelegt.

3.

Wie ich im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes erläutern werde, bin ich der Auffassung, dass das Gericht zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage von GE und RFA, soweit sie im Namen von vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolherstellern erhoben wurde, festgestellt hat. Das angefochtene Urteil ist daher meines Erachtens aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

4.

Diese Lösung entbindet den Gerichtshof jedoch nicht von der Pflicht, das Anschlussrechtsmittel zu prüfen. Wie ich darlegen werde, bin ich der Auffassung, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt hat, dass GE und RFA keine Klagebefugnis im Namen zweier amerikanischer Bioethanolhändler/Hersteller von Bioethanolgemischen, nämlich der Gesellschaften Murex und CHS, hätten. Das angefochtene Urteil ist auch unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben.

5.

Schließlich möchte ich klarstellen, dass, sofern sich der Gerichtshof meiner Würdigung nicht anschließen und davon ausgehen sollte, dass die Klage insgesamt und in vollem Umfang zulässig ist, die vom Rat zur Stützung des Rechtsmittels dargelegten materiellen Rechtsmittelgründe zu prüfen wären, die auf eine falsche Auslegung und Anwendung von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( 3 ) (im Folgenden: Grundverordnung), ausgelegt im Licht der Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) ( 4 ) (im Folgenden: WTO-Antidumpingübereinkommen), gestützt sind. Auch wenn das Urteil insoweit, was das Verhältnis zwischen der „Absicht des Unionsgesetzgebers, eine bestimmte, im Rahmen des WTO-Antidumpingübereinkommens übernommene Verpflichtung umzusetzen“, und dem Grundsatz der mit diesem Übereinkommen „konformen Auslegung“ der Grundverordnung anbelangt, etwas verblüfft, gehe ich dennoch davon aus, dass das Gericht Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung im Wesentlichen zutreffend ausgelegt hat.

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Urteil des Gerichts

6.

Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits in den Rn. 1 bis 18 des angefochtenen Urteils dargelegt. In den nachstehenden Ausführungen werden nur diejenigen Elemente wiedergegeben, die für das Verständnis des Vorbringens der Parteien im Rahmen des vom Rat eingelegten Rechtsmittels und des von GE und RFA eingelegten Anschlussrechtsmittels unerlässlich sind.

7.

Am 25. November 2011 veröffentlichte die Kommission auf eine Beschwerde hin eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ( 5 ), in der sie mitteilte, dass sie beabsichtige, zur Auswahl der von der Untersuchung erfassten ausführenden Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika das Stichprobenverfahren anzuwenden.

8.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 teilte die Kommission fünf Gesellschaften, die Mitglieder von GE und RFA sind, nämlich Marquis Energy LLC ( 6 ), Patriot Renewable Fuels LLC, Plymouth Energy Company LLC, POET LLC und Platinum Ethanol LLC, mit, dass sie in die Stichprobe unter den ausführenden Herstellern einbezogen worden seien.

9.

Am 24. August 2012 übermittelte die Kommission GE und RFA das vorläufige Informationsschreiben, in dem sie mitteilte, dass die Untersuchung ohne Einführung vorläufiger Maßnahmen fortgeführt und auf Händler/Hersteller von Gemischen erstreckt werde. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass in diesem Stadium nicht beurteilt werden könne, ob die Ausfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten gedumpt gewesen seien, weil die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller keinen Unterschied zwischen Inlands- und Ausfuhrverkäufen machten und ihre Waren ausnahmslos an unabhängige Händler/Hersteller von Gemischen mit Sitz in den Vereinigten Staaten verkauften, die das Bioethanol dann mit Benzin mischten und es weiterverkauften.

10.

Am 6. Dezember 2012 übersandte die Kommission GE und RFA das endgültige Informationsdokument, in dem sie auf der Grundlage der Angaben der unabhängigen Händler/Hersteller von Gemischen prüfte, ob ein den betreffenden Wirtschaftszweig der Europäischen Union schädigendes Dumping vorlag, und in Betracht zog, endgültige Maßnahmen zu einem landesweiten Satz von 9,6 % für einen Zeitraum von drei Jahren einzuführen.

11.

Am 18. Februar 2013 erließ der Rat auf der Grundlage der Grundverordnung die streitige Verordnung, mit der für einen Zeitraum von fünf Jahren ein landesweiter Antidumpingzoll zum Satz von 9,5 % auf Bioethanol, auch als „Kraftstoffethanol“ bezeichnet, eingeführt wurde.

12.

Außerdem hat das Gericht zum einen darauf hingewiesen, dass der Rat in den Erwägungsgründen 12 bis 16 der streitigen Verordnung festgestellt habe, dass die Untersuchung ergeben habe, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller Bioethanol in die Union ausgeführt habe und dass nicht die amerikanischen Bioethanolhersteller, sondern die Händler/Hersteller von Gemischen die Ausführer der betroffenen Ware in die Union gewesen seien, so dass sich der Rat, um die Untersuchung abschließen zu können, auf die Angaben der beiden Händler/Hersteller von Gemischen gestützt habe, die sich bereit erklärt hätten, bei der Untersuchung mitzuarbeiten (Rn. 16 des angefochtenen Urteils). Zum anderen stellte das Gericht fest, dass der Rat in den Erwägungsgründen 62 bis 64 der streitigen Verordnung erläutert habe, dass er es für angebracht gehalten habe, eine landesweite Dumpingspanne festzusetzen, da es aufgrund der Struktur der Bioethanolindustrie und der Art und Weise, in der die betroffene Ware auf dem US-Markt hergestellt und verkauft sowie in die Union ausgeführt worden sei, nicht praktikabel gewesen sei, individuelle Dumpingspannen für US-Hersteller festzusetzen (Rn. 17 des angefochtenen Urteils).

13.

Anschließend entschied das Gericht über die Zulässigkeit der Klage von GE und RFA als Berufsverbände. Das Gericht unterschied im Wesentlichen drei Fälle, in denen die Nichtigkeitsklage eines mit der Wahrnehmung der Kollektivinteressen seiner Mitglieder betrauten Verbands zulässig sein könne: erstens, wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich bestimme, zweitens, wenn die von ihm vertretenen Unternehmen oder einige davon individuell klagebefugt seien, oder drittens, wenn er ein eigenes Interesse geltend machen könne (Rn. 45 des angefochtenen Urteils).

14.

Nach der Feststellung, dass GE und RFA keine spezifische Rechtsvorschrift angeführt hätten, die ihnen ein Klagerecht einräumen würde, ging das Gericht auf den zweiten Fall ein und prüfte, ob GE und RFA aufgrund der individuellen Klagebefugnis ihrer Mitglieder klagebefugt sind.

15.

Am Ende der Ausführungen in den Rn. 51 bis 62 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass zum einen die Nichtigkeitsklage von GE und RFA unzulässig sei, da sie Marquis Energy verträten, denn diese habe selbst eine Nichtigkeitsklage erhoben (Rn. 51 des angefochtenen Urteils) ( 7 ), und dass die Verbände zum anderen Murex und CHS, zwei exportierende Bioethanolhändler/Hersteller von Bioethanolgemischen, nicht wirksam vertreten könnten, da diese Gesellschaften nur „assoziierte“ Mitglieder von GE bzw. von RFA ohne Stimmrecht seien und folglich im Fall ihrer Vertretung durch den betreffenden Verband keine Möglichkeit hätten, ihre Interessen zu wahren (vgl. Rn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen schloss das Gericht auch eine Klagebefugnis von GE und RFA im Namen aller anderen Mitglieder als der vier in der streitigen Verordnung in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller aus. Es sei nämlich nicht belegt worden, dass diese Mitglieder von dem mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzoll unmittelbar betroffen seien (vgl. Rn. 151 bis 153 des angefochtenen Urteils).

16.

Dagegen kam das Gericht nach den Ausführungen in den Rn. 90 bis 149 des angefochtenen Urteils in dessen Rn. 150 zu dem Ergebnis, dass GE und RFA gemäß der zweiten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Variante befugt seien, die Klage zu erheben, soweit mit ihr begehrt werde, die streitige Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller betreffe. Das Gericht ist nämlich zum einen am Ende der in den Rn. 92 bis 117 des angefochtenen Urteils enthaltenen Analyse davon ausgegangen, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller unmittelbar von der streitigen Verordnung betroffen seien. Zum anderen seien diese Hersteller außerdem individuell von dieser Verordnung betroffen (vgl. Rn. 123 bis 145 des angefochtenen Urteils).

17.

Was den dritten in Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge genannten Fall anbelangt, wonach ein Verband klagebefugt ist, wenn er ein eigenes Interesse geltend machen kann, hat das Gericht in den Rn. 77 bis 86 des angefochtenen Urteils entschieden, dass GE und RFA nur insoweit individuell klagebefugt seien, als ihre Klage im zehnten Klagegrund auf den Schutz der Verfahrensrechte gestützt werde, die ihnen durch die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung gewährt würden (vgl. Rn. 85, 87 und 162 zweiter Gedankenstrich des angefochtenen Urteils).

18.

Im Ergebnis erklärte das Gericht die Nichtigkeitsklage von GE und RFA mithin nur insoweit für zulässig, als sie a) im Namen der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller, die unmittelbar und individuell von der streitigen Verordnung betroffen seien, und b) aus eigenem Recht im Rahmen des zehnten, auf eine Verletzung ihrer eigenen Verfahrensrechte im Antidumpingverfahren gestützten Klagegrundes, erhoben wurde.

19.

Was die Begründetheit anbelangt, wies das Gericht den von GE und RFA geltend gemachten zehnten Klagegrund zwar zurück (vgl. Rn. 250 bis 343 des angefochtenen Urteils), gab dem zweiten Teil des ersten, von GE und RFA im Namen der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller geltend gemachten Klagegrundes dagegen statt und erklärte die streitige Verordnung für nichtig, ohne über die anderen Teile dieses Klagegrundes oder über die anderen acht geltend gemachten Klagegründe zu entscheiden (vgl. Rn. 246 des angefochtenen Urteils).

20.

Das Gericht hat im Wesentlichen entschieden, dass der Rat zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung eine landesweite Dumpingspanne festsetzen könne und er daher nicht verpflichtet gewesen sei, individuelle Dumpingspannen für jeden in die Stichprobe der streitigen Verordnung einbezogenen amerikanischen Hersteller zu berechnen.

21.

Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, stellte das Gericht erstens fest, dass der Unionsgesetzgeber mit Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung habe erfüllen wollen, die sich im vorliegenden Fall aus den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ergebe; Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung sei daher im Einklang mit diesen Artikeln auszulegen (vgl. Rn. 180 und 184 des angefochtenen Urteils).

22.

Zweitens war das Gericht der Auffassung, dass der Rat nach Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, für jeden der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller eine individuelle Dumpingspanne zu berechnen und individuelle Antidumpingzölle einzuführen, da die Organe dadurch, dass sie diese Hersteller in der unter den amerikanischen Herstellern und Ausführern gebildeten Stichprobe belassen hätten, anerkannt hätten, dass sie „Lieferanten“ des gedumpten Erzeugnisses im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung gewesen seien (vgl. Rn. 194 und 201 des angefochtenen Urteils).

23.

Drittens schließlich ging das Gericht davon aus, dass gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung zwar eine Ausnahme von der individuellen Berechnung des Zolls bestehe, wenn „dies nicht praktikabel ist“, was es in diesem Fall ermögliche, nur das Lieferland anzugeben, d. h. einen landesweiten Antidumpingzoll festzusetzen, der Ausdruck „nicht praktikabel“ aber im Einklang mit dem entsprechenden Ausdruck in den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens auszulegen sei (vgl. in diesem Sinne Rn. 228 und 232 des angefochtenen Urteils). Im Licht der letztgenannten Bestimmungen hat das Gericht entschieden, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung keine Ausnahme von der Verpflichtung, einem in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, der an der Untersuchung mitgewirkt habe, einen individuellen Antidumpingzoll zu gewähren, zulasse, wenn die Organe sich nicht in der Lage sähen, für diesen Hersteller einen individuellen Ausfuhrpreis zu ermitteln (vgl. Rn. 232 letzter Satz des angefochtenen Urteils). Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass der Rat in Anbetracht der Erläuterungen der Organe zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass die Einführung individueller Antidumpingzölle für die Unternehmen, die in die unter den amerikanischen Ausführern gebildete Stichprobe einbezogen gewesen seien, im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung „nicht praktikabel“ gewesen sei (Rn. 241 des angefochtenen Urteils), und der Umstand, dass die Organe es für schwierig hielten, bei den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern deren einzelne Verkäufe zu verfolgen oder die Normalwerte mit den relevanten Ausfuhrpreisen zu vergleichen, nicht ausreiche, um die Inanspruchnahme dieser Ausnahme zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Rn. 242 bis 244 des angefochtenen Urteils). Das Gericht hat die streitige Verordnung somit aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, soweit sie die von GE und RFA vertretenen vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller betraf, für nichtig erklärt.

III. Anträge der Parteien

A.   Anträge der Parteien im Rahmen des Rechtsmittels

24.

Im Rahmen des Rechtsmittels beantragt der Rat,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Klage von GE und RFA abzuweisen;

GE und RFA die dem Rat im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

25.

Hilfsweise beantragt der Rat,

die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

26.

Die Kommission beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Klage für unzulässig zu erklären;

GE und RFA die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

27.

Hilfsweise beantragt die Kommission,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den zweiten Teil des ersten Klagegrundes von GE und RFA zurückzuweisen und die Rechtssache hinsichtlich der anderen Teile des ersten Klagegrundes sowie der anderen Klagegründe zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

28.

GE und RFA beantragen,

das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen und Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils zu bestätigen;

dem Rat die ihnen im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

B.   Anträge der Parteien im Rahmen des Anschlussrechtsmittels

29.

Im Rahmen ihres Anschlussrechtsmittels beantragen GE und RFA,

Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit ihre Nichtigkeitsklage (im Übrigen) abgewiesen wurde;

die streitige Verordnung insgesamt insoweit für nichtig zu erklären, als sie sie und alle ihre Mitglieder betrifft;

dem Rat zum einen die ihnen im ersten Rechtszug vor dem Gericht und im Rahmen des Rechtsmittels und des Anschlussrechtsmittels vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und zum anderen seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

30.

Hilfsweise und für den Fall, dass der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist, beantragen GE und RFA,

die Rechtssache zur Entscheidung über die neun ersten, aus eigenem Recht geltend gemachten Klagegründe und über alle im Namen ihrer anderen Mitglieder als der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller geltend gemachten Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Rat die ihnen im ersten Rechtszug und im Rahmen des Rechtsmittels sowie des Anschlussrechtsmittels bislang entstandenen Kosten aufzuerlegen und die Entscheidung über die Kosten des weiteren Verfahrens vorzubehalten.

31.

Der Rat beantragt,

das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen und Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils zu bestätigen;

GE und RFA die dem Rat im ersten Rechtszug vor dem Gericht und im Rahmen des Rechtsmittels und des Anschlussrechtsmittels entstandenen Kosten sowie ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

32.

Die Kommission beantragt,

das Anschlussrechtsmittel als unzulässig und hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen;

GE und RFA die Kosten aufzuerlegen.

IV. Untersuchung

33.

Wie bereits in der Einleitung dargelegt, werfen das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel, mit denen der Gerichtshof befasst ist, mehrere Schwierigkeiten sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit als auch hinsichtlich der Begründetheit auf. Insoweit ist es in Anbetracht der Komplexität der aufgeworfenen Fragen und der Stellungnahmen des Gerichts recht erstaunlich, dass dieses nicht entschieden hat, als erweiterter Spruchkörper über diese Rechtssachen zu entscheiden.

34.

Dies vorausgeschickt bin ich der Ansicht, dass, wie die Ausführungen zur Prüfung des Rechtsmittels zeigen werden, die Argumente des Rates und der Kommission zum ersten, im Wesentlichen auf eine falsche Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV und folglich auf die Unzulässigkeit der Klage von GE und RFA im ersten Rechtszug gestützten Rechtsmittelgrund so schwer wiegen, dass das angefochtene Urteil auf dieser Grundlage aufzuheben ist.

35.

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, macht drei Rechtsmittelgründe geltend. Wie bereits erläutert, bezieht sich der erste Rechtsmittelgrund auf die Zulässigkeit der von GE und RFA im Namen der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller erhobenen Klage, während die anderen Rechtsmittelgründe die Begründetheit des Rechtsstreits betreffen, nämlich die vom Gericht vorgenommene Auslegung und Anwendung von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung. Von der Kommission wird in ihrer Rechtsmittelbeantwortung jedoch zusätzlich geltend gemacht, das Gericht hätte die Klage für unzulässig erklären müssen, da GE und RFA in Anbetracht ihres satzungsgemäßen Zwecks ihre Mitglieder nicht wirksam vertreten hätten können.

36.

In ihrem Anschlussrechtsmittel führen GE und RFA zwei Rechtsmittelgründe verfahrensrechtlicher Art an, mit denen dem Gericht vorgeworfen wird, zum einen den Umfang ihrer Befugnis beschränkt zu haben, in ihrem eigenen Namen den Schutz von Verfahrensgarantien, die durch die Grundverordnung gewährt würden, geltend zu machen, und zum anderen die Befugnis von GE und RFA, im Namen ihrer anderen Mitglieder als der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller zu klagen, verneint zu haben.

37.

Die mit diesen Rechtsmitteln aufgeworfenen Fragen werden in der folgenden Reihenfolge geprüft werden. Als Erstes werde ich den von der Kommission gegenüber dem Gericht geäußerten Vorwurf untersuchen, dieses habe es fehlerhaft unterlassen, die fehlende Vertretungsmacht von GE und RFA festzustellen, die die Zulässigkeit ihrer Klage beeinträchtigt habe (Abschnitt A). Als Zweites wird der auf eine falsche Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV und auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gestützte erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Rates geprüft werden (Abschnitt B), dem meines Erachtens stattzugeben ist. Als Drittes werde ich, nachdem die von der Kommission im Hinblick auf das Anschlussrechtsmittel von GE und RFA erhobene Einrede der Unzulässigkeit in kurzer Form zurückgewiesen wurde, auf die beiden im Rahmen dieses Anschlussrechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründe eingehen (Abschnitt C), wobei einem der Teile meines Erachtens ebenfalls stattzugeben ist. Als Viertes werden schließlich hilfsweise nacheinander die beiden auf eine falsche Anwendung und Auslegung von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung gestützten Rechtsmittelgründe geprüft werden (Abschnitte D und E).

A.   Zum Einwand der Kommission hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage von GE und RFA: Das Gericht habe es unterlassen, die fehlende Vertretungsmacht oder die fehlende Klagebefugnis dieser Verbände festzustellen

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

38.

Die Kommission trägt vor, die Klage von GE und RFA hätte für unzulässig erklärt werden müssen, da die Satzungen von GE und RFA es ihnen nicht gestatteten, die kommerziellen Interessen eines bestimmten Sektors oder ihrer Mitglieder wahrzunehmen, wobei es sich im Übrigen um einen Unzulässigkeitsgrund handele, den der Gerichtshof von Amts wegen zu prüfen habe.

39.

Hierzu erläutert die Kommission, dass das Gericht die Tatsachen verfälscht habe, indem es GE und RFA als „Verbände, die … die amerikanischen Bioethanolhersteller … vertreten“ (Rn. 1 des angefochtenen Urteils), und sodann als „Verbände …, die die Interessen der amerikanischen Bioethanolindustrie vertreten“ (Rn. 42 des angefochtenen Urteils), beschrieben habe. Als auf der Grundlage des District of Columbia Non-Profit Corporation Act (Gesetz des District of Columbia über Verbände ohne Gewinnerzielungsabsicht) gegründete Verbände ohne Gewinnerzielungsabsicht könnten die beiden Verbände nämlich keine Tätigkeiten zum Schutz der kommerziellen Interessen eines bestimmten Sektors oder ihrer Mitglieder ausüben.

40.

Außerdem wäre eine solche Tätigkeit nach Ansicht der Kommission sowohl mit dem spezifischen Zweck von GE, der darin bestehe, „Ethanol als erneuerbare, saubere und nachhaltige Energiequelle zu fördern“, als auch mit dem Gesellschaftszweck von RFA, der darin bestehe, „die Entwicklung einer existenz- und wettbewerbsfähigen nationalen Industrie erneuerbarer Kraftstoffe zu fördern und zu begleiten“, unvereinbar, und schließe somit die Wahrnehmung der kommerziellen Interessen ihrer Mitglieder auf dem Gebiet dritter Einheiten oder Länder aus. Darüber hinaus hätten GE und RFA keineswegs geltend zu machen versucht, dass ihre Klage im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke erfolgt sei. Vielmehr habe das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Ziel ihrer Klage darin bestehe „die amerikanische Ethanolindustrie zu schützen“.

41.

GE und RFA halten dem entgegen, die Kommission könne als „andere Partei“ des Rechtsmittelverfahrens in diesem Stadium nicht mit Erfolg eine – vom Rat diesbezüglich nicht vorgetragene – Verfälschung von Beweismitteln geltend machen. Ferner impliziere der Umstand, dass sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgten, keineswegs, dass sie nicht die kommerziellen Interessen eines bestimmten Sektors oder ihrer Mitglieder wahrnehmen könnten. Im Hinblick auf RFA stellen sie klar, dass die Kommission willkürlich zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Gesellschaftszweck dieses Verbands auf nationale Erwägungen beschränkt sei und die Wahrnehmung der kommerziellen Interessen ihrer Mitglieder in Drittländern ausschließe. Die Förderung einer nationalen Industrie sei jedoch auch mit ihrem Wachstum, einschließlich ihres Exportwachstums, verbunden, was sehr wohl in den Aufgabenbereich von RFA falle.

2. Würdigung

42.

Ich weise darauf hin, dass nach Art. 174 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Anträge der Rechtsmittelbeantwortung auf die vollständige oder teilweise Stattgabe oder Zurückweisung des Rechtsmittels gerichtet sein müssen. Überdies können die Parteien, die eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen können, gemäß den Art. 172 und 176 der Verfahrensordnung mit gesondertem, von der Rechtsmittelbeantwortung getrenntem Schriftsatz ein Anschlussrechtsmittel einlegen, das nach Art. 178 Abs. 1 und 3 Satz 2 der Verfahrensordnung aus anderen als den in der Rechtsmittelbeantwortung geltend gemachten Rechtsgründen und ‑argumenten auf die vollständige oder teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichtet sein muss.

43.

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ergibt sich somit aus einer Gesamtbetrachtung dieser Bestimmungen, dass die Rechtsmittelbeantwortung nicht auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils aus anderen als den in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten und von ihnen autonomen Gründen gerichtet sein kann, da solche Gründe nur im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels geltend gemacht werden können ( 8 ).

44.

Die Kommission wirft dem Gericht in ihrer Rechtsmittelbeantwortung vor, in Rn. 45 des angefochtenen Urteils unter offensichtlicher Verkennung der Satzungen von GE und RFA davon ausgegangen zu sein, dass diese Verbände im Namen der amerikanischen Bioethanolhersteller klagebefugt seien.

45.

Zwar greift der Rat die Aktivlegitimation von GE und RFA im Namen der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller an; seine Rügen beziehen sich jedoch auf die Feststellung des Gerichts, dass diese vier Hersteller im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen seien, und nicht, wie der Vorwurf der Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung, auf die Befugnis von GE und RFA zur Vertretung der amerikanischen Bioethanolindustrie.

46.

Die Kommission macht somit in ihrer Rechtsmittelbeantwortung eindeutig einen anderen als den im Rechtsmittel angeführten und von diesem autonomen Grund für die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils geltend ( 9 ). Folglich hätte dieser Grund für die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß den Art. 176 und 178 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit gesondertem Schriftsatz im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels geltend gemacht werden müssen.

47.

Der von der Kommission geltend gemachte, auf die Unzulässigkeit der Klage der beiden Verbände gestützte Rechtsmittelgrund ist jedoch zweifelsohne ein Grund, der eine Frage zwingenden Rechts betrifft. Er kann und muss sogar von Amts wegen vom Unionsrichter geprüft werden ( 10 ).

48.

Ich bin daher der Ansicht, dass der Gerichtshof die von der Kommission gegen das angefochtene Urteil gerichtete Rüge, wonach das Gericht die Satzungen von GE und RFA falsch dargestellt habe, indem es im Wesentlichen festgestellt habe, dass die Wahrnehmung der Kollektivinteressen der amerikanischen Bioethanolhersteller vom Gesellschaftszweck dieser Verbände erfasst sei, nicht als unzulässig zurückweisen kann.

49.

Dagegen bin ich der Auffassung, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass das Gericht die Tatsachen, im vorliegenden Fall den Gesellschaftszweck von GE und RFA, verfälscht hat.

50.

Zum einen bedeutet der von der Kommission erwähnte bloße Umstand, dass Verbände nach Maßgabe ihrer Satzungen keinerlei Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, nicht, dass ihnen die Wahrnehmung der Interessen einer Industrie, einschließlich vor Gericht, verboten wäre. Dies wurde auch vom Gericht angenommen. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Verbände bezieht sich allgemein auf das Verbot, Gewinne zu erzielen und an ihre Mitglieder auszuschütten, und die Kommission hat nicht nachgewiesen, dass dies im Fall von GE und RFA anders wäre, wie diese in ihrer im Rahmen des Anschlussrechtsmittels eingereichten Erwiderung ausgeführt haben.

51.

Zum anderen kann ich nicht dem Vorbringen der Kommission beipflichten, wonach es „offensichtlich [sei], dass der Schutz der amerikanischen Ethanolindustrie vor handelspolitischen Maßnahmen der [Union] nicht zum [Gesellschaftszweck der beiden Verbände] gehört“, da ihr Gesellschaftszweck auf nationale Erwägungen beschränkt sei. Die von der Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung teilweise wiedergegebenen Gesellschaftszwecke der Verbände sind nämlich jeweils weit genug gefasst, um eine gerichtliche Klage im Namen amerikanischer Bioethanolhersteller, wie sie im vorliegenden Fall von den Verbänden vor dem Gericht erhoben wurde, zu umfassen. Dies ist zweifellos hinsichtlich der Satzung von GE der Fall, in der klargestellt wird, dass dieser Verband jede zur Erreichung seines Zwecks erforderliche, geeignete, empfohlene und zweckmäßige Maßnahme und jede andere ergänzende und mit diesen Zielen verbundene Maßnahme ergreifen kann. Im Hinblick auf RFA bin ich der Auffassung, dass die von der Kommission behauptete Tatsachenverfälschung nicht durch den Umstand nachgewiesen werden kann, dass der Gesellschaftszweck dieses Verbands darin besteht, die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen nationalen Industrie erneuerbarer Kraftstoffe zu fördern und zu begleiten. Meines Erachtens kann der Schutz dieser Industrie vor handelspolitischen Maßnahmen einer dritten Partei wie der Union, die sie betreffen könnten, vielmehr aller Wahrscheinlichkeit nach dazu beitragen, die wettbewerbsfähige Entwicklung der amerikanischen Industrie erneuerbarer Kraftstoffe, wie Bioethanol, zu gewährleisten, und dem Gesellschaftszweck dieses Verbands entsprechen.

52.

Ich schlage daher vor, den von der Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung geltend gemachten Einwand hinsichtlich der fehlenden Vertretungsmacht und Klagebefugnis von GE und RFA im Namen der amerikanischen Bioethanolhersteller jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

B.   Zum ersten Rechtsmittelgrund: falsche Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV und Verstoß gegen die Begründungspflicht

53.

Dieser Rechtsmittelgrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes rügt der Rat, dass das Gericht mit der Feststellung, dass die von GE und RFA vertretenen vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller unmittelbar von der streitigen Verordnung betroffen seien, diese von Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellte Voraussetzung fehlerhaft ausgelegt habe. Im zweiten Teil wirft der Rat dem Gericht vor, die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Voraussetzung der individuellen Betroffenheit fehlerhaft ausgelegt zu haben, ohne zu erläutern oder zu belegen, warum den vier in die Stichprobe einbezogenen Herstellern Eigenschaften zukommen, die sie von anderen amerikanischen Bioethanolherstellern unterscheiden.

54.

Wie ich bereits ausgeführt habe, bin ich der Ansicht, dass dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Rates stattzugeben ist, was angesichts des kumulativen Charakters der beiden Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV dazu führen muss, dass die Prüfung des zweiten Teils überflüssig wird.

1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler im Hinblick auf die Feststellung, dass die von GE und RFA vertretenen vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller unmittelbar von der streitigen Verordnung betroffen seien

55.

Der Rat, unterstützt von der Kommission, trägt vor, das Gericht habe die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in der Auslegung des Gerichtshofs verkannt, indem es nicht festgestellt habe, dass sich die streitige Verordnung unmittelbar auf die Rechtsstellung der von GE und RFA vertretenen vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ausgewirkt habe, sondern allenfalls mittelbare Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation dieser Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Waren nicht in die Union ausführten, aufgezeigt habe. Nach Ansicht dieser Organe hat der Gerichtshof jedoch insbesondere im Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C‑456/13 P, EU:C:2015:284), bereits die Auffassung zurückgewiesen, wonach es für die Erfüllung der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit ausreiche, dass die streitige Maßnahme zu rein wirtschaftlichen Auswirkungen oder zu einem Wettbewerbsnachteil führe. Im vorliegenden Fall gingen die vom Gericht begangenen Rechtsfehler insbesondere aus den Rn. 110, 111, 114, 116 und 117 des angefochtenen Urteils hervor. Die Kommission fügt hinzu, dass das Gericht bei der Anwendung der Rechtsprechung zur unmittelbaren Betroffenheit in den Rn. 93 bis 104 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es zum Nachweis einer solchen Betroffenheit ausreiche, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller eine Ware hergestellt hätten, die bei einer Ausfuhr durch einen Dritten in die Union mit einem Antidumpingzoll belegt werde. Eine solche Auffassung verwechsele, was unmittelbar und was mittelbar sowie was rechtlich und was wirtschaftlich sei. Nach Ansicht der Kommission ändert der Versuch von GE und RFA, den faktenbezogenen Inhalt des angefochtenen Urteils in ihren Schriftsätzen vor dem Gerichtshof zu verzerren, nichts an dieser Analyse.

56.

GE und RFA halten dem erstens entgegen, dass der Rat den Gerichtshof um eine erneute Würdigung der Tatsachenfeststellungen des Gerichts ersuche, wofür das Rechtsmittelgericht nicht zuständig sei. Diese die vom Gericht in den Rn. 103 und 114 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Tatsachenwürdigungen betreffenden Rügen seien daher unzulässig. Zweitens sind GE und RFA der Ansicht, der Umstand, dass große Mengen des von den vier in die Stichprobe einbezogenen Herstellern hergestellten Bioethanols in die Union ausgeführt worden seien und sie in der streitigen Verordnung als Hersteller/Ausführer identifiziert worden seien, reiche aus für die Feststellung des Gerichts, dass diese Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar von dieser Verordnung betroffen seien. Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller amerikanische Hersteller von Bioethanol seien, die ihre Produktion in die Union ausführten, und dass diese Antidumpingzölle, da sie auf diese Produktion erhoben worden seien, die Rechtsstellung dieser Gesellschaften beeinträchtigt hätten. Da die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller gewusst hätten, dass ihre Verkäufe zur Ausfuhr in die Union bestimmt gewesen seien und folglich einen Ausfuhrpreis gehabt hätten, sei das Fehlen von Direktverkäufen jedenfalls irrelevant. Nach Auffassung von GE und RFA ist die Betroffenheit im Falle eines potenziellen Ausführers der betroffenen Ware in die Union ebenso unmittelbar. Die von den Organen zur Stützung ihrer Auffassung angeführte Rechtsprechung sei zudem nicht einschlägig, da sie sich nicht auf das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit beziehe oder nicht vergleichbare Sachverhalte betreffe.

2. Würdigung

57.

Wie das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat und im vorliegenden Fall im Übrigen unstreitig ist, setzt der in Art. 263 Abs. 4 AEUV erwähnte Begriff der unmittelbaren Betroffenheit die kumulative Erfüllung zweier Kriterien voraus. Zum einen muss sich der streitige Rechtsakt unmittelbar auf die Rechtsstellung der Person, die dessen Nichtigerklärung betreibt, auswirken. Zum anderen darf dieser Rechtsakt seinen Adressaten, die mit seiner Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen; ihre Umsetzung muss vielmehr rein automatisch erfolgen und sich allein aus der beanstandeten Regelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergeben ( 11 ).

58.

Im vorliegenden Fall wird das angefochtene Urteil vom Rat und von der Kommission nur im Hinblick auf die Anwendung des ersten Kriteriums, nämlich der unmittelbaren Auswirkungen der streitigen Verordnung auf die Rechtsstellung der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, kritisiert.

59.

Insoweit sind zunächst die Behauptungen von GE und RFA zurückzuweisen, wonach der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Rates darauf gerichtet sei, die vom Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und ‑würdigungen in Frage zu stellen.

60.

Wie ich näher erläutern werde, scheint mir der Rat die tatsächlichen Prämissen, auf die das Gericht seine von den Organen in Abrede gestellte rechtliche Schlussfolgerung, wonach die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien, gestützt hat, nämlich durchaus zutreffend aufgefasst zu haben. Umgekehrt sind es eher GE und RFA, die an mehreren Stellen in ihren Schriftsätzen versuchen, die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und ‑würdigungen zu verzerren.

61.

Ich werde dies erläutern.

62.

Die Parteien des Rechtsstreits vor dem Gericht haben sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die vier während der Untersuchung in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ihre Bioethanolproduktion in die Union ausgeführt haben oder ob diese Ausfuhren vielmehr von unabhängigen Händlern/Herstellern von Gemischen durchgeführt worden sind.

63.

Wie das Gericht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, wurde in der streitigen Verordnung präzisiert, dass angesichts der Tatsache, dass keiner der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller Bioethanol selbst in die Union ausgeführt hat, sämtliche Verkäufe dieser Hersteller im (amerikanischen) Inland an unabhängige Händler/Hersteller von Gemischen erfolgt sind, die das Bioethanol dann mit Benzin gemischt und auf dem Inlandsmarkt sowie zur Ausfuhr insbesondere in die Union weiterverkauft haben.

64.

Nach mehreren Feststellungen des Gerichts in den Rn. 95 bis 102 des angefochtenen Urteils, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden, kam es in Rn. 103 dieses Urteils zu dem Ergebnis, dass „ausreichend nachgewiesen ist, dass die sehr beträchtlichen Mengen von Bioethanol, die die acht untersuchten Händler/Hersteller von Gemischen im Untersuchungszeitraum bei den [vier] in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolherstellern gekauft hatten, zum großen Teil in die Union ausgeführt wurden“.

65.

Durch die Verwendung einer unpersönlichen und indirekten Form, die bereits in Rn. 97 des angefochtenen Urteils verwendet wurde („… während des Untersuchungszeitraums seien beträchtliche Mengen des von den vier in die Stichprobe einbezogenen Herstellern stammenden Bioethanols regelmäßig in die Union ausgeführt worden“), hat das Gericht entgegen dem Vortrag von GE und RFA vor dem Gerichtshof nicht, auch nicht implizit, entschieden, dass diese Gesellschaften ihre Produktion selbst in die Union ausgeführt hätten.

66.

Aus Rn. 103 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich zwangsläufig, dass das Gericht anerkannt hat, dass das von den vier in die Stichprobe einbezogenen Herstellern hergestellte Bioethanol von den untersuchten unabhängigen Händlern/Herstellern von Gemischen „gekauft“ wurde, bevor es von diesen, zum großen Teil in die Union, ausgeführt wurde. Wie die Kommission bemerkt, hat das Gericht somit lediglich festgestellt, dass von den vier in die Stichprobe einbezogenen Herstellern hergestelltes Bioethanol indirekt auf den Unionsmarkt verbracht wurde, d. h. über die unabhängigen Händler/Hersteller von Gemischen, nachdem diese es mit Benzin gemischt hatten.

67.

Keine Passage des angefochtenen Urteils enthält einen Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht den amerikanischen Bioethanolherstellern eine Ausführereigenschaft zuerkannt hätte. Die fehlende Anerkennung einer solchen Eigenschaft ergibt sich ausdrücklich aus Rn. 110 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht festgestellt hat, dass ein Hersteller durch die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die in die Union eingeführten Waren auch dann „spürbar beeinträchtigt“ werden kann, „wenn er nicht Ausführer dieser Waren ist“. Dies wird auch durch Rn. 111 dieses Urteils bestätigt, wonach die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller „das Bioethanol im Untersuchungszeitraum in reiner Form herstellten und es ihre Erzeugnisse waren, die die Händler/Hersteller von Gemischen mit Benzin mischten und in die Union ausführten“.

68.

Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen von GE und RFA weder der Rat noch die Kommission den Gerichtshof in irgendeiner Weise um eine erneute Würdigung der Tatsachen ersuchen. Vielmehr werden die einschlägigen Randnummern des angefochtenen Urteils von diesen Organen richtig ausgelegt.

69.

Die Rügen des Rates beschränken sich – ebenso wie die Rügen der Kommission – auf die Beanstandung der vom Gericht gezogenen rechtlichen Schlussfolgerung, wonach sich im Wesentlichen die Einführung der in der streitigen Verordnung vorgesehenen Antidumpingzölle aufgrund des Status der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller als amerikanische Bioethanolhersteller, deren Produktion zum Teil in die Union ausgeführt werde, unmittelbar auf deren Rechtsstellung auswirke.

70.

Ich bin der Auffassung, dass diese Rügen begründet sind, da die Gründe, aus denen das Gericht zu dem Schluss gekommen ist, dass sich die streitige Verordnung unmittelbar auf die Rechtsstellung der vier Wirtschaftsteilnehmer auswirke, meines Erachtens unzureichend und fehlerhaft sind.

71.

Ich weise zunächst darauf hin, dass das Gericht in Rn. 104 des angefochtenen Urteils aus den Erwägungen in den Rn. 97 bis 103 dieses Urteils abgeleitet hat, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller – insbesondere im Sinne der in Rn. 67 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung – unmittelbar betroffen seien, während es in den Rn. 106 bis 117 dieses Urteils jeden einzelnen der vom Rat und der Kommission gegen diese Schlussfolgerung erhobenen Einwände zurückgewiesen hat.

72.

Die Rn. 97 bis 102 des angefochtenen Urteils beschränken sich auf Erwägungen zur Bestimmung, zu den Mengen und zu den Merkmalen der Bioethanolproduktion der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller. Wie bereits erwähnt, hat das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils aus diesen Erwägungen abgeleitet, dass sehr beträchtliche Mengen von Bioethanol, die von den unabhängigen Händlern/Herstellern bei den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern gekauft worden seien, zum großen Teil in die Union ausgeführt worden seien.

73.

Diese Erwägungen wirtschaftlicher Art sind zwar nicht falsch und werden jedenfalls nicht vom Rat bestritten. Sie genügen jedoch nicht zum Nachweis dafür, dass die mit der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingzölle, wie das Gericht in Rn. 104 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betreffen.

74.

Die Feststellung, dass die Bioethanolproduktion der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller – vor der Einführung der Antidumpingzölle – über die unabhängigen Händler/Hersteller von Gemischen auf den Unionsmarkt verbracht wurde, nachdem sie mit Benzin gemischt worden war, bedeutet nämlich noch nicht, dass der Nachweis dafür erbracht wurde, dass die Rechtsstellung der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller durch die Einführung dieser Zölle verändert wurde.

75.

Würde man in diesem Sinne entscheiden, so ließe dies darauf schließen, dass jeder Hersteller aus einem Drittland, dessen Waren sich auf dem Unionsmarkt befinden, durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf diese Waren im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs unmittelbar betroffen wäre.

76.

Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, und dass die Bestimmungen dieser Verordnungen daher nur aufgrund besonderer Umstände diejenigen Hersteller und Ausführer der betreffenden Ware, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, unmittelbar (und individuell) betreffen können ( 12 ).

77.

Der bloße Umstand, dass sich eine Ware, selbst in erheblichen Mengen, auf dem Unionsmarkt befindet, genügt nicht, um zu der Auffassung zu gelangen, dass, sobald ein Antidumpingzoll auf die Ware eingeführt wird, ihr Hersteller durch diesen Zoll unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen ist.

78.

Wäre dies der Fall, so wäre dem normativen Charakter von Antidumpingverordnungen jede Grundlage entzogen. Mit anderen Worten würde jeder Hersteller einer Ware, auf die ein Antidumpingzoll erhoben wird, aufgrund seiner objektiven Eigenschaft als Hersteller der Ware von vornherein automatisch als von der Verordnung, durch die dieser Zoll eingeführt wird, unmittelbar betroffen angesehen werden.

79.

Der Umstand, dass sich dieser Hersteller durch die Aufnahme in die im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der streitigen Verordnung geführt hat, verwendete Stichprobe an der Untersuchung beteiligt hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Denn die Aufnahme eines Unternehmens in eine repräsentative Stichprobe im Rahmen einer von der Kommission durchgeführten Untersuchung kann allenfalls ein Indiz für die individuelle Betroffenheit des Wirtschaftsteilnehmers sein ( 13 ). Sie bedeutet nicht, dass dieser Hersteller durch die Einführung endgültiger Antidumpingzölle nach Abschluss dieser Untersuchung unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen ist.

80.

Die vom Gericht in Rn. 104 des angefochtenen Urteils verfrüht gezogene Schlussfolgerung erscheint mir umso kritikwürdiger, als das Gericht zugleich an keiner Stelle der in der streitigen Verordnung getroffenen und in Rn. 94 des angefochtenen Urteils wiederholten Feststellung, wonach die in Rede stehenden Hersteller ihre Verkäufe im (amerikanischen) Inland an unabhängige Händler/Hersteller von Gemischen zum Weiterverkauf durch diese sowohl auf dem amerikanischen Inlandsmarkt als auch zur Ausfuhr vorgenommen hätten, oder der ebenfalls in Rn. 102 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Feststellung widersprochen hat, dass es nicht möglich sei, die Normalwerte mit den relevanten Ausfuhrpreisen zu vergleichen; diese Feststellungen stützen die Auffassung der Organe, wonach die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ihre Produktion im amerikanischen Inland an diese unabhängigen Händler/Hersteller von Gemischen verkauft und keinen Einfluss auf die Bestimmung oder die Preisfestsetzung für die Ausfuhrverkäufe gehabt hätten.

81.

Auch die Erwägungen in den Rn. 107 bis 110 und 114 bis 117 des angefochtenen Urteils, durch die die vom Rat und von der Kommission vorgebrachten Argumente zurückgewiesen wurden, vermögen nicht zu überzeugen.

82.

Erstens beantworten die in den Rn. 107 bis 110 des angefochtenen Urteils dargelegten Erwägungen des Gerichts, wonach im Wesentlichen die unmittelbare Betroffenheit eines Wirtschaftsteilnehmers durch eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls nicht von seiner Eigenschaft als Hersteller oder Ausführer abhänge, da ein Hersteller, der nicht Ausführer der ausgeführten, mit einem Antidumpingzoll belegten Ware sei, durch die Verhängung eines solchen Antidumpingzolls auf die betreffende Ware „spürbar beeinträchtigt“ werden könne, letztendlich nicht die Frage, ob die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller durch die Einführung dieser Zölle in der streitigen Verordnung unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen sind.

83.

Ich räume zwar durchaus ein, dass die bloße Herstellereigenschaft eines Wirtschaftsteilnehmers nicht ausreicht, um die Erfüllung der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit dieses Wirtschaftsteilnehmers im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV ipso iure auszuschließen.

84.

Das Gericht hat jedoch nicht erläutert, warum die Rechtsstellung eines Herstellers aus einem Drittland, der seine Waren nur auf dem Inlandsmarkt dieses Landes an andere Wirtschaftsteilnehmer verkauft, die die Ware nach Beimischung eines anderen Stoffs auf diesem Inlandsmarkt und zur Ausfuhr weiterverkaufen, durch die Einführung von auf dem Unionsmarkt anwendbaren Antidumpingzöllen auf diese Ware unmittelbar verändert werden kann. Der Umstand, dass das Gericht in Rn. 110 des angefochtenen Urteils den Ausdruck „spürbar beeinträchtigt“, der sich auf die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit und nicht auf die der unmittelbaren Betroffenheit bezieht, verwendet hat, scheint insoweit nicht nur auf eine terminologische Ungenauigkeit hinzuweisen, sondern, viel grundsätzlicher, auf das Fehlen einer wirklichen Prüfung zum einen der Auswirkungen der Einführung der Antidumpingzölle auf die Rechtsstellung der in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller, die die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit betrifft, und zum anderen des Arguments der Organe, wonach die streitige Verordnung nur mittelbare Auswirkungen wirtschaftlicher Art auf die Situation dieser Hersteller habe.

85.

Ähnliche Erwägungen gelten zweitens für die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 114 bis 116 des angefochtenen Urteils.

86.

Als Erstes führt das Gericht in Rn. 114 dieses Urteils, die es verdient, vollständig wiedergegeben zu werden, Folgendes aus: „Selbst wenn die Händler/Hersteller von Gemischen den Antidumpingzoll trügen und sich herausstellte, dass die Handelskette des Bioethanols unterbrochen ist, so dass sie den Antidumpingzoll nicht auf die Hersteller abwälzen können, ist jedoch festzustellen, dass die Einführung eines Antidumpingzolls die rechtlichen Bedingungen verändert, unter denen das von den vier in die Stichprobe einbezogenen Herstellern produzierte Bioethanol auf dem Markt der Union vertrieben wird. Daher wird die rechtliche Stellung der betreffenden Hersteller auf dem Markt der Union in jedem Fall unmittelbar und spürbar beeinträchtigt.“ Außerdem hat das Gericht in Rn. 115 des angefochtenen Urteils auch das von der Kommission vorgebrachte Argument, die Einführung der Antidumpingzölle habe nur mittelbare Auswirkungen auf die Situation der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, mit der Feststellung zurückgewiesen, dass die Kommission zu Unrecht „in Abrede stellt, dass ein anderes Unternehmen in der Handelskette als [der] letzte Ausführer, bei dem festgestellt wurde, dass er Dumping betreibt, gegen einen Antidumpingzoll vorgehen kann …“.

87.

Diese Randnummern des angefochtenen Urteils enthalten meines Erachtens zwei Rechtsfehler.

88.

Zum einen erläutert das Gericht nicht, wie ein Hersteller aus einem Drittland, wie jeder der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, der seine Ware nur auf dem Inlandsmarkt dieses Landes an unabhängige Wirtschaftsteilnehmer verkauft, bei denen festgestellt wurde, dass sie Dumping betreiben, durch die Einführung von Antidumpingzöllen, die auf die durch die unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer ausgeführte Ware erhoben werden, unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen sein kann, obwohl diese Wirtschaftsteilnehmer die Antidumpingzölle nicht auf diesen Hersteller abwälzen können.

89.

Wenn in dem vom Gericht in den Rn. 114 und 115 des angefochtenen Urteils geprüften Fall die unabhängigen Händler/Hersteller von Gemischen Dumping betreiben und die von der streitigen Verordnung auferlegten Antidumpingzölle in der Union vollständig tragen, kann ich mit anderen Worten nicht nachvollziehen, wie die Rechtsstellung der Hersteller der in Rede stehenden Ware, die diese Ware nur auf dem amerikanischen Inlandsmarkt verkaufen, durch die Erhebung dieser Zölle unmittelbar betroffen sein kann.

90.

In einem solchen Fall ist es sicherlich möglich, dass die Einführung von Antidumpingzöllen, wie die Kommission vorträgt, Auswirkungen auf das Verkaufsvolumen der Bioethanolhersteller auf dem amerikanischen Inlandsmarkt an unabhängige Händler/Hersteller von Gemischen haben kann; diese könnten nämlich ihre für die Ausfuhr in die Union bestimmten Einkäufe verringern, ohne in der Lage zu sein, diesen Rückgang durch eine Erhöhung der Belieferung des amerikanischen Inlandsmarkts oder anderer Exportmärkte als der Union auszugleichen. Diese Folgen sind jedoch wirtschaftlicher Art und genügen daher meines Erachtens nicht als Nachweis dafür, dass die Einführung der Antidumpingzölle unmittelbar die Rechtsstellung der in Rede stehenden Hersteller auf dem Unionsmarkt verändert. In Wirklichkeit haben die amerikanischen Bioethanolhersteller in diesem Fall entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 76 zweiter Satz des angefochtenen Urteils keine „rechtliche Stellung“ auf dem Unionsmarkt.

91.

Zum anderen scheint das Gericht jedenfalls implizit dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass sich die in Rede stehenden Hersteller an der von der Kommission durchgeführten Untersuchung beteiligt haben. Wie ich jedoch bereits in Nr. 84 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, kann eine solche Beteiligung allenfalls im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit eines Wirtschaftsteilnehmers, nicht jedoch bei der Prüfung der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV relevant sein.

92.

Als Zweites führen auch die Erwägungen in Rn. 116 des angefochtenen Urteils nicht zu einer Entkräftung der vorstehenden Ausführungen; genauso wenig rechtfertigen sie die Feststellung, dass das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller unmittelbar von der streitigen Verordnung betroffen seien.

93.

Zum einen ist es meines Erachtens falsch, anzunehmen, dass „die Struktur der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern innerhalb der Bioethanolhandelskette keinen Einfluss auf die Frage hat, ob ein Bioethanolhersteller von der [streitigen] Verordnung unmittelbar betroffen ist“, und die Behauptung des Gegenteils „darauf [hinausliefe], dass nur ein Hersteller, der seine Ware direkt an den Einführer in der Union verkauft, … unmittelbar betroffen sein könnte, was der Grundverordnung aber nicht zu entnehmen ist“.

94.

Die vom Gericht in den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils im Übrigen zutreffend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt nämlich, dass die Situationen, in denen der Gerichtshof die Zulässigkeit von Klagen von Wirtschaftsteilnehmern gegen Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen bejahte, u. a. auf der Berücksichtigung der Besonderheiten der Geschäftsbeziehungen zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises in die Union, beruhten.

95.

Daher ist für mich nicht nachvollziehbar, warum dieser Gedanke nicht auf die Besonderheiten der Struktur der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den amerikanischen Bioethanolherstellern und den unabhängigen Händlern/Herstellern von Gemischen anwendbar sein sollte, auch wenn diese Berücksichtigung zur Verneinung der unmittelbaren Betroffenheit dieser Hersteller führen könnte.

96.

Im Übrigen kann ich nicht der Behauptung zustimmen, dass diese Schlussfolgerung darauf hinausliefe, die unmittelbare Betroffenheit eines Herstellers nur dann zu bejahen, wenn dieser seine Produktion direkt auf dem Unionsmarkt verkauft. Gerade nach Maßgabe der geschäftlichen Vereinbarungen, wie dem Verkauf an mit dem in Rede stehenden Hersteller verbundene Vermittler/Ausführer, sind nämlich andere Fallgestaltungen denkbar. Jedenfalls ist die vom Gericht hervorgehobene Tatsache, dass die Grundverordnung zu dieser Frage schweigt, irrelevant, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage wie der vorliegenden in Art. 263 Abs. 4 AEUV geregelt sind.

97.

Zum anderen hat der Ansatz der Organe, dem ich mich anschließe, entgegen der Behauptung des Gerichts in Rn. 116 letzter Satz des angefochtenen Urteils keine „Beschränkung des Rechtsschutzes der Hersteller von mit Antidumpingzöllen belegten Waren allein aufgrund der Vertriebsstruktur für die Ausfuhren … zur Folge“.

98.

Wie ich bereits ausgeführt habe, beruht dieser Ansatz auf der Prüfung der in Art. 263 Abs. 4 AEUV geregelten Voraussetzungen für die unmittelbare Betroffenheit dieser Hersteller.

99.

Sollte der Gerichtshof, wie von mir vorgeschlagen, feststellen, dass das Gericht mit der Bejahung der unmittelbaren Betroffenheit der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller durch die streitige Verordnung einen Rechtsfehler begangen hat, so würde dies im Übrigen nicht bedeuten, dass diesen Herstellern der Rechtsschutz entzogen wäre.

100.

Ein Wirtschaftsteilnehmer, für den festgestellt wurde, dass er zweifelsohne nicht unmittelbar und individuell von einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen betroffen ist, kann nämlich nicht – meines Erachtens auch nicht im Rahmen einer Streithilfe – daran gehindert werden, sich vor einem Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einer Rechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit den an die zuständigen Zoll- oder Steuerbehörden zu zahlenden Zöllen befasst wird, auf die Ungültigkeit einer solchen Verordnung zu berufen ( 14 ).

101.

Das Gericht hat im angefochtenen Urteil somit meines Erachtens mehrere Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt hat, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller unmittelbar von der streitigen Verordnung betroffen seien.

102.

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Rates stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes geprüft zu werden braucht. Auf die Folgen, die aus dieser Aufhebung für den Rechtsstreit im ersten Rechtszug zu ziehen sind, werde ich in Nr. 251 der vorliegenden Schlussanträge eingehen.

103.

Ich möchte jedoch klarstellen, dass es sich bei der vorgeschlagenen Aufhebung des angefochtenen Urteils nur um eine teilweise Aufhebung handelt. Sie bezieht sich nämlich nur insoweit auf die Zulässigkeit der Klage von GE und RFA, als sie im Namen der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller erhoben wurde, und nicht insoweit, als sie in ihrem eigenen Namen oder im Namen der anderen Mitglieder dieser Verbände als dieser in die Stichprobe einbezogenen Hersteller erhoben wurde.

104.

Da die Begründetheit der Erwägungen des Gerichts zu diesen anderen Aspekten der Zulässigkeit der Klage von GE und RFA Gegenstand des Anschlussrechtsmittels ist, ist nunmehr das Anschlussrechtsmittel zu prüfen.

C.   Zum Anschlussrechtsmittel

105.

Bevor auf die zur Stützung des von GE und RFA eingelegten Anschlussrechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründe eingegangen wird, sind die von der Kommission gegen dessen Zulässigkeit erhobenen Einwände zu prüfen.

1. Zur Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels

a) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

106.

In ihrer Antwort und in ihrer Gegenerwiderung auf das Anschlussrechtsmittel macht die Kommission als Erstes geltend, dieses Rechtsmittel sei unzulässig, weil es unter Verstoß gegen Art. 44 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch einen Anwalt, der von dem von GE und RFA beauftragten Anwalt unterbevollmächtigt worden sei, eingelegt worden sei. Eine solche Unterbevollmächtigung sei nach diesem Artikel der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht zulässig und jedenfalls nicht von der Vollmacht abgedeckt, die der Rechtsanwältin Vander Schueren von GE und RFA für ihre Vertretung im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erteilt worden sei.

107.

Als Zweites macht die Kommission geltend, das von GE und RFA eingelegte Anschlussrechtsmittel sei unzulässig, weil diese Verbände in Anbetracht ihrer jeweiligen Satzung nicht wirksam befugt seien, die kommerziellen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen.

108.

GE und RFA widersprechen diesen beiden Argumenten.

b) Würdigung

109.

Unabhängig von der Frage, ob die Kommission – die im vorliegenden Fall weder die Partei ist, durch die das Rechtsmittel eingelegt wurde, noch das Organ, das die streitige Verordnung erlassen hat, und die daher im Gegensatz zum Rat nicht „Rechtsmittelgegner“ im Rahmen des Anschlussrechtsmittels ist – eigenständig eine vom Rat nicht geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit erheben kann, sind ihre Einwände gegen die Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels meines Erachtens zurückzuweisen.

110.

Im Hinblick auf das erste Argument weise ich darauf hin, dass die Anwälte nach Art. 119 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 177 Abs. 2 dieser Verordnung auf das Anschlussrechtsmittel Anwendung findet, bei der Kanzlei eine amtliche Urkunde oder eine Vollmacht der Partei, die sie vertreten, zu hinterlegen haben. Ebenso bestimmt Art. 173 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass Art. 119 Abs. 2 dieser Verordnung auch auf die Rechtsmittelbeantwortung Anwendung findet. Außerdem ergibt sich aus Art. 44 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass die Anwälte, um die in Art. 43 dieser Verordnung genannten Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, zuvor ihre Eigenschaft durch eine Vollmacht der von ihnen vertretenen Partei nachweisen müssen, wenn diese Partei eine juristische Person des Privatrechts ist.

111.

Daraus folgt, dass ein Anwalt, um eine Partei wirksam vor dem Gerichtshof, einschließlich im Rahmen eines Rechtsmittels oder eines Anschlussrechtsmittels, zu vertreten, über eine amtliche Urkunde oder eine Vollmacht dieser Partei verfügen muss.

112.

Ohne die Gültigkeit des Auftrags, der der Rechtsanwältin Vander Schueren von GE und RFA für ihre Vertretung im vorliegenden Rechtsstreit erteilt worden war, in Frage zu stellen, trägt die Kommission vor, diese Rechtsanwältin habe Rechtsanwältin Peristeraki mit der Vertretung dieser beiden Parteien unterbevollmächtigt.

113.

Dieses Argument beruht jedoch auf einem falschen Verständnis des Akteninhalts. Zwar trifft es zu, dass Rechtsanwältin Peristeraki das verfahrenseinleitende Schriftstück für das Anschlussrechtsmittel durch die Verwendung eines Kontos, das ihr Zugang zu der EDV-Anwendung „e‑Curia“ verschaffte, auf elektronischem Weg eingereicht hat ( 15 ). Das Original des Anschlussrechtsmittels ist jedoch, wie im Übrigen auch die Rechtsmittelbeantwortung, von Rechtsanwältin Vander Schueren unterzeichnet worden. Diese Anwältin hat somit keine Unterbevollmächtigung für den ihr von GE und RFA erteilten Auftrag zur Vertretung dieser Verbände vor dem Gerichtshof erteilt.

114.

Auch das zweite von der Kommission geltend gemachte Argument kann meines Erachtens keinen Erfolg haben, da es allenfalls zur Unzulässigkeit des zweiten zur Stützung des Anschlussrechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgrundes, nicht jedoch zur Unzulässigkeit des Anschlussrechtsmittels insgesamt führen könnte. Diese Rüge der Kommission ist nämlich offensichtlich unbegründet, da sie den ersten Anschlussrechtsmittelgrund betrifft, der sich auf die Erwägungen des Gerichts zur Klagebefugnis von GE und RFA nicht im Namen ihrer Mitglieder, sondern in ihrem eigenen Namen bezieht. Was die Einrede der Unzulässigkeit des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes anbelangt, so überschneidet sich diese mit der in der Rechtsmittelbeantwortung der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit im Hinblick auf die fehlende Vertretungsmacht und die fehlende Klagebefugnis von GE und RFA im Namen der amerikanischen Bioethanolhersteller vor dem Gericht, deren Zurückweisung ich in den Nrn. 50 und 51 der vorliegenden Schlussanträge vorgeschlagen habe. Da diese Erwägungen auch im Hinblick auf die Zulässigkeit des von GE und RFA eingelegten Anschlussrechtsmittels gelten, möchte ich hier auf diese verweisen.

115.

Ich schlage dem Gerichtshof demzufolge vor, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit hinsichtlich der Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels zurückzuweisen.

116.

Mithin sind die zwei Anschlussrechtsmittelgründe zu prüfen. Da der zweite dieser Rechtsmittelgründe, ebenso wie der erste Rechtsmittelgrund des Rates, die Zulässigkeit der Klage im Namen der Mitglieder von GE und RFA (soweit sie diesmal die anderen Mitglieder dieser Verbände als die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller zum Gegenstand hat) betrifft, schlage ich vor, die Prüfungsreihenfolge umzukehren und mit dem zweiten Anschlussrechtsmittelgrund zu beginnen.

2. Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund: Rechtsfehler hinsichtlich der Verneinung der Klagebefugnis von GE und RFA im Namen ihrer anderen Mitglieder als der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller

a) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

117.

GE und RFA machen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ihre Klagebefugnis im Namen ihrer anderen Mitglieder als der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller, nämlich erstens die Händler/Hersteller von Gemischen Murex und CHS und zweitens die anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, verneint habe.

118.

Das Gericht habe zunächst in den Rn. 52 bis 55 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Wahrung der Interessen von Murex und von CHS nicht die Zulässigkeit der Klage rechtfertigen könne, da sie nur „assoziierte“ Mitglieder von GE und RFA seien und daher kein Stimmrecht hätten. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die die Klagebefugnis von Verbänden bejahe, unterscheide nämlich nicht zwischen assoziierten und anderen Mitgliedern und stelle vielmehr klar, dass die Klage eines Verbands zulässig sei, der anstelle eines oder mehrerer seiner Mitglieder handele, die selbst eine zulässige Klage hätten erheben können.

119.

Auch habe das Gericht in den Rn. 152 bis 154 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass die anderen, nicht in die Stichprobe der ausführenden Hersteller einbezogenen Mitglieder von GE und RFA nicht unmittelbar von der streitigen Verordnung betroffen seien.

120.

GE und RFA fügen hinzu, dass es das Gericht auch versäumt habe, ihre individuelle Betroffenheit zu prüfen. Sie hätten jedoch als Vertreter aller ihrer Mitglieder am Verfahren teilgenommen.

121.

Der Rat macht geltend, der zweite Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels sei unzulässig, jedenfalls fehle ihm jede rechtliche Grundlage. So weist er zunächst darauf hin, dass die Prüfung zur Feststellung, ob zum einen die assoziierten Mitglieder von GE und RFA einen hinreichenden Mitgliedsstatus hätten, um von den beiden Verbänden vertreten werden zu können, und zum anderen, ob die streitige Verordnung Auswirkungen auf die nicht in die Stichprobe der ausführenden Hersteller einbezogenen Mitglieder der Verbände habe, den Sachverhalt und nicht Rechtsfragen betreffe. Die beiden Verbände hätten jedoch nicht nachgewiesen, dass die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 52 bis 55 des angefochtenen Urteils zu den Beziehungen, die sie zu ihren assoziierten Mitgliedern unterhielten, das Ergebnis einer Verfälschung der Beweismittel seien. Auch habe das Gericht in den Rn. 152 bis 154 des angefochtenen Urteils nur den Sachverhalt geprüft, ohne auf Rechtsfragen einzugehen.

122.

Jedenfalls habe das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es die Klagebefugnis der beiden Verbände im Namen von Murex und CHS verneint habe. Insoweit stellt der Rat fest, dass GE und RFA durch nichts belegt hätten, dass die Unterscheidung zwischen „assoziierten“ Mitgliedern und anderen Mitgliedern eines Verbands im Hinblick auf die Bestimmung seiner Klagebefugnis irrelevant sei. Er weist darauf hin, dass ein assoziiertes Mitglied eines Verbands, das nicht in der Lage wäre, auf dessen Entscheidungen Einfluss zu nehmen andernfalls in ein Verfahren involviert werden könnte, das seinen Interessen schaden könnte. Auch habe das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es die Klagebefugnis der beiden Verbände im Namen der anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen Mitglieder verneint habe.

123.

Die Kommission schließt sich dem Vorbringen des Rates an.

b) Würdigung

124.

Der zweite Teil dieses Anschlussrechtsmittelgrundes, mit dem GE und RFA die Schlussfolgerung des Gerichts bezüglich der Unzulässigkeit der Klage im Namen der nicht in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller beanstanden, ist meines Erachtens aus Gründen der Logik zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

125.

Wenn nämlich, wie ich dem Gerichtshof zu entscheiden vorschlage, das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es die unmittelbare Betroffenheit der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller durch die streitige Verordnung bejaht hat, und wenn es, wie ich meine und wie ich in Nr. 251 der vorliegenden Schlussanträge vorschlage, die Unzulässigkeit der Klage hätte feststellen müssen, so gilt diese Feststellung umso mehr für die Klage, die GE und RFA im Namen der nicht in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller erhoben haben. Die gegen die Rn. 151 bis 154 des angefochtenen Urteils gerichteten Rügen können somit keinen Erfolg haben.

126.

Dagegen ist der erste Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes, mit dem dem Gericht vorgeworfen wird, in den Rn. 52 bis 55 des angefochtenen Urteils die Unzulässigkeit der im Namen der zwei an der Untersuchung beteiligten Händler/Hersteller von Gemischen, nämlich Murex und CHS, erhobenen Klage von GE und RFA festgestellt zu haben, nicht so einfach zu entscheiden und erscheint mir letzten Endes begründet.

127.

Zunächst ist dieser Teil, auch wenn dies dem Rat missfallen mag, meines Erachtens zulässig.

128.

Entgegen dem Vorbringen des Rates beanstanden GE und RFA nämlich keineswegs die tatsächliche Feststellung des Gerichts, wonach Murex und CHS nur assoziierte, nicht stimmberechtigte Mitglieder dieser Verbände seien. Vielmehr werfen sie dem Gericht vor, für die Prüfung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage eines die Interessen seiner Mitglieder vertretenden Verbands ein im Wesentlichen auf das Bestehen eines Stimmrechts seiner Mitglieder innerhalb der Verbandsorgane gestütztes Unterscheidungskriterium eingeführt zu haben, das willkürlich und daher falsch sei. Diese Frage, die auch den Umfang der vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommenen Prüfung der Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Klagen betrifft, ist zweifellos eine Rechtsfrage, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, wenn er über ein Rechtsmittel entscheidet.

129.

In Anbetracht dieser Überlegungen muss Ausgangspunkt für die Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Teils meines Erachtens der Hinweis darauf sein, dass in einem solchen Fall die Zulässigkeit der Klage eines mit der Wahrnehmung der Kollektivinteressen seiner Mitglieder betrauten Berufsverbands davon abhängt, ob die von ihm vertretenen Unternehmen oder einige davon individuell klagebefugt sind ( 16 ).

130.

Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV ist mithin die Klage eines Verbands zulässig, der anstelle eines oder mehrerer seiner Mitglieder handelt, die selbst eine zulässige Klage hätten erheben können ( 17 ), sofern diese Mitglieder nicht selbst Klage erhoben haben, um ihr eigenes Interesse bzw. ihre eigenen Interessen wahrzunehmen ( 18 ).

131.

GE und RFA stellen diese Rechtsprechung, die auch vom Gericht in den Rn. 45 und 51 des angefochtenen Urteils zutreffend angeführt wurde, nicht in Frage. Die Verbände stützen sich im Übrigen auf diese Rechtsprechung, um daraus abzuleiten, dass das Gericht, da die Eigenschaft von Murex und CHS als – wenn auch „assoziierte“ – Mitglieder der Verbände unstreitig sei, für die Entscheidung über die Zulässigkeit der von GE und RFA jeweils in eigenem Namen erhobenen Klage nur hätte prüfen müssen, ob Murex und CHS unmittelbar und individuell von der streitigen Verordnung betroffen seien.

132.

In Anbetracht der verschiedenen Feststellungen des Gerichts neige ich zu der Auffassung, dass GE und RFA Recht zu geben ist.

133.

Zunächst weise ich darauf hin, dass das Gericht in den Rn. 42 und 78 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dass GE und RFA die „Interessen der amerikanischen Bioethanolindustrie“ vertreten. Mit anderen Worten – wie ich auch in den Nrn. 50 und 51 der vorliegenden Schlussanträge klargestellt habe – ist das Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass der satzungsgemäße Zweck sie dazu befugt, Klage zu erheben, um die Kollektivinteressen ihrer Mitglieder wahrzunehmen.

134.

Weiter ist unstreitig, dass Murex und CHS, auch wenn sie den Status von „assoziierten“ Mitgliedern haben, beide der Kategorie der „Mitglieder“ von GE bzw. RFA angehören und an den Versammlungen dieser Verbände teilnehmen.

135.

Schließlich wird in keiner Randnummer des angefochtenen Urteils erwähnt, dass GE und RFA, die an der von der Kommission durchgeführten Untersuchung teilgenommen haben und deren satzungsmäßige Aufgaben die Wahrnehmung der Kollektivinteressen ihrer Mitglieder umfassen, eine spezifische, im Anschluss an eine Abstimmung durch diese Mitglieder erteilte Vollmacht erteilt werden musste, um sie vor Gericht zu vertreten.

136.

In Rn. 55 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch festgestellt, dass „[o]hne Stimmrecht … CHS und Murex im Fall ihrer Vertretung durch den betreffenden Verband keine Möglichkeit [haben], ihre Interessen zu wahren. Unter diesen Umständen und mangels sonstiger Anhaltspunkte, die darauf hinweisen könnten, dass ein ‚assoziiertes‘ Mitglied über eine solche Möglichkeit verfügt, seine Interessen zu wahren, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass [RFA] nicht klagebefugt ist, soweit sie geltend macht, CHS zu vertreten, und [GE] nicht klagebefugt ist, soweit sie geltend macht, Murex zu vertreten“ ( 19 ).

137.

Mit diesem Ergebnis hat das Gericht somit letztlich ein zusätzliches Kriterium zu den Voraussetzungen eingeführt, die von der in den Nrn. 129 und 130 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung gefordert werden, nämlich, dass GE und RFA, um im Namen von Murex bzw. CHS Klage zu erheben, nicht nur nachweisen müssten, dass diese unmittelbar und individuell von der streitigen Verordnung betroffen seien, sondern auch und vorab, dass diese Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit haben müssten, innerhalb der Organe dieser Verbände vor jeder Klage, mit denen Kollektivinteressen wahrgenommen werden sollen, mit deren Wahrnehmung diese Verbände betraut seien, ihre individuellen Interessen „zu wahren“. Andernfalls sei die von GE und RFA erhobene Klage unzulässig.

138.

Die Hinzufügung eines solchen Kriteriums im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu den bereits hinreichend strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV stellt meines Erachtens jedoch einen Verstoß gegen diese Bestimmung dar und ist zudem unzureichend begründet.

139.

Im Übrigen ist der vom Gericht verfolgte Ansatz geeignet, wie GE und RFA vortragen, zu Rechtsunsicherheit bei den betroffenen juristischen Personen und sogar zu Willkür zu führen.

140.

Er wirft nämlich unweigerlich die Frage nach den Grenzen dieses Ansatzes auf sowie danach, wie vergleichbare Fälle behandelt werden sollen. Wäre beispielsweise die Klage eines zur Wahrnehmung der Kollektivinteressen seiner Mitglieder befugten Berufsverbands zulässig, wenn eines der Mitglieder sich gegebenenfalls nicht an der Entscheidung über die Erhebung einer Nichtigkeitsklage vor dem Unionsrichter beteiligt, ihr nicht zustimmt oder sich davon distanziert? Und wie stünde es um die Zulässigkeit einer von einem Verband im Namen seiner Mitglieder erhobenen Klage, wenn diese Mitglieder ihre Stimmrechte nur zum Teil, im Hinblick auf bestimmte Entscheidungen des Verbands, ausüben könnten?

141.

Zudem ist im Zusammenhang mit Satzungen, die wie im vorliegenden Fall dem Recht von Drittländern unterliegen, nicht ausgeschlossen, dass – sofern dem Ansatz des Gerichts gefolgt werden sollte – praktische Erwägungen wie die fehlende Kenntnis des Rechts dieses Landes oder die Schwierigkeiten beim Verständnis der dort gesprochenen Sprache(n) dazu führen könnten, dass identische Situationen unterschiedlich behandelt würden. Wären beispielsweise die Organe und anschließend das Gericht in der Lage gewesen, in gleicher Weise die Satzung eines Berufsverbands zu prüfen, der beispielsweise einen dem thailändischen Recht unterliegenden thailändischen Wirtschaftszweig vertritt?

142.

In Anbetracht dieser Erwägungen bin ich demzufolge der Auffassung, dass das Gericht, indem es die Zulässigkeit der Klage von GE und RFA im Namen von Murex und CHS von einem vorgelagerten und zusätzlichen Kriterium zu den in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen abhängig gemacht hat, einen Rechtsfehler begangen hat, was in dieser Hinsicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss.

143.

Auf die Folgen, die aus dieser Aufhebung für den Rechtsstreit im ersten Rechtszug zu ziehen sind, werde ich in Nr. 252 der vorliegenden Schlussanträge eingehen.

3. Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund: fehlerhafte Beschränkung des Umfangs der Klagebefugnis der Verbände GE und RFA in ihrem eigenen Namen

a) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

144.

Als Erstes beanstanden GE und RFA die Feststellung des Gerichts in Rn. 79 des angefochtenen Urteils, wonach die streitige Verordnung nicht ihre Rechtsstellung, Rechte und Verpflichtungen verändert habe. Sie sind der Ansicht, dass eine Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt werde, einen Einzelnen auf andere Art und Weise als durch die bloße Zahlung eines Antidumpingzolls in seiner Rechtsstellung betreffen könne. Außerdem weisen sie darauf hin, dass sie mit dem Ziel, ihre Mitglieder angemessen vor den Unionsorganen zu vertreten, aktiv an dem Verwaltungsverfahren teilgenommen hätten. Weiter machen GE und RFA geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 86 des angefochtenen Urteils die Relevanz des Urteils vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111), mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die Stellung der Klägerinnen als repräsentative Verbände nicht mit der eines Verhandlungsführers, der – wie dies in dieser Rechtssache der Fall gewesen sei – formell im Namen seiner Mitglieder auftrete, vergleichbar sei.

145.

Als Zweites widersprechen GE und RFA den in den Rn. 85 und 87 des angefochtenen Urteils ausgeführten Schlussfolgerungen des Gerichts, wonach sie nur im Hinblick auf ihren zehnten Klagegrund, der auf den Schutz der Verfahrensrechte, die ihnen Art. 6 Abs. 4, Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 20 Abs. 2, 4 und 5 der Grundverordnung gewährten, gerichtet sei, als unmittelbar und individuell von der streitigen Verordnung betroffen angesehen werden könnten.

146.

Die Verbände machen geltend, dass die beiden Urteile, auf die sich das Gericht diesbezüglich gestützt habe, nämlich die Urteile vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission (191/82, EU:C:1983:259, Rn. 31), und vom 17. Januar 2002, Rica Foods/Kommission (T‑47/00, EU:T:2002:7, Rn. 55), diese Schlussfolgerung nicht untermauern könnten. Zwar könne diesen Urteilen entnommen werden, dass ein Einzelner nur dann von einem Rechtsakt individuell betroffen sein könne, „wenn das anwendbare Unionsrecht ihm bestimmte Verfahrensgarantien einräumt“. Sie könnten dagegen nicht die Auffassung bestätigen, dass die Klagebefugnis auf Klagegründe beschränkt werden müsse, mit denen eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht werde.

147.

GE und RFA gehen davon aus, dass, sobald die unmittelbare und individuelle Betroffenheit eines Einzelnen feststehe, dessen Klage insgesamt als zulässig angesehen werden müsse. Allen interessierten Parteien im Sinne der Grundverordnung stünden unabhängig davon, ob es sich um Hersteller, Ausführer, Einführer oder ihre repräsentativen Verbände handele, die gleichen Rechte aus dieser Verordnung zu.

148.

Der Rat, dem sich die Kommission anschließt, macht geltend, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Klagebefugnis der beiden Verbände aus eigenem Recht auf ihren zehnten, auf eine Verletzung ihrer Verfahrensgarantien gestützten Klagegrund beschränkt habe.

b) Würdigung

149.

Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass das Gericht im Rahmen der Entscheidung über das eigene Interesse von GE und RFA in den Rn. 85 und 87 des angefochtenen Urteils anerkannt hat, dass diese Verbände insoweit unmittelbar und individuell von der streitigen Verordnung betroffen seien, als ihnen in ihrer Eigenschaft als Beteiligte des Verfahrens die von Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 20 Abs. 2, 4 und 5 der Grundverordnung gewährten Verfahrensgarantien zustünden. Das Gericht hat daraus abgeleitet, dass sich GE und RFA in zulässiger Weise nur auf den zehnten Klagegrund stützen könnten, bei dem es sich um den einzigen Klagegrund handele, der auf die Wahrung ihrer Verfahrensrechte gerichtet sei.

150.

Es ist festzustellen, dass keine der Parteien in Abrede stellt, dass das Gericht die Zulässigkeit des zehnten Klagegrundes zu Recht bejaht hat, und sie sich auch nicht gegen die Feststellung des Gerichts wenden, dass nur dieser Klagegrund auf die Wahrung der GE und RFA im vorliegenden Fall gemäß den vorgenannten Bestimmungen der Grundverordnung zuerkannten Verfahrensrechte gerichtet war.

151.

Dagegen werfen GE und RFA dem Gericht vor, den Umfang der Zulässigkeit ihrer Klage in eigenem Namen auf diesen Klagegrund beschränkt zu haben, obwohl sie nach eigener Ansicht, sobald ihr Klagerecht anerkannt sei, befugt sind, die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung anzufechten.

152.

Zur Untermauerung dieser Argumentation machen GE und RFA im Wesentlichen drei Rügen gegen die Beurteilung des Gerichts in den Rn. 79, 81 und 85 bis 87 des angefochtenen Urteils geltend, von denen jedoch keine meiner Ansicht nach begründet ist.

153.

Erstens ist meines Erachtens die gegen die Rn. 79 des angefochtenen Urteils gerichtete Kritik, wonach das Gericht fälschlicherweise zu dem Schluss gekommen sei, GE und RFA seien nicht unmittelbar von der streitigen Verordnung betroffen, soweit mit ihr Antidumpingzölle verhängt würden, offensichtlich zurückzuweisen. Denn unabhängig von den oben bereits festgestellten Rechtsfehlern liegt es für mich auf der Hand, dass die Verhängung von Antidumpingzöllen – wie vom Gericht festgestellt – nicht die eigene Rechtsstellung von GE und RFA verändert hat, insbesondere deshalb, weil ihnen damit keinerlei Verpflichtung auferlegt wird, da diese Verbände diesen Zoll nicht selbst zu entrichten haben.

154.

Was zweitens die gegen die Rn. 81 und 85 bis 87 des angefochtenen Urteils gerichtete Rüge anbelangt, ist vor allem darauf hinzuweisen, dass in Übereinstimmung mit der vom Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils zu Recht angeführten Rechtsprechung die Tatsache, dass eine Person im Verfahren zum Erlass einer Unionshandlung tätig wird, nur dann geeignet ist, diese Person hinsichtlich der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn für sie in der Unionsregelung Verfahrensgarantien vorgesehen sind ( 20 ).

155.

Zwar trifft es zu, wie GE und RFA vortragen, dass sich aus dem Urteil vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission (191/82, EU:C:1983:259, Rn. 31), nicht ausdrücklich ergibt, dass die Tatsache, dass Verbänden wie GE und RFA solche Garantien zuerkannt werden, impliziert, dass nur der auf die angebliche Verletzung dieser Garantien gestützte Klagegrund zulässig ist.

156.

Der Gerichtshof hat jedoch unter Berufung auf dieses Urteil und unter Abweisung eines Rechtsmittels als offensichtlich unbegründet bereits entschieden, dass eine Person oder eine Organisation, die über ein solches Verfahrensrecht verfügt – welche Verfahrensgarantie auch immer vorliegen mag –, grundsätzlich nicht die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit einer Unionshandlung anfechten kann ( 21 ). Wie sich u. a. aus dem Urteil vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission (191/82, EU:C:1983:259, Rn. 31), ergibt, hängt nämlich der genaue Umfang des Anfechtungsrechts eines Einzelnen gegenüber einer Unionshandlung von seiner durch das Unionsrecht zum Schutz der so anerkannten legitimen Interessen bestimmten rechtlichen Stellung ab.

157.

Daraus folgt, dass die Tatsache allein, dass das Bestehen von Verfahrensgarantien geltend gemacht wird, selbst wenn den Anschlussrechtsmittelführerinnen selbst solche Garantien zustehen könnten, nicht die Zulässigkeit der Klage nach sich ziehen kann, sofern sie auf Klagegründe gestützt wird, mit denen ein Verstoß gegen materielle Regeln gerügt wird ( 22 ).

158.

Im vorliegenden Fall haben jedoch weder GE noch RFA zur Untermauerung ihres Anschlussrechtsmittels geltend gemacht oder gar bewiesen, dass die Grundverordnung repräsentativen Verbänden in ihrem eigenen Namen materielle Rechte gewährt oder ihnen in ihrem eigenen Namen inhaltliche Verpflichtungen auferlegt, die über die ihnen von dieser Verordnung zuerkannten Verfahrensgarantien hinausgehen und es gerechtfertigt hätten, dass das Gericht die anderen von diesen Verbänden aus eigenem Recht geltend gemachten, gegen die materiell-rechtliche Gültigkeit der streitigen Verordnung gerichteten Klagegründe prüft.

159.

Die zweite von GE und RFA vorgebrachte Rüge kann demzufolge meines Erachtens keinen Erfolg haben.

160.

Drittens werfen GE und RFA dem Gericht vor, den sich aus dem Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111, Rn. 28 bis 30), ergebenden Ansatz zurückgewiesen zu haben, indem es die Auffassung dieser Verbände abgelehnt habe, dass ihnen ein dem Status eines Verhandlungsführers im Sinne dieses Urteils vergleichbarer Status zukomme und sie deshalb klagebefugt seien.

161.

Es trifft zu, dass die Rolle, die ein Verband in einem Verfahren gespielt hat, das zum Erlass einer Handlung im Sinne des Art. 263 AEUV geführt hat, die Zulässigkeit einer von diesem Verband erhobenen Klage begründen kann, obwohl dessen Mitglieder von dieser Handlung nicht unmittelbar und individuell betroffen sind, wenn seine Stellung als Verhandlungsführer durch diese Handlung berührt wurde ( 23 ).

162.

Jedoch bin ich der Ansicht, dass das Gericht mit der Feststellung, dass das Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111), im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, keinerlei Rechtsfehler begangen hat.

163.

Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass in der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt hat, das CIRFS bei der Festlegung der Beihilfendisziplin im Kunstfasersektor sowie bei deren Verlängerung und Anpassung Gesprächspartner der Kommission war und im Vorverfahren zu dem Rechtsstreit aktiv die Verhandlungen mit der Kommission geführt hatte, namentlich indem es ihr schriftliche Bemerkungen vorlegte und engen Kontakt zu ihren zuständigen Dienststellen hielt ( 24 ).

164.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs betraf die Rechtssache, die zu dem Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111), geführt hat, somit eine besondere Konstellation, in der der Kläger eine klar umschriebene und mit dem Gegenstand der Entscheidung zusammenhängende Stellung als Verhandlungspartner einnahm, die für ihn tatsächliche Umstände begründete, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushob ( 25 ), wobei es sich um im Rahmen der Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV geprüfte tatsächliche Umstände handelte, die der Gerichtshof selbst als eine ganz besondere, ja außergewöhnliche Stellung eingestuft hat ( 26 ).

165.

Wie das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, haben GE und RFA jedoch in keiner Weise dargetan, dass ihre Stellung als berufsmäßige Vertreter eines Wirtschaftszweigs, der Gegenstand von vom Rat erlassenen Antidumpingmaßnahmen sein könnte, der außergewöhnlichen Stellung des Verhandlungsführers im Sachverhalt der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111), geführt hat, entspricht.

166.

Ich schlage daher vor, die dritte Rüge sowie den ersten Anschlussrechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

167.

In diesem Stadium sind für den Fall, dass der Gerichtshof entgegen meinem Vorschlag entscheiden sollte, den ersten Rechtsmittelgrund des Rates zurückzuweisen, hilfsweise der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund zu prüfen, die beide die Begründetheit der vom Gericht entschiedenen Klage betreffen.

D.   Zum zweiten Rechtsmittelgrund: falsche Auslegung von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung

168.

Vorab stellt der Rat fest, das Gericht sei nach der in den Rn. 174 bis 246 des angefochtenen Urteils durchgeführten Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass die Organe ohne Ausnahme verpflichtet seien, für jeden in die Stichprobe einbezogenen Hersteller einen individuellen Antidumpingzoll zu berechnen. Weder das WTO-Antidumpingübereinkommen noch Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung verlangten von den Organen, Unmögliches zu vollbringen, da die Struktur und die Funktionsweise der Bioethanolindustrie schlicht keinerlei Möglichkeit böten, eine individuelle Spanne für die vier von GE und RFA vertretenen, in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zu berechnen.

169.

Der zweite Rechtsmittelgrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil wird ein Rechtsfehler gerügt, der darin bestehe, dass das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung die Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens umsetze und im Einklang mit diesen Vorschriften auszulegen sei, was eine Auslegung contra legem darstelle. Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft der Rat dem Gericht vor, den Begriff „Lieferant“ in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung verfälscht zu haben, indem es ihn auf die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller ausgeweitet habe. Mit dem dritten Teil rügt der Rat schließlich, dass das Gericht den Begriff „nicht praktikabel“ im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung falsch ausgelegt habe.

1. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler in Bezug auf die Feststellung, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung die Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens umsetze und im Einklang mit diesen Vorschriften auszulegen sei

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

170.

Nach Auffassung des Rates sind dem Gericht bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung im Licht der Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens mehrere Rechtsfehler unterlaufen, als es sich diesbezüglich auf den Willen gestützt habe, den der Unionsgesetzgeber bei der Änderung dieser Verordnung im Jahre 2012 zwecks Umsetzung der Entscheidung des Berufungsgremiums des Streitbeilegungsgremiums der WTO vom 15. Juli 2011 im Streitfall EG-Verbindungsstücke (WT/DS397/AB/R) (im Folgenden: Bericht im Streitfall „Verbindungsstücke“) zum Ausdruck gebracht habe.

171.

Das Gericht habe zunächst in den Rn. 174 bis 184 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass mit Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung sowohl Art. 9.2 als auch Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens umgesetzt werde. Art. 6.10 des Antidumpingübereinkommens solle jedoch durch die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 6 und des Art. 17 der Grundverordnung und nicht durch die Bestimmungen ihres Art. 9 Abs. 5 umgesetzt werden. Der Rat weist darauf hin, dass sich das Gericht diesbezüglich in den Rn. 178 und 179 des angefochtenen Urteils darauf gestützt habe, dass die Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( 27 ) Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit den Art. 6.10, 9.2 und 18.4 des WTO-Antidumpingübereinkommens, die im Bericht im Streitfall „Verbindungsstücke“ festgestellt worden sei, abgeändert habe. Nach Ansicht des Rates lässt diese geringfügige Änderung von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung durch die Verordnung Nr. 765/2012 jedoch nicht den Schluss zu, dass die ursprüngliche Fassung dieser Bestimmung die Verpflichtung der Union zur Umsetzung der Art. 6.10, 9.2 und 18.4 des WTO-Antidumpingübereinkommens in das Unionsrecht zum Ausdruck gebracht habe.

172.

Sodann bringt der Rat vor, dass ein Unterschied zwischen dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung und dem von Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens bestehe, da sich die letztgenannte Bestimmung auf die Verpflichtung beschränke, die Lieferanten zu „nennen“, und keine Verpflichtung vorsehe, den „Zoll festzusetzen“. Der im Bericht im Streitfall „Verbindungsstücke“, der nur Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ländern ohne Marktwirtschaft betreffe, festgestellte Verstoß gegen das WTO-Antidumpingübereinkommen könne daher nicht auf der Grundlage des Urteils vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C‑69/89, Rn. 26 bis 31), geltend gemacht werden.

173.

Schließlich macht der Rat geltend, dass die vom Gericht in den Rn. 227 bis 233 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung im Einklang mit den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens contra legem sei. Systematik, Entstehungsgeschichte und Wortlaut von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung brächten nämlich klar zum Ausdruck, dass der Unionsgesetzgeber es der für die Untersuchung zuständigen Behörde habe ermöglichen wollen, in Fällen, in denen die Ermittlung individueller Zölle „nicht praktikabel“ sei, und nicht nur in Fällen mit Stichprobenbildung, einen landesweiten Zoll anstelle individueller Zölle zu ermitteln. Indem das Gericht in den Rn. 227 bis 233 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung nichts zu entnehmen sei, was einer Auslegung des Ausdrucks „nicht praktikabel“ im Einklang mit den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens entgegenstehe, hat es nach Auffassung des Rates daher die Grenzen einer konformen Auslegung überschritten.

174.

Die Kommission schließt sich der Argumentation des Rates an, wobei sie zugleich einräumt, dass eine „große Ähnlichkeit“ zwischen dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung und dem des Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens bestehe. In ihrer Erwiderung fügt sie hinzu, der Gerichtshof habe im Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 85 bis 92), entschieden, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung nicht die WTO-Regeln umsetzen solle, so dass die gesamte Argumentation der Verbände ins Leere gehe.

175.

Als Erstes halten GE und RFA dem entgegen, dass das Gericht mit der Feststellung, der Unionsgesetzgeber habe mit dem Erlass von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung seine Absicht zum Ausdruck gebracht, eine bestimmte, im Rahmen des WTO-Antidumpingübereinkommens übernommene Verpflichtung umzusetzen, eine Tatsachenfeststellung vorgenommen habe, die in Frage zu stellen im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig sei.

176.

Als Zweites tragen diese Verbände vor, dass das Gericht zu Recht entschieden habe, dass – im Licht der Verordnung Nr. 765/2012 – Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung die Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens umsetze. Wäre dies nicht der Fall, käme nur ein ausdrücklicher Verweis in Frage.

177.

Außerdem stellen GE und RFA in Abrede, dass die Auslegung von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung im Einklang mit den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens contra legem sei. Aus Nr. 339 des Berichts im Streitfall „Verbindungsstücke“ gehe eindeutig hervor, dass die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einführung individueller Dumpingspannen die Situation beträfen, in der die für die Untersuchung zuständige Behörde eine Stichprobe bilde.

b) Würdigung

178.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung in seiner im vorliegenden Fall geltenden Fassung ein „Antidumpingzoll … jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt [wird], sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist und generell in den Fällen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a) [dieser Verordnung], für das betroffene Lieferland festgesetzt“ ( 28 ).

179.

Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens sieht vor, dass „[d]ie Behörden … in der Regel eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekanntermaßen betroffenen Ausführer oder Hersteller der fraglichen Ware [ermitteln]. Sollte dies aufgrund der großen Anzahl der betroffenen Ausführer, Hersteller, Einführer oder Warentypen nicht möglich sein, so können die Behörden ihre Untersuchung … auf eine vertretbare Anzahl interessierter Parteien oder Waren beschränken, indem sie … Stichproben … bilden …“

180.

Nach Art. 9.2 dieses Übereinkommens „[wird d]er für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll … jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen gemäß diesem Übereinkommen Preisverpflichtungen angenommen wurden. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. …“

181.

Mit dem ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes wirft der Rat, unterstützt durch die Kommission, dem Gericht vor, in Rn. 180 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung im Sinne der Nakajima-Rechtsprechung (Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat,C‑69/89, EU:C:1991:186) eine bestimmte, im Rahmen der WTO, im vorliegenden Fall in den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens, übernommene Verpflichtung habe erfüllen wollen. Im Wesentlichen könne nach der – von den Organen in Abrede gestellten – Argumentation des Gerichts die (ursprüngliche) Absicht des Unionsgesetzgebers aus der Änderung von Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Grundverordnung durch die Verordnung Nr. 765/2012, die im Anschluss an den Bericht im Streitfall „Verbindungsstücke“ erfolgt sei, abgeleitet werden.

182.

Außerdem rügen die Organe, dass das Gericht auf der Grundlage der vorgenannten Argumentation, insbesondere in Rn. 184 des angefochtenen Urteils, davon ausgegangen sei, Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung sei im Einklang mit den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens auszulegen, auch wenn sie eindeutig zugestehen, dass eine Analogie oder – um den Ausdruck der Kommission zu verwenden – „große Ähnlichkeit“ zwischen den einschlägigen Bestimmungen des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung und denen des Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens bestehe.

183.

Ich kann der Argumentation des Rates und der Kommission nur zum Teil zustimmen.

184.

Es trifft zu, dass ein einfacher Vergleich des Wortlauts des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, der die Einführung eines Antidumpingzolls zum Gegenstand hat, mit dem des Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens, der die Anwendung des Stichprobenverfahrens zur Bestimmung der Dumpingspanne, insbesondere bei einer zu hohen Anzahl von Herstellern oder Ausführern, betrifft, eindeutig zeigt, dass der erstgenannte Artikel keinesfalls die Umsetzung der im zweitgenannten Artikel enthaltenen bestimmten Verpflichtung zum Gegenstand hat.

185.

Der Umstand, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, soweit seine Bestimmungen Länder ohne Marktwirtschaft betrafen, im Bericht im Streitfall „Verbindungsstücke“ als nicht mit – u. a. – den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens vereinbar angesehen wurde, bedeutet keineswegs, dass der Unionsgesetzgeber eine bestimmte, in Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens übernommene Verpflichtung umsetzen wollte.

186.

Eine ähnliche Argumentation ergibt sich im Übrigen aus dem Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74), das einige Monate vor dem angefochtenen Urteil verkündet, jedoch nicht von diesem angeführt wurde. In diesem Urteil hat der Gerichtshof zwar u. a. den Bericht im Streitfall „Verbindungsstücke“ geprüft und dabei darauf hingewiesen, dass das Streitbeilegungsgremium der WTO festgestellt hat, dass ein Teil der seinerzeit geltenden Bestimmungen des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung mit bestimmten WTO-Regeln unvereinbar sei. Dies hat ihn jedoch nicht daran gehindert, festzustellen, dass das WTO-Antidumpingübereinkommen nicht von einem Einzelnen angeführt werden kann, um die Rechtmäßigkeit einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in Frage zu stellen. Der Gerichtshof hat im Wesentlichen befunden, dass die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Grundverordnung, da sie auf Art. 2 Abs. 7 dieser Verordnung verweisen, der bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft für die Ermittlung des Normalwerts eine besondere Regelung mit detaillierten Vorschriften vorsieht, integraler Bestandteil dieser Regelung und somit Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers sind, im Hinblick auf diese Länder eine spezifische, von den Regeln des WTO-Antidumpingübereinkommens zu unterscheidende unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen ( 29 ).

187.

Allerdings kann ich mich nicht dem Argument der Kommission anschließen, dass das Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74), für sich genommen eine Grundlage für die Aufhebung des angefochtenen Urteils darstellen könne, da der Gerichtshof erklärt habe, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung keine bestimmte, im Rahmen des WTO-Antidumpingübereinkommens übernommene Verpflichtung umsetze. Zum einen hat sich der Gerichtshof in diesem Urteil nämlich nur zu den seinerzeit geltenden Bestimmungen des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung geäußert, die auf die vorgenannte, von Art. 2 Abs. 7 dieser Verordnung eingeführte besondere Regelung im Hinblick auf Länder ohne Marktwirtschaft verwiesen. Das Urteil C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74) betrifft somit nicht die weiterhin geltenden anderen Bestimmungen des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, insbesondere nicht den wesentlichen Teil seines ersten Unterabsatzes, wonach in der Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist, im Zusammenhang mit Drittländern mit Marktwirtschaft, für das betroffene Lieferland festgesetzt wird. Um diese Bestimmungen geht es im vorliegenden Fall.

188.

Auch wenn das Gericht meines Erachtens zu Unrecht festgestellt hat, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung die Umsetzung einer bestimmten, in Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens übernommenen Verpflichtung darstelle, bedeutet die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74), somit jedenfalls nicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es davon ausgegangen ist, dass der Unionsgesetzgeber durch den Erlass von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung die bestimmte, in Art. 9.2 dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung habe umsetzen wollen.

189.

Dieser Fehler ergibt sich meines Erachtens jedoch aus den in den Rn. 178 bis 183 des angefochtenen Urteils dargelegten Erwägungen. Aus diesen Randnummern des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht aus der Änderung von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung durch die Verordnung Nr. 765/2012, die u. a. im Anschluss an den Bericht im Streitfall „Verbindungsstücke“ erfolgt ist, abgeleitet hat, dass der Unionsgesetzgeber durch den Erlass von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung in seiner ursprünglichen Fassung die bestimmte, in Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens enthaltene Verpflichtung habe umsetzen wollen.

190.

Erstens erscheint es mir in rechtlicher Hinsicht schwierig, allein auf der Grundlage von Änderungen, die im Jahre 2012 an der Grundverordnung vorgenommen wurden, rückwirkend festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber, als er diese Verordnung im Jahre 2009 erließ, eine bestimmte, im Rahmen des WTO-Antidumpingübereinkommens übernommene Verpflichtung umsetzen wollte. Vielmehr ist es notwendig, dass sich der konkreten Vorschrift des betroffenen Unionsrechtsakts entnehmen lässt, dass durch sie eine solche bestimmte, sich aus den WTO-Übereinkommen ergebende Verpflichtung in Unionsrecht umgesetzt werden soll ( 30 ).

191.

Zweitens betrafen die im Jahre 2012 vorgenommenen Änderungen des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, wie bereits erwähnt, die Bestimmungen des ersten und des zweiten Unterabsatzes dieses Artikels zu den spezifischen, gemäß Art. 2 Abs. 7 dieser Verordnung für Dumping durch Länder ohne Marktwirtschaft geltenden Regeln. Folglich betrafen diese Änderungen nicht die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1, um die es im vorliegenden Fall geht.

192.

Der vom Gericht in den Rn. 182 und 183 des angefochtenen Urteils zur Stützung seiner Argumentation vorgetragene Umstand, dass diese Änderungen gerade nicht die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung betrafen, belegt keineswegs, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Artikels die Absicht des Unionsgesetzgebers gewesen wäre, eine bestimmte, im Rahmen des WTO-Antidumpingübereinkommens übernommene Verpflichtung umzusetzen. Vielmehr bin ich davon überzeugt, dass dieser Umstand die gegenteilige Auffassung stützt.

193.

Meines Erachtens hat das Gericht in den Rn. 178 bis 183 des angefochtenen Urteils somit zu Unrecht entschieden, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung bestimmte, im Rahmen der Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens übernommene Verpflichtungen umgesetzt habe.

194.

Dieser Fehler genügt meines Erachtens jedoch nicht, um zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zu führen.

195.

Wie sich nämlich aus den nachfolgenden Erwägungen des angefochtenen Urteils, insbesondere aus den Rn. 184, 193 und 227 dieses Urteils ergibt, hat das Gericht meiner Ansicht nach zu Recht festgestellt, dass die einschlägigen Bestimmungen des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung im Einklang mit den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens auszulegen sind, insbesondere in Anbetracht des sich im Wesentlichen entsprechenden Wortlauts von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung und Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens.

196.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass eine Bestimmung eines internationalen Übereinkommens keine unmittelbare Wirkung hat, einer Berufung auf diese Bestimmung für die Zwecke der konformen Auslegung des abgeleiteten Unionsrechts nicht entgegensteht. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung gebietet, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen auszulegen ( 31 ), auch dann, wenn deren Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung haben ( 32 ). Sowohl der Rat als auch die Kommission stimmen dem zu.

197.

Der Rückgriff auf die Auslegung eines Rechtsakts des abgeleiteten Unionsrechts im Einklang mit einem internationalen Übereinkommen setzt jedoch einen hermeneutischen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Bestimmungen voraus und ist nur „nach Möglichkeit“ anzuwenden.

198.

Das bedeutet, dass die auszulegende Norm des abgeleiteten Unionsrechts Raum für mehrere denkbare Auslegungen lassen muss. Ist ihre Bedeutung dagegen eindeutig und steht sie im Widerspruch zur Regelung der höherrangigen Vorschrift des internationalen Übereinkommens, kann sie nicht in Übereinstimmung mit dieser ausgelegt werden; denn nur wenn man sie contra legem auslegt, was gleichbedeutend damit ist, sie leerlaufen zu lassen, kann man zu einem mit diesem Übereinkommen im Einklang stehenden Ergebnis gelangen ( 33 ). In einem solchen Fall hat die Auslegung der Norm des abgeleiteten Unionsrechts ohne Berücksichtigung der internationalen Rechtsnorm zu erfolgen.

199.

Im Übrigen möchte ich hinzufügen, dass sich der Gerichtshof bei der Auslegung bestimmter Vorschriften der WTO-Übereinkommen, in deren Licht die Auslegung des Unionsrechts nach Möglichkeit vorzunehmen ist, zur Stützung dieser Auslegung mehrfach auf Berichte eines Panels oder des Berufungsgremiums der WTO bezogen hat ( 34 ).

200.

Ohne in diesem Stadium der Prüfung weiter auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung und Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens einzugehen, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass weder der Rat noch die Kommission zur Stützung der Rüge, dass das Gericht Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung contra legem ausgelegt habe, dargetan haben, dass die einschlägigen Bestimmungen und Begriffe des Art. 9 Abs. 5 dieser Verordnung zwangsläufig in einer denselben, in Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens verwendeten Bestimmungen und Begriffe widersprechenden Weise auszulegen seien. Indem die Organe im Wesentlichen geltend machen, dass diese Bestimmungen und Begriffe des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung einer anderen – hinsichtlich des Begriffs „Lieferanten“ enger und hinsichtlich des Ausdrucks „nicht praktikabel“ weiter – als der vom Gericht vorgenommenen Auslegung bedürften, haben sie letztlich vielmehr zugestanden, dass dieser Raum für mehrere denkbare Auslegungen lässt ( 35 ). In einem solchen Fall gebietet jedoch der Vorrang der internationalen Übereinkommen vor dem abgeleiteten Unionsrecht, dass die im Einklang mit dem fraglichen internationalen Übereinkommen stehende Auslegung maßgebend ist.

201.

Zum anderen ist anzumerken, dass das Gericht in Rn. 222 des angefochtenen Urteils auf die in Nr. 344 des Berichts im Streitfall „Verbindungsstücke“ hervorgehobene „deutliche Parallele“ hingewiesen hat, die zwischen den Art. 9.2 und 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens bestehe, soweit Art. 6.10 die Festlegung individueller Dumpingspannen vorschreibe, was zur Folge habe, dass die betreffenden Behörden verpflichtet seien, Antidumpingzölle auf einer individuellen Basis einzuführen, wie in Art. 9.2 dieses Übereinkommens vorgesehen.

202.

Ohne zu behaupten, dass das Gericht den Bericht im Streitfall „Verbindungsstücke“ verfälscht habe, stellen die Organe, insbesondere die Kommission, auf der Grundlage des historischen Kontexts, der Systematik und des Zwecks all dieser Bestimmungen offenbar die auf den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen gestützte Argumentation in Abrede.

203.

Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission zur Stützung dieses Arguments lange Passagen des bei dem Berufungsgremium im Streitfall „Verbindungsstücke“ eingereichten Schriftsatzes wiedergegeben hat, wobei sie sich auf die Auslegung des Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens selbst berief und im Wesentlichen geltend machte, dass der Umstand, dass dieser Artikel selbst nach der im Anschluss an die Uruguay-Runde erfolgten Hinzufügung des in Art. 6.10 dieses Übereinkommens vorgesehenen Stichproben-„Szenarios“ unverändert geblieben sei, bedeute, dass die Bedeutung seiner Bestimmungen, insbesondere der Begriff „nicht praktikabel“, durch den Erlass dieses Art. 6.10 nicht habe verändert werden können.

204.

Eine solche, auf die Auslegung der Bestimmungen der Art. 9.2 und 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens gestützte Argumentation belegt meines Erachtens jedoch keineswegs, dass die einschlägigen Bestimmungen des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung – trotz ihres den Bestimmungen dieses Art. 9.2 entsprechenden Wortlauts – so unterschiedlich von denen des Art. 9.2 ausgelegt werden müssten, dass nur eine Auslegung des abgeleiteten Unionsrechts, die mit der der internationalen Rechtsnorm unvereinbar wäre, möglich wäre.

205.

Zudem hat das Berufungsgremium im Bericht im Streitfall „Verbindungsstücke“, wie ich in Nr. 231 der vorliegenden Schlussanträge näher untersuchen werde, obwohl es sich zurückhaltend zu der den Bestimmungen der Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens zukommenden Bedeutung geäußert hat, doch die Auffassung der Organe zurückgewiesen. Insbesondere hat das Berufungsgremium, wie in Rn. 223 des angefochtenen Urteils zutreffend hervorgehoben, in Nr. 354 des Berichts im Streitfall „Verbindungsstücke“ ausgeführt, dass Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens die Behörden verpflichte, die für jeden Lieferanten festgelegten Zölle zu präzisieren, es sei denn, dass dies nicht möglich sei, wenn mehrere Lieferanten betroffen seien. Wie vor dem Gericht versuchen der Rat und die Kommission somit erneut, die vom Berufungsgremium vorgenommene Auslegung dieses Übereinkommens in Frage zu stellen. Eine solche Argumentation untermauert jedoch in keiner Weise ihr Vorbringen, wonach das Gericht dadurch, dass es Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung im Einklang mit den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ausgelegt habe, einen Fehler begangen habe, indem es eine Auslegung contra legem des abgeleiteten Unionsrechts vorgenommen habe.

206.

Unter diesen Umständen ist anzuerkennen, dass das Gericht trotz der in den Nrn. 184 bis 193 der vorliegenden Schlussanträge festgestellten Rechtsfehler zu Recht davon ausgegangen ist, dass die einschlägigen Bestimmungen des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung im Einklang mit den Art. 9.2 und 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens auszulegen sind.

207.

Ich schlage daher vor, den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verfälschung des Begriffs „Lieferant“ in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung durch dessen Ausweitung auf die vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller

a) Vorbringen der Parteien

208.

Der Rat gesteht zu, dass das Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils das richtige rechtliche Kriterium angewandt habe, indem es davon ausgegangen sei, dass gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung sowie Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens grundsätzlich für jeden „Lieferanten“ ein individueller Antidumpingzoll einzuführen sei. Der Rat ist jedoch der Auffassung, dass die in Rn. 201 des angefochtenen Urteils getroffene Schlussfolgerung des Gerichts, wonach die in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller als Lieferanten anzuerkennen seien, da sie von den Organen in der Stichprobe der Hersteller/Ausführer belassen worden seien, rechtlich falsch sei. Der Rat wiederholt zum einen seinen im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes dargelegten Standpunkt, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung nicht im Licht von Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens ausgelegt werden könne. Zum anderen führt er aus, dass gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung nur eine „[Quelle von Einfuhren, für die] festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen“, als „Lieferant“ angesehen werden könne. Die in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller, denen das Dumping nicht zugerechnet worden sei, da sie nicht entschieden hätten, welcher Teil ihrer Produktion ausgeführt werde, und keinen Ausfuhrpreis gehabt hätten, könnten jedoch nicht als Lieferanten angesehen werden. Diese Hersteller seien ursprünglich nur deshalb von der für die Untersuchung zuständigen Behörde in die Stichprobe der Hersteller/Ausführer aufgenommen worden, weil sie in ihrem Stichprobenformular fälschlicherweise angegeben hätten, dass sie Bioethanol ausführten.

209.

Die Kommission teilt den Standpunkt des Rates. Sie fügt hinzu, dass die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 207 bis 210 des angefochtenen Urteils, wonach sich die Organe auf Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung hätten stützen können, rechtsfehlerhaft sei. Diese Bestimmung betreffe nämlich den Fall einer „geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten“, die dazu führe, dass es keinen Ausfuhrpreis gebe oder dieser nicht zuverlässig sei und mithin einen Fall, in dem der Hersteller die Ware tatsächlich ausführe. Diese Feststellung werde durch Art. 9.5 des WTO-Antidumpingübereinkommens und Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung bestätigt, die die individuellen Zölle für „Hersteller in dem fraglichen Ausfuhrland [beträfen], die die Ware im Untersuchungszeitraum nicht in das Einfuhrmitglied ausgeführt haben“, wobei es sich um die Situation der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller handele.

210.

GE und RFA machen geltend, dass das Vorbringen des Rates zur Auslegung des Begriffs „Lieferant“ unzulässig sei, da damit die Feststellung des Gerichts in Frage gestellt werde, dass das Organ, indem es die vier amerikanischen Hersteller in der Stichprobe der „Hersteller/Ausführer“ belassen habe, diese selbst zu „Lieferanten der Ware, die Gegenstand des Dumpings ist“, gemacht habe. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind GE und RFA der Auffassung, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung entgegen dem Vorbringen des Rates, der bewusst versuche, die tatsächliche Bedeutung dieser Bestimmung zu verschleiern, nicht dahin ausgelegt werden könne, dass „nur eine [Quelle von Einfuhren, für die] festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen, als Lieferant angesehen werden kann“.

b) Würdigung

211.

Zunächst ist die von GE und RFA im Hinblick auf den vorliegenden Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, die damit begründet wird, dass der Rat die Sachverhaltswürdigung des Gerichts in Frage stellen wolle. Der Rat ersucht den Gerichtshof nämlich keineswegs um eine erneute Würdigung des Sachverhalts des Rechtsstreits, sondern wirft dem Gericht vor, die vier amerikanischen Bioethanolhersteller fälschlicherweise als „Lieferanten“ im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung in dessen Auslegung im Licht der Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens eingestuft zu haben. Eine solche Frage der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen fällt zweifellos in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels.

212.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Rat nicht in Abrede stellt, dass, wie vom Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils festgestellt wurde, sowohl nach Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung als auch nach Art. 9.2 Abs. 2 des WTO-Antidumpingübereinkommens grundsätzlich für jeden einzelnen „Lieferanten“ ein individueller Antidumpingzoll auf die Einfuhren einer Ware gleich welcher Herkunft einzuführen ist, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen.

213.

Nur die vom Gericht vorgenommene Einstufung der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller als „Lieferanten“ wird von den Organen in Frage gestellt. Die Organe sind nämlich der Auffassung, dass sich eine solche Einstufung entgegen der Schlussfolgerung des Gerichts nicht allein daraus ergeben könne, dass ein Hersteller für die Zwecke der Untersuchung in eine Stichprobe einbezogen worden sei und an dieser Untersuchung mitgewirkt habe.

214.

Im Kern geht es diesen Organen darum, dass Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Produktion nicht ausführten und keine Ausfuhrpreise hätten, nicht als „Lieferanten“ im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung angesehen werden könnten.

215.

Diese Argumentation steht in engem Zusammenhang mit der Argumentation der Organe im Rahmen der Prüfung der unmittelbaren Betroffenheit der vier in Rede stehenden amerikanischen Hersteller. Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 198 des angefochtenen Urteils selbst auf seine Erwägungen in den Rn. 93 bis 104 des angefochtenen Urteils im Rahmen der Prüfung der unmittelbaren Betroffenheit dieser Hersteller verwiesen, an deren Ende es im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Einfuhren von zum Teil aus der Produktion dieser Hersteller stammendem Bioethanol in die Union erfolgt seien, die mit dem durch die streitige Verordnung eingeführten Antidumpingzoll belegt worden seien.

216.

Daraus folgt, dass der Gerichtshof, sofern er die Beurteilung des Gerichts zur Zulässigkeit der im Namen der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller erhobenen Klage bestätigen sollte, indem er den ersten Rechtsmittelgrund des Rates zurückweist, auch die Schlussfolgerung des Gerichts bestätigen müsste, wonach diese vier Hersteller als „Lieferanten“ der gedumpten Bioethanoleinfuhren im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung einzustufen seien, hinsichtlich deren der Rat grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, für jeden von ihnen eine individuelle Dumpingspanne zu berechnen und individuelle Antidumpingzölle einzuführen. In diesem Fall ist meines Erachtens nämlich offensichtlich, dass diese Hersteller „Quellen“ für die Einfuhren der Ware sind, die mit dem durch die streitige Verordnung eingeführten Antidumpingzoll belegt ist, wie vom Gericht in Rn. 198 des angefochtenen Urteils festgestellt wurde.

217.

Die Rügen der Kommission hinsichtlich der vom Gericht vorgenommenen Auslegung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung (vgl. Rn. 207 und 210 des angefochtenen Urteils) sind meines Erachtens zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Kommission ist diese Bestimmung nämlich nicht beschränkt auf den Fall einer „geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten“, die dazu führt, dass es keinen Ausfuhrpreis gibt oder dieser nicht zuverlässig ist und mithin einen Fall, in dem der Hersteller die Ware tatsächlich ausführt. Wie das Gericht in den Rn. 207 und 210 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, regelt Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung auch den Fall, dass es keinen Ausfuhrpreis gibt, indem er es erlaubt, einen solchen Preis zu errechnen ( 36 ). Jedenfalls spielen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises, wie vom Gericht in Rn. 210 des angefochtenen Urteils entschieden, keine Rolle für die Frage, ob eine Verpflichtung besteht, bestimmten Wirtschaftsteilnehmern einen individuellen Antidumpingzoll zu gewähren.

218.

Unter diesen Umständen und sofern der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund zurückweist, soweit der Rat die Unzulässigkeit der im Namen der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller erhobenen Klage geltend macht, ist meines Erachtens auch der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

3. Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: falsche Auslegung des Begriffs „nicht praktikabel“ im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung

a) Vorbringen der Parteien

219.

Nach Ansicht des Rates hat das Gericht den Begriff „nicht praktikabel“ in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung und Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens falsch ausgelegt.

220.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 225 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass „[sich a]us dem WTO-Antidumpingübereinkommen … nicht [ergibt], dass es eine Ausnahme von der Verpflichtung gibt, einen individuellen Antidumpingzoll für einen in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zu ermitteln, der an der Untersuchung mitgewirkt hat, wenn die Organe sich nicht in der Lage sehen, für ihn einen individuellen Ausfuhrpreis zu ermitteln“. Die diesbezügliche Analyse des Gerichts beruhe nämlich auf der im Bericht im Streitfall „Verbindungsstücke“ vorgenommenen Auslegung des Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens. Diese Auslegung sei jedoch irrelevant, da Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung keine Umsetzung dieser Bestimmung darstelle.

221.

Dasselbe gelte auch für die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 233 des angefochtenen Urteils.

222.

Die Kommission merkt an, dass das Gericht nicht auf das materiell-rechtliche Argument der Organe eingegangen sei, wonach die Ermittlung eines Ausfuhrpreises in einem Fall, in dem der Hersteller nicht ausführe, nicht praktikabel sei, und vielmehr die Ansicht vertreten habe, dass eine solche Auslegung mit den Art. 9.2 und 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens unvereinbar sei. Eine solche Auslegung sei jedoch mit den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung unvereinbar. Die Kommission versucht unter Hinweis darauf, dass der Rat bereits erläutert habe, inwiefern die vom Gericht in den Rn. 213 bis 244 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung gegen Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung verstoße, darzulegen, inwiefern sie auch gegen Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens verstoße. Wäre der Ausdruck „nicht praktikabel“ auf nicht in die Stichprobe einbezogene Lieferanten zu beschränken, würde dieser Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit genommen, was die Kommission bereits in ihrer Mitteilung, die sie im Rahmen des Verfahrens, das zur Annahme des Berichts im Streitfall „Verbindungsstücke“ geführt habe, geltend gemacht habe. Die vorgebrachten Argumente seien zudem in diesem Bericht nicht zurückgewiesen worden. Der vom Gericht in den Rn. 222 bis 225 des angefochtenen Urteils vertretenen gegenteiligen Auffassung fehle jede rechtliche Grundlage.

223.

GE und RFA sind der Auffassung, dass das Gericht keine falsche Auslegung des Ausdrucks „nicht praktikabel“ im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung vorgenommen habe.

b) Würdigung

224.

Wie bereits ausgeführt, sieht Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung vor, dass in der Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll festgesetzt wird, der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten festgesetzt wird, es sei denn, dies ist „nicht praktikabel“; in diesem Fall ist nur eine Festsetzung für das betroffene Lieferland erforderlich.

225.

Gemäß Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens haben die (für die Untersuchung) zuständigen Behörden, wenn ein Antidumpingzoll festgesetzt wird, den oder die Lieferanten der betreffenden Ware zu nennen, es sei denn, mehrere Lieferanten desselben Landes sind betroffen und es ist „aus praktischen Gründen nicht möglich“, alle Lieferanten zu nennen; in diesem Fall können die Behörden das Lieferland nennen.

226.

Außerdem verlangt Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens von den Behörden grundsätzlich, eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekanntermaßen betroffenen Ausführer oder Hersteller der fraglichen Ware zu ermitteln, es sei denn, dies ist aufgrund der großen Anzahl insbesondere der Ausführer und Hersteller „nicht möglich“; in diesem Fall können die Behörden ihre Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl interessierter Parteien oder Waren beschränken, indem sie Stichproben bilden.

227.

Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen der Rat und die Kommission dem Gericht im Wesentlichen vor, a) angenommen zu haben, dass der in Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens verwendete Ausdruck „nicht möglich“ („impracticable“ in der englischen Fassung) die Tragweite des gleichen, in Art. 9.2 dieses Übereinkommens verwendeten Ausdrucks („impracticable“ in der englischen Fassung) beeinflusse, und b) den Ausdruck „nicht praktikabel“ in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung („impracticable“ in der englischen Fassung) im gleichen Sinne wie denselben, in den vorgenannten Artikeln des WTO-Antidumpingübereinkommens verwendeten Ausdruck ausgelegt zu haben. Nach Ansicht der Organe hat das Gericht mit diesem Ansatz Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung seine praktische Wirksamkeit genommen, indem es die Fälle, in denen die Ermittlung eines individuellen Antidumpingzolls und einer individuellen Dumpingspanne nicht praktikabel sei, allein auf den Fall der nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beschränkt habe.

228.

Die Rügen der Organe gegen die Argumentation des Gerichts zur Auslegung und zur Tragweite des Ausdrucks „nicht praktikabel“ vermögen nicht zu überzeugen.

229.

Was erstens die Prüfung der Bestimmungen der Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens anbelangt, weise ich zunächst darauf hin, dass sich das Gericht in den Rn. 217 bis 224 des angefochtenen Urteils auf die Wiedergabe der einschlägigen Nummern des Berichts im Streitfall „Verbindungsstücke“ beschränkt hat. Weder der Rat noch die Kommission werfen dem Gericht vor, diese Nummern des Berichts verfälscht zu haben, d. h. dieses Dokument offensichtlich entgegen seinem Inhalt ausgelegt zu haben ( 37 ) oder bestimmte Passagen des Berichts übergangen oder ausgelassen zu haben und dadurch einen offensichtlich irreführenden und falschen Eindruck von seinem Inhalt vermittelt zu haben ( 38 ).

230.

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass das Gericht diese Nummern des Berichts im Streitfall „Verbindungsstücke“ korrekt wiedergegeben hat. Insbesondere hat es in Rn. 220 des angefochtenen Urteils durchaus zu Recht ausgeführt, dass jede Ausnahme von der im ersten Satz des Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens aufgestellten allgemeinen Regel in den erfassten Übereinkommen vorgesehen sein müsse. Ebenso hat das Gericht in Rn. 222 des angefochtenen Urteils durchaus zu Recht darauf hingewiesen, dass das Berufungsgremium erläutert habe, dass eine „deutliche Parallele“ zwischen den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens bestehe, und dass der Ausdruck „nicht möglich“, da er in beiden Artikeln verwendet werde, um die Fälle zu beschreiben, für die die Ausnahme gelte, zum Ausdruck bringe, dass beide Ausnahmen die Situation beträfen, in der eine Behörde die Dumpingspannen anhand einer Stichprobe ermittele.

231.

Zwar hat das Gericht in Rn. 222 des angefochtenen Urteils weiter festgestellt, dass das Berufungsgremium der WTO auch darauf hingewiesen habe, dass die Frage, mit der es befasst sei, weder den Umfang der in Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens vorgesehenen Ausnahme betreffe noch die Frage, ob diese und die in Art. 6.10 dieses Übereinkommens vorgesehene Ausnahme einander exakt überschnitten ( 39 ). Wie das Gericht in Rn. 223 des angefochtenen Urteils jedoch ebenfalls hervorgehoben hat, ist das Berufungsgremium in Nr. 354 des Berichts im Streitfall „Verbindungsstücke“ zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens die Behörden verpflichte, die für jeden Lieferanten festgelegten Zölle zu präzisieren, es sei denn, dass dies nicht möglich sei, wenn mehrere Lieferanten betroffen seien. Ebenfalls zu Recht hat das Gericht darauf hingewiesen, dass das Berufungsgremium in Nr. 376 des Berichts im Streitfall „Verbindungsstücke“ klargestellt hat, dass die Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens die untersuchende Behörde nicht daran hinderten, eine einzige Dumpingspanne und einen einzigen Antidumpingzoll für eine bestimmte Anzahl von Ausführern festzulegen, wenn sie feststelle, dass diese für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel eine Einheit darstellten.

232.

In Rn. 225 des angefochtenen Urteils hat das Gericht schließlich die rechtliche Schlussfolgerung aus der Auslegung der Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens, wie sie vom Berufungsgremium im Bericht im Streitfall „Verbindungsstücke“ vorgenommen worden war, gezogen. So hat das Gericht festgestellt, dass sich aus diesem Bericht ergebe, dass „das WTO-Antidumpingübereinkommen – wenn die [untersuchende] Behörde wie im vorliegenden Fall eine Stichprobe bildet – die Verpflichtung aufstellt, individuelle Dumpingspannen und individuelle Antidumpingzölle für jeden Lieferanten zu ermitteln, der an der Untersuchung mitwirkt; Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen grundsätzlich erstens im Fall nicht in die Stichprobe einbezogener Hersteller oder Ausführer … und zweitens im Fall von Marktteilnehmern, die eine Einheit darstellen. Aus dem WTO-Antidumpingübereinkommen ergibt sich aber nicht, dass es eine Ausnahme von der Verpflichtung gibt, einen individuellen Antidumpingzoll für einen in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zu ermitteln, der an der Untersuchung mitgewirkt hat, wenn die Organe sich nicht in der Lage sehen, für ihn einen individuellen Ausfuhrpreis zu ermitteln“.

233.

Die Organe bringen zwar zum Ausdruck, dass sie mit dieser Beurteilung nicht einverstanden sind, belegen jedoch in keiner Weise, dass die Schlussfolgerung, zu der das Gericht nach Kenntnisnahme der vom Berufungsgremium im Bericht im Streitfall „Verbindungsstücke“ vorgenommenen Auslegung gekommen ist, dessen Analyse verfälscht hätte oder zumindest zu einer falschen Auslegung der Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens führe. Das vom Rat vorgebrachte Argument, wonach Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens nicht einschlägig sei, ist offensichtlich zurückzuweisen, da damit nur die vom Berufungsgremium im Bericht im Streitfall „Verbindungsstücke“ vorgenommene Beurteilung zum Verhältnis zwischen diesem Artikel und Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens in Frage gestellt werden soll. Das Gleiche gilt für die Rüge der Kommission, mit der sie dem Gericht vorwirft, die Analyse des Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens, insbesondere des Ausdrucks „nicht möglich“, die sie in dem dem Berufungsgremium im Streitfall „Verbindungsstücke“ vorgelegten Schriftsatz dargelegt habe, nicht berücksichtigt zu haben. Wie nämlich insbesondere aus den Nrn. 346 bis 348 des Berichts des Berufungsgremiums hervorgeht, wurde die Auffassung der Kommission, wonach „nicht möglich“ („impracticable“ in der englischen Fassung) „ineffizient“ („ineffective“ in der englischen Fassung) bedeute, vom Berufungsgremium eindeutig zurückgewiesen ( 40 ). Wie vom Gericht in Rn. 222 des angefochtenen Urteils ausgeführt, hat das Berufungsorgan eine deutliche Parallele zwischen den Art. 9.2 und 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens festgestellt, was meines Erachtens durchaus die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 225 des angefochtenen Urteils rechtfertigen kann.

234.

Was zweitens die Auslegung von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung anbelangt, hat das Gericht im Wesentlichen die Auffassung des Rates zurückgewiesen, wonach der Ausdruck „nicht praktikabel“ in einem weiten Sinn zu verstehen sei, um den Organen hinsichtlich der Möglichkeiten, von der Einführung individueller Antidumpingzölle abzusehen, einen weiten Ermessensspielraum einzuräumen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung im Einklang mit den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens auszulegen sei, was daher bedeute, dass der in den drei Artikeln verwendete Ausdruck „nicht praktikabel“ (bzw. „nicht möglich“) eine ähnliche Bedeutung habe und dass die Ausnahme von der Festsetzung individueller Dumpingspannen und der Einführung individueller Dumpingzölle, auf die sich dieser Ausdruck beziehe, sofern die Organe wie im vorliegenden Fall eine Stichprobe gebildet hätten, nur hinsichtlich der Unternehmen möglich sei, die nicht in die Stichprobe einbezogen seien und auch sonst keinen Anspruch auf Gewährung eines individuellen Antidumpingzolls hätten (vgl. Rn. 227 bis 232 des angefochtenen Urteils).

235.

Aufgrund des Umstands, dass zum einen, wie ich in Beantwortung des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes dargelegt habe, das Gericht zu Recht entschieden hat, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung im Einklang mit den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens auszulegen ist, und zum anderen die Organe keineswegs dargetan haben, dass der Ausdruck „nicht praktikabel“ in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung nur eine Bedeutung und eine Tragweite haben könne, die in diametralem Widerspruch zu der Bedeutung und Tragweite des gleichen, in den Art. 9.2 und 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens verwendeten Ausdrucks stehe, so dass das Gericht eine Auslegung contra legem der Norm des abgeleiteten Unionsrechts vorgenommen habe, bin ich der Auffassung, dass das Vorbringen der Organe zurückzuweisen ist.

236.

Ich möchte hinzufügen, dass das Gericht, indem es die Ausnahme, auf die sich der Ausdruck „nicht praktikabel“ bezieht, eng ausgelegt hat, Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung entgegen dem Vorbringen der Kommission keineswegs jede praktische Wirksamkeit genommen hat. Wie das Gericht in Rn. 232 des angefochtenen Urteils nämlich selbst ausgeführt hat, ist die mangels Praktikabilität geltende Ausnahme von der grundsätzlichen Festsetzung einer individuellen Dumpingspanne und eines individuellen Antidumpingzolls nicht nur auf Hersteller oder Ausführer anwendbar, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, sondern auch auf solche, die eine Einheit darstellen. Im Übrigen steht die enge Auslegung einer Ausnahme von einer in einer Bestimmung des Unionsrechts vorgesehenen Regel, durch die einer natürlichen oder juristischen Person Rechte gewährt werden, im Einklang mit der Methode des Unionsrichters zur Auslegung von Ausnahmen. Insoweit bin ich insbesondere empfänglich für das in Rn. 228 des angefochtenen Urteils dargelegte und von den Organen nicht spezifisch beanstandete Argument des Gerichts, wonach die Befürwortung einer „allgemeineren“ Auslegung des Ausdrucks „nicht praktikabel“, wie sie vom Rat geltend gemacht wird, diesem einen äußerst weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Möglichkeiten einräumen würde, von der Einführung individueller Antidumpingzölle abzusehen.

237.

Folglich bin ich der Ansicht, dass die Organe nicht dargetan haben, dass das Gericht, indem es den Ausdruck „nicht praktikabel“ in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung im gleichen Sinne wie denselben Begriff in den Art. 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ausgelegt hat, im angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler begangen hat.

238.

Ich schlage deshalb vor, den dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und infolgedessen diesen Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

E.   Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Tatsachen, die das Gericht zu der Feststellung veranlasst habe, dass die Berechnung individueller Zölle „praktikabel“ sei

1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

239.

Der Rat hebt hervor, das Gericht habe in den Rn. 202 bis 211 und 242 bis 245 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Festlegung individueller Antidumpingzölle nicht unpraktikabel gewesen sei, da die Kommission die Preise der in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller hätte errechnen können. Das Gericht habe damit materiell ungenaue Tatsachenfeststellungen getroffen und die ihm vorgelegten Beweise verfälscht. Da das von mehreren amerikanischen Herstellern stammende Bioethanol von den unabhängigen Händlern/Herstellern von Gemischen vor der Ausfuhr gemischt worden sei, sei nämlich weder eine Rückverfolgung bis zum Normalwert noch bis zum Ausfuhrpreis jedes Herstellers möglich gewesen, was die Organe nachgewiesen hätten. Da die von den Herstellern übermittelten Daten nicht für die Zwecke der Berechnung der Dumpingspanne verwendet werden könnten, habe das Gericht, indem es diesen Beweis für die offensichtlich fehlende Praktikabilität einer solchen Berechnung außer Acht gelassen habe, daher einen Rechtsfehler begangen.

240.

Nach Auffassung der Kommission hat der Rat eindeutig und genau dargelegt, inwiefern das Gericht die Tatsachen verfälscht habe. Da die unabhängigen Händler/Hersteller von Gemischen von mehreren inländischen Herstellern stammendes Bioethanol gemischt hätten, um ein einziges Gemisch zu erhalten, sei die Ermittlung individueller Ausfuhrpreise unmöglich gewesen. Im Übrigen hätte die Ermittlung eines Ausfuhrpreises und einer individuellen Dumpingspanne unter praktischen Gesichtspunkten keinen Sinn gehabt, da die Zollbehörden keinerlei Möglichkeit gehabt hätten, eine solche Spanne festzusetzen.

241.

GE und RFA machen geltend, der dritte Rechtsmittelgrund des Rates sei unzulässig, da er unter Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine verständliche Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen er beruhe, liefere. Der Rat bekräftige nämlich lediglich erneut, dass die Berechnung individueller Dumpingmargen für die in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller nicht praktikabel gewesen sei, ohne jedoch zu erläutern, inwiefern das Gericht die Beweise verfälscht habe, indem es zu einer anderen Schlussfolgerung gekommen sei. Der bloße Umstand, dass das Bioethanol vor seiner Ausfuhr gemischt werde, beweise für sich genommen nicht, dass eine solche Berechnung offensichtlich nicht praktikabel oder unmöglich sei.

242.

Ferner machen sie geltend, dass das Gericht in den Rn. 242 und 243 des angefochtenen Urteils in klarer und einfacher Weise erläutert habe, wie die Dumpingmargen bei Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Normalwerts oder des Ausfuhrpreises für bestimmte Hersteller oder Ausführer zu ermitteln seien. Da der Rat diese Ausführungen nicht beanstandet oder erläutert habe, inwiefern das Gericht die Beweise verfälscht habe, beantragen sie die Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes als unbegründet.

2. Würdigung

243.

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, wirft dem Gericht vor, die Tatsachen verfälscht zu haben, als es in den Rn. 242 bis 245 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass der Rat zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Einführung individueller Antidumpingzölle für die in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Bioethanolhersteller „nicht praktikabel“ im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung gewesen sei.

244.

Diese Rüge überzeugt mich nicht.

245.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation, die das Gericht zu der Feststellung veranlasst hat, dass der Rat einen Fehler begangen habe, zwei Gedankenschritte enthält. Im Rahmen des ersten Gedankenschritts hat das Gericht in den Rn. 239 und 240 des angefochtenen Urteils präzisiert, dass der Rat zum einen die Ausnahme von der Regel, nach der individuelle Dumpingspannen zu ermitteln und individuelle Antidumpingzölle einzuführen seien, auf andere Gründe gestützt habe als die Ausnahme, die die nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller oder Ausführer betreffe, oder die Ausnahme, die die Wirtschaftsteilnehmer betreffe, die eine Einheit darstellten, und zum anderen nicht geltend gemacht habe, dass die von ihm angewendete Ausnahme auf einer anderen, sich aus den WTO-Übereinkommen ergebenden Ausnahmeregelung beruhe. In einem zweiten Gedankenschritt, der in den Erwägungen in den Rn. 242 bis 245 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck kommt, hat das Gericht, insbesondere durch einen Verweis auf die Rn. 202 bis 211 des angefochtenen Urteils, erneut erläutert, weshalb das Vorbringen der Organe bezüglich der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises bestimmter Hersteller sowie bezüglich der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Möglichkeit, die Waren der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller zu verfolgen, diese Organe nicht von ihrer Verpflichtung entbinden könne, eine individuelle Dumpingspanne und einen individuellen Antidumpingzoll für diese Hersteller festzusetzen. In Anbetracht dieser Erwägungen hat das Gericht festgestellt, dass es keine Grundlage für die Feststellung der Organe gegeben habe, dass die Einführung individueller Antidumpingzölle im vorliegenden Fall „nicht praktikabel“ im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung gewesen sei.

246.

Da der erste, in den Rn. 239 bis 240 des angefochtenen Urteils dargelegte Gedankenschritt des Gerichts nicht Gegenstand der Rügen des Rates ist oder diese Rügen, die sich weitgehend mit den im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Rügen überschneiden, meines Erachtens zurückzuweisen sind, sind die Erwägungen in diesen beiden Randnummern des angefochtenen Urteils in meinen Augen ausreichend, um den dritten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

247.

Abgesehen davon, dass der dritte Rechtsmittelgrund eher darauf abzielt, einen Denkfehler oder eine falsche Auslegung der Bestimmungen der Grundverordnung als eine vom Gericht begangene Tatsachenverfälschung feststellen zu lassen, gehe ich jedenfalls davon aus, dass die Erwägungen des Gerichts in Rn. 242 des angefochtenen Urteils bezüglich der Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises, wie bereits in Nr. 217 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, keinen solchen Fehler enthalten. Aus den Erwägungen in den Rn. 239 bis 242 des angefochtenen Urteils folgt somit meines Erachtens zwangsläufig, dass die vom Rat in seinem dritten Rechtsmittelgrund geltend gemachte Tatsachenverfälschung zurückzuweisen ist.

248.

Ich schlage daher vor, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

V. Zur Klage vor dem Gericht

249.

Wie bereits in den Nrn. 102 bzw. 142 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, bin ich der Ansicht, dass dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und dem zweiten Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes stattzugeben ist. Das angefochtene Urteil ist demnach meines Erachtens insoweit aufzuheben.

250.

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

251.

Meines Erachtens ist der Gerichtshof in der Lage, über die vom Rat in Abrede gestellte Zulässigkeit der von GE und RFA im Namen der vier in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen Hersteller erhobenen Klage zu entscheiden. Diesbezüglich genügt meiner Ansicht nach die Feststellung, dass die Klage von GE und RFA unzulässig ist, da diese Verbände nicht nachgewiesen haben, dass diese Hersteller durch die mit der streitigen Verordnung auferlegten Antidumpingzölle im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen sind.

252.

Was dagegen die Klagebefugnis von GE und RFA im Namen von Murex und CHS anbelangt, ist die Klage nicht entscheidungsreif, da die Parteien zu dieser Frage im erstinstanzlichen Verfahren nicht in vollem Umfang Stellung genommen haben, insbesondere nicht dazu, ob diese beiden unabhängigen Händler/Hersteller von Gemischen unmittelbar und individuell von der streitigen Verordnung betroffen sind.

253.

Folglich ist die vorliegende Rechtssache meines Erachtens an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Zulässigkeit der von GE und RFA im Namen von Murex und CHS erhobenen Klage und gegebenenfalls über jeden relevanten materiellen Klagegrund entscheidet.

254.

Die Kostenentscheidung ist daher vorzubehalten.

VI. Ergebnis

255.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat (T‑276/13, EU:T:2016:340), wird aufgehoben.

2.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie die Patriot Renewable Fuels LLC, die Plymouth Energy Company LLC, die POET LLC und die Platinum Ethanol LLC betrifft.

3.

Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, soweit sie die Zulässigkeit der von Growth Energy und Renewable Fuels Association im Namen von Murex bzw. CHS erhobenen Klage betrifft.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2013, L 49, S. 10, im Folgenden: streitige Verordnung.

( 3 ) ABl. 2009, L 343, S. 51.

( 4 ) ABl. 1994, L 336, S. 103.

( 5 ) ABl. 2011, C 345, S. 7.

( 6 ) Anders als die vier anderen, von GE und RFA vor dem Gericht vertretenen Hersteller, hat Marquis Energy selbst Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 157/2013 eingelegt, der vom Gericht im Urteil vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat (T‑277/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:343), stattgegeben wurde. Dieses Urteil ist Gegenstand des in meinen Schlussanträgen vom heutigen Tage untersuchten Rechtsmittels in der Rechtssache C‑466/16 P (Rat/Marquis Energy).

( 7 ) Siehe Fn. 6.

( 8 ) Urteile vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (C‑449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 99 bis 101), und vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 20).

( 9 ) Wie die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zugestanden hat, betrifft dieser Aufhebungsgrund nicht die Teile des angefochtenen Urteils und seines Tenors, die sich auf die Zulässigkeit der Klage von GE und RFA in ihrem eigenen Namen beziehen.

( 10 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 35), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C‑133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ich weise auch darauf hin, dass der Gerichtshof nach Art. 150 seiner Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen die Entscheidung treffen kann, über das Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen zu entscheiden.

( 11 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C‑463/10 P und C‑475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 66), sowie Beschluss vom 10. März 2016, SolarWorld/Kommission (C‑142/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:163, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 12 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C‑156/87, EU:C:1990:116, Rn. 17), und vom 16. April 2015, TMK Europe (C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat (T‑598/97, EU:T:2002:52, Rn. 61), und Beschluss vom 7. März 2014, FESI/Rat (T‑134/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:143, Rn. 58).

( 14 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 17. März 2016, Portmeirion Group (C‑232/14, EU:C:2016:180, Rn. 23 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zur Erinnerung verweise ich darauf, dass in diesem Zusammenhang allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen, und dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen muss, wenn es der Auffassung ist, dass einer oder mehrere der vor ihm geltend gemachten Ungültigkeitsgründe durchgreifen: vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 27 bis 32), vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 44 bis 48), und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission (C‑384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 115).

( 15 ) Insbesondere gemäß dem Beschluss des Gerichtshofs vom 13. September 2011 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e‑Curia (ABl. 2011, C 289, S. 7).

( 16 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 56), und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission (C‑384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 87).

( 17 ) Vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 18 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Confservizi/Kommission (T‑292/02, EU:T:2009:188, Rn. 55), und Beschluss vom 29. März 2012, Asociación Española de Banca/Kommission (T‑236/10, EU:T:2012:176, Rn. 25).

( 19 ) Hervorhebung nur hier.

( 20 ) Vgl. Urteile vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission (191/82, EU:C:1983:259, Rn. 31), und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré (C‑263/02 P, EU:C:2004:210, Rn. 47); vgl. auch Beschlüsse vom 17. Februar 2009, Galileo Lebensmittel/Kommission (C‑483/07 P, EU:C:2009:95, Rn. 53), und vom 5. Mai 2009, WWF‑UK/Rat (C‑355/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:286, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 21 ) Beschluss vom 5. Mai 2009, WWF‑UK/Rat (C‑355/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:286, Rn. 44).

( 22 ) Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Mai 2009, WWF‑UK/Rat (C‑355/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:286, Rn. 47 und 48).

( 23 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission (C‑384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 24 ) So die Zusammenfassung des Gerichtshofs im Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 86).

( 25 ) Vgl. Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 26 ) Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 88 bis 92).

( 27 ) ABl. 2012, L 237, S. 1.

( 28 ) Hervorhebung nur hier.

( 29 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 91 und 92 sowie 97 und 98).

( 30 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 46).

( 31 ) Vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 2007, Řízení Letového Provozu (C‑335/05, EU:C:2007:321, Rn. 16), und vom 10. November 2011, X und X (C‑319/10 und C‑320/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:720, Rn. 44).

( 32 ) Vgl. u. a. bezüglich des GATS Urteil vom 7. Juni 2007, Řízení Letového Provozu (C‑335/05, EU:C:2007:321, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung), und bezüglich des Übereinkommens von Aarhus Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 45 und 51). Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Řízení Letového Provozu (C‑335/05, EU:C:2007:103, Nr. 57).

( 33 ) Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Řízení Letového Provozu (C‑335/05, EU:C:2007:103, Nr. 58). Der Grundsatz, wonach die Auslegung einer Norm in Übereinstimmung mit einer höherrangigen Vorschrift nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen darf, war Gegenstand einer umfangreichen, im Kontext des Verhältnisses zwischen Unionsrecht und nationalem Recht entwickelten Rechtsprechung: vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C‑176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39), und vom 8. November 2016, Ognyanov (C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 66).

( 34 ) Vgl. u. a. Urteil vom 10. November 2011, X und X (C‑319/10 und C‑320/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:720, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 35 ) Insoweit weise ich darauf hin, dass die Kommission einräumt, dass eine „große Ähnlichkeit“ zwischen dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung (insbesondere dessen Unterabs. 1) und dem des Art. 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens besteht. Hinsichtlich des Ausdrucks „nicht praktikabel“ geht aus der Zusammenfassung des Vorbringens des Rates vor dem Gericht eindeutig hervor, dass der Rat eine „allgemeinere“ Auslegung dieses in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung verwendeten Ausdrucks vertrat als die, die sich aus der Auslegung desselben, in den Art. 9.2 und 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens verwendeten Ausdrucks im Licht des Berichts im Streitfall „Verbindungselemente“ ergeben konnte und die letztlich vom Gericht vorgenommen wurde (vgl. u. a. Rn. 215 und 227 des angefochtenen Urteils).

( 36 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, RFA International/Kommission (C‑239/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:337, Rn. 5 und 35).

( 37 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Frankreich/Kommission (C‑601/11 P, EU:C:2013:465, Rn. 106).

( 38 ) Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Rat sowie Rat/Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2015:767, Nr. 72).

( 39 ) Der Streitfall „Verbindungsstücke“ betraf nämlich den grundsätzlichen Ausschluss jeder Berechnung einer individuellen Marge und eines individuellen Zolls für Ausführer und Hersteller in Ländern ohne Marktwirtschaft, wie dies in Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung, in dem auf Art. 2 Abs. 7 dieser Verordnung verwiesen wird, vor dessen Änderung durch die Verordnung Nr. 765/2012 vorgesehen war.

( 40 ) In Nr. 347 des Berichts im Streitfall „Verbindungsstücke“ stellt das Berufungsgremium klar, dass „the notion of ‚ineffective‘ is not included in the notion of ‚impracticable‘. In particular, we observe that the notion of ‚ineffective‘ is concerned with bring[ing] about or producing an effect or result, which is absent from the notion of ‚impracticable‘, which describes the action itself“. In Nr. 348 dieses Berichts führt das Berufungsgremium aus: „Article 9.2., third sentence, allows Members to name the supplying country concerned only when it is impracticable to name individual suppliers; it does not permit naming the supplying country when the imposition of individual duties is ineffective because it may result in circumvention of the anti-dumping duties.“

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