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Document 62015TN0111

Rechtssache T-111/15: Klage, eingereicht am 1. März 2015 — Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission

ABl. C 178 vom 1.6.2015, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/13


Klage, eingereicht am 1. März 2015 — Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission

(Rechtssache T-111/15)

(2015/C 178/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) und Airport Marketing Services Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch, E. Vahida und I. Metaxas-Maragkidis sowie B. Byrne, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 4 sowie die Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33963 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs für die Industrie- und Handelskammer von Angoulême, SNC-Lavalin, Ryanair und Airport Marketing Services für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, da die Kommission ihnen keinen Zugang zur Untersuchungsakte gewährt und sie nicht in die Lage versetzt habe, ihre Standpunkte sachgerecht zu vertreten.

2.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission den Abschluss des Airport Service Agreement und des Marketing Services Agreement zu Unrecht dem französischen Staat zugerechnet habe.

3.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission das Kriterium des „marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ nicht sachgemäß angewendet habe.

Die Kommission habe sich zu Unrecht geweigert, sich auf eine Vergleichsanalyse zu stützen, die zu der Feststellung geführt hätte, dass den Klägerinnen keine Beihilfe gewährt worden sei. Stattdessen habe sie offensichtlich unzureichende, ungeprüfte und unzuverlässige Daten für ihre Berechnung der Wirtschaftlichkeit des Flughafens verwendet, einen übermäßig kurzen Zeithorizont angewandt, die Netzeffekte missachtet, die der Flughafen von seiner Geschäftsbeziehung mit Ryanair erwarten könne, Marketingdienstleistungen keinen angemessenen Wert beigemessen und die Gründe abgelehnt, die die Grundlage für die Entscheidung des Flughafens bildeten, solche Dienstleistungen zu erwerben.

4.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV, da die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe für Ryanair und Airport Marketing Services den kumulierten Grenzverlusten des Flughafens Angoulême statt dem tatsächlichen Gewinn von Ryanair und Airport Marketing Services entspreche. Die Kommission hätte prüfen müssen, in welchem Umfang der behauptete Gewinn tatsächlich an die Fluggäste von Ryanair weitergegeben worden sei. Darüber hinaus habe die Kommission keinen Wettbewerbsvorteil beziffert, der Ryanair durch die (angeblich) nicht kostendeckenden Zahlungsströme durch den Flughafen Angoulême entstanden sei. Schließlich habe die Kommission nicht ordnungsgemäß erklärt, warum die Rückforderung des in der Entscheidung genannten Beihilfebetrags notwendig gewesen sei, um die Wiederherstellung der Lage vor der Zahlung der Beihilfe sicherzustellen.


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