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Document 62015CN0266

    Rechtssache C-266/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juni 2015 von der Central Bank of Iran gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-563/12, Central Bank of Iran/Rat der Europäische Union

    ABl. C 294 vom 7.9.2015, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 294/25


    Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juni 2015 von der Central Bank of Iran gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-563/12, Central Bank of Iran/Rat der Europäische Union

    (Rechtssache C-266/15 P)

    (2015/C 294/31)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Central Bank of Iran (Prozessbevollmächtigte: M. Lester und Z. Al-Rikabi, Barristers)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-563/12 aufzuheben;

    die streitigen Maßnahmen aufzuheben, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen, und

    dem Rat die der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Central Bank of Iran wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-563/12 vom 25. März 2015, mit dem der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung ihrer Aufnahme in den Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 (1) und in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 (2) zurückgewiesen worden ist. Die Rechtsmittelführerin macht vier Rechtsmittelgründe geltend.

    Rechtsmittelgrund A: Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat ordnungsgemäß geprüft habe, ob die Kriterien für die Aufnahme in die Liste der streitigen Maßnahmen erfüllt gewesen seien.

    Das Gericht habe die von der Rechtsmittelführerin gemäß dem iranischen Währungs- und Finanzgesetz erbrachten Dienstleistungen zu Unrecht unter „finanzielle Unterstützung“ für die iranische Regierung im Sinne des einschlägigen Kriteriums für die Listung subsumiert. Die von der Rechtsmittelführerin als Zentralbank erbrachten Dienstleistungen wie die Führung von Konten und Clearing-Geschäfte seien keine „finanzielle Unterstützung“ von solcher qualitativen und quantitativen Wichtigkeit, dass sie es der iranischen Regierung ermöglichten, ein Nuklearprogramm zu verfolgen. Im Licht einer ordnungsgemäßen und verhältnismäßigen Auslegung beinhalteten diese Dienstleistungen vielmehr überhaupt keine finanzielle Unterstützung.

    Rechtsmittelgrund B: Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat seiner Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV nachgekommen sei.

    Das Bestehen des iranischen Währungs- und Finanzgesetzes, das die Aufgaben und Befugnisse der Rechtsmittelführerin als iranische Zentralbank regele, lasse (entgegen dem Urteil des Gerichts) nicht erkennen, was der Rat in seiner Begründung unter „finanzielle Unterstützung“ verstehe. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass es dem Rat nicht obliege, konkrete, spezifische Gründe darzulegen, aus denen hervorgehe, wie und in welcher Hinsicht er zu der Auffassung gelangt sei, dass die Rechtsmittelführerin die iranische Regierung finanziell unterstützt habe.

    Rechtsmittelgrund C: Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin gewahrt worden seien.

    Das Gericht habe auch zu Unrecht festgestellt, dass der Rat die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin gewahrt habe. Der Rat habe es versäumt, vor seinem Beschluss, die Rechtsmittelführerin in die Liste aufzunehmen, irgendwelche Beweise vorzulegen. Das Gericht habe es zu Unrecht für zulässig erachtet, dass der Rat seine Begründung ergänzend auf die Bestimmungen des iranischen Währungs- und Finanzgesetzes gestützt habe, die (entgegen dem Urteil des Gerichts) nicht in offensichtlicher Weise Teil der Begründung gewesen seien. Der Rechtsmittelführerin sei das gegen sie gerichtete Verfahren verschwiegen worden, und sie sei nicht in der Lage gewesen, sich ordnungsgemäß zu verteidigen.

    Rechtsmittelgrund D: Das Gericht habe zu Unrecht die Rüge der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass der Rat ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise ihre Grundrechte einschließlich des Rechts auf Schutz ihres Eigentums und ihres Ansehens verletzt habe.

    Das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Liste unverhältnismäßig sei, da sie zu unbilligen Härten für die Rechtsmittelführerin und das iranische Volk geführt habe und keinen Einfluss auf die Einnahmequellen der iranischen Regierung habe. Sie trage auch nicht zu dem Ziel bei, die iranische Regierung dazu zu zwingen, die Entwicklung ihres Nuklearproliferationsprogramms zu beenden.


    (1)  Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. L 282, S. 58.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. L 282, S. 16.


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