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Document 62000CJ0298
Judgment of the Court (Sixth Chamber) of 29 April 2004. # Italian Republic v Commission of the European Communities. # Appeal - State aid - Transport of goods by road - Effect on trade between Member States and distortion of competition - Existing aid or new aid - Principles of proportionality and the protection of legitimate expectations - Statement of reasons. # Case C-298/00 P.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. April 2004.
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Güterkraftverkehr - Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung - Bestehende oder neue Beihilfen - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes - Begründung.
Rechtssache C-298/00 P.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. April 2004.
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Güterkraftverkehr - Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung - Bestehende oder neue Beihilfen - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes - Begründung.
Rechtssache C-298/00 P.
European Court Reports 2004 I-04087
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:240
«Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Güterkraftverkehr – Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung – Bestehende oder neue Beihilfen – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes – Begründung»
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(EG‑Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG])
(EG‑Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG])
(EG‑Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 und 190 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG und 253 EG])
(EG‑Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87Absatz 1 EG])
(EG‑Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])
(EG‑Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG])
(EG‑Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG])
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
29. April 2004(1)
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Güterkraftverkehr – Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung – Bestehende oder neue Beihilfen – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes – Begründung“
In der Rechtssache C-298/00 P Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 (Alzetta u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2319) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Beklagte im ersten Rechtszug,
Impresa Edo Collorigh u. a., Prozessbevollmächtigter: V. Cinque, avvocato,Mauro Alzetta u. a.,Masotti Srl u. a.,Impresa Anna Maria Baldo u. a.,SUTES SpA u. a.,Ditta Pietro Stagno u. a.,Ditta Carlo Fabris & C. Snc,Ditta Franco D'Odorico,Ditta Fiorindo Birri,Ditta Maria Cecilia Framalicco,Autotrasporti Claudio Di Viola & C. Snc undImpresa Amedeo Musso,Kläger im ersten Rechtszug,
erlässtDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2003,
folgendes
„Artikel 1
Die aufgrund der Gesetze Nr. 28/81 und Nr. 4/85 gewährten Subventionen der Region Friaul-Julisch Venetien (im Folgenden: Subventionen), die vor dem 1. Juli 1990 an Unternehmen geleistet wurden, die ausschließlich örtliche, regionale oder inländische Beförderungen durchführen, sind keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag.Artikel 2
Die nicht von Artikel 1 dieser Entscheidung erfassten Subventionen sind Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und rechtswidrig, da ihre Gewährung gegen Artikel 93 Absatz 3 verstößt. Artikel 3 Die Subventionen zur Finanzierung von Ausrüstungen, die speziell für den kombinierten Verkehr ausgelegt sind und nur im kombinierten Verkehr verwendet werden, sind Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, jedoch gemäß Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 4 Die ab dem 1. Juli 1990 gewährten Subventionen an Unternehmen des örtlichen, regionalen oder inländischen Verkehrs sowie die Subventionen an Unternehmen, die grenzüberschreitenden Verkehr durchführen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Freistellung weder nach Artikel 92 Absatz 2 und Absatz 3 EG-Vertrag noch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 erfüllt sind. Artikel 5 Italien hat die Zahlung der in Artikel 4 genannten Beihilfen einzustellen und die geleisteten Beihilfen zurückzufordern. Die Rückzahlung erfolgt nach Maßgabe der Verfahren und Vorschriften des italienischen Rechts einschließlich Zinsen zu dem für die Bewertung von Regionalbeihilferegelungen verwendeten Bezugssatz ab dem Zeitpunkt der Beihilfeleistung bis zur tatsächlichen Rückzahlung. … Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.“Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. 2. Die Italienische Republik, die Impresa Edo Collorigh u. a. sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
Skouris |
Cunha Rodrigues |
Puissochet |
Schintgen |
Macken |
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Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |