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Document 62015CN0327

Rechtssache C-327/15: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 2. Juli 2015 — TDC A/S/Teleklagenævnet, Erhvervs- og Vækstministeriet

ABl. C 294 vom 7.9.2015, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/40


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 2. Juli 2015 — TDC A/S/Teleklagenævnet, Erhvervs- og Vækstministeriet

(Rechtssache C-327/15)

(2015/C 294/52)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: TDC A/S

Beklagte: Teleklagenævnet, Erhvervs- og Vækstministeriet

Vorlagefragen

1.

Hindert die Richtlinie 2002/22/EG (1) vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) einschließlich ihres Art. 32 einen Mitgliedstaat an der Festlegung von Regeln, nach denen ein Unternehmen keinen Anspruch auf gesonderte Erstattung der Nettokosten der Erbringung eines zusätzlichen Pflichtdienstes hat, der nicht von Kapitel II der Richtlinie umfasst ist, soweit der Gewinn des Unternehmens aus anderen Diensten, die von den Universaldienstverpflichtungen des Unternehmens nach Kapitel II der Richtlinie umfasst sind, den mit der Wahrnehmung des zusätzlichen Pflichtdienstes verbundenen Verlust übersteigt?

2.

Hindert die Universaldienstrichtlinie einen Mitgliedstaat an der Festlegung von Regeln, nach denen Unternehmen von diesem Mitgliedstaat die Erstattung der Nettokosten der Erbringung zusätzlicher Pflichtdienste, die nicht von Kapitel II der Richtlinie umfasst sind, nur verlangen können, wenn die Nettokosten eine unzumutbare Belastung für die Unternehmen darstellen?

3.

Kann der Mitgliedstaat, falls Frage 2 zu verneinen ist, bestimmen, dass die Erbringung eines zusätzlichen Pflichtdienstes, der nicht von Kapitel II der Richtlinie umfasst ist, keine unzumutbare Belastung darstellt, wenn das Unternehmen aus der Bereitstellung aller Dienste, in deren Rahmen es zu Universaldienstleistungen verpflichtet ist, einschließlich der Dienste, die das Unternehmen auch erbracht hätte, wenn ihm keine Universaldienstverpflichtung auferlegt wäre, insgesamt einen Gewinn erzielt hat?

4.

Hindert die Universaldienstrichtlinie einen Mitgliedstaat an der Festlegung von Regeln, nach denen die Nettokosten eines benannten Unternehmens bei der Erbringung von Universaldienstverpflichtungen gemäß Kapitel II der Richtlinie auf der Grundlage sämtlicher Einnahmen und sämtlicher Kosten berechnet werden, die mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung verbunden sind, einschließlich der Einnahmen und Kosten, die das Unternehmen auch gehabt hätte, wenn ihm keine Universaldienstverpflichtung auferlegt wäre?

5.

Wenn die fraglichen nationalen Regeln (vgl. Fragen 1 bis 4) auf zusätzliche Pflichtdienste angewandt werden, die nicht nur in Dänemark, sondern sowohl in Dänemark als auch in Grönland verlangt werden, das nach Anhang II des AEUV ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet ist, gelten dann die Antworten auf die Fragen 1 bis 4 auch für den Grönland betreffenden Teil des Pflichtdienstes, wenn der Pflichtdienst von den dänischen Behörden einem Unternehmen auferlegt wird, das seinen Sitz in Dänemark hat und im Übrigen keine Tätigkeiten in Grönland ausübt?

6.

Welche Bedeutung haben Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie der Beschluss [2012/21/EU] der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2) betraut sind, für die Beantwortung der Fragen 1 bis 5?

7.

Welche Bedeutung hat der Grundsatz der geringstmöglichen Marktverfälschung u. a. des Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 und der Erwägungsgründe 4, 18, 23 und 26 sowie des Anhangs IV Teil B der Universaldienstrichtlinie für die Beantwortung der Fragen 1 bis 5?

8.

Falls Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie nationalen Regelungen wie den in den Fragen 1, 2 und 4 genannten entgegenstehen, haben diese Bestimmungen oder Hemmnisse dann unmittelbare Wirkung?

9.

Welche näheren Umstände sind in die Beurteilung einzubeziehen, ob eine nationale Antragsfrist wie die in Punkt 3.17 beschriebene und ihre Anwendung mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Loyalität, der Äquivalenz und der Effektivität in Einklang stehen?


(1)  ABl. L 108, S. 51.

(2)  ABl. 2012, L 7, S. 3.


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