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Document 62015CA0068
Case C-68/15: Judgment of the Court (First Chamber) of 17 May 2017 (request for a preliminary ruling from the Grondwettelijk Hof — Belgium) — X v Ministerraad (Reference for a preliminary ruling — Freedom of establishment — Parent-Subsidiary Directive — Tax legislation — Tax on company profits — Distribution of dividends — Withholding tax — Double taxation — ‘Fairness tax’)
Rechtssache C-68/15: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof — Belgien) — X/Ministerraad (Vorlage zur Vorabentscheidung — Niederlassungsfreiheit — Mutter-Tochter-Richtlinie — Steuerrecht — Steuer auf die Gewinne von Gesellschaften — Ausschüttung von Dividenden — Steuerabzug an der Quelle — Doppelbesteuerung — Fairness Tax)
Rechtssache C-68/15: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof — Belgien) — X/Ministerraad (Vorlage zur Vorabentscheidung — Niederlassungsfreiheit — Mutter-Tochter-Richtlinie — Steuerrecht — Steuer auf die Gewinne von Gesellschaften — Ausschüttung von Dividenden — Steuerabzug an der Quelle — Doppelbesteuerung — Fairness Tax)
ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof — Belgien) — X/Ministerraad
(Rechtssache C-68/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Mutter-Tochter-Richtlinie - Steuerrecht - Steuer auf die Gewinne von Gesellschaften - Ausschüttung von Dividenden - Steuerabzug an der Quelle - Doppelbesteuerung - Fairness Tax))
(2017/C 239/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Grondwettelijk Hof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: Ministerraad
Tenor
1. |
Die Niederlassungsfreiheit ist dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — nach der sowohl eine gebietsfremde Gesellschaft, die in diesem Mitgliedstaat eine Tätigkeit über eine Betriebsstätte ausübt, als auch eine gebietsansässige Gesellschaft, einschließlich der gebietsansässigen Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft, einer Steuer wie der Fairness Tax unterliegen, wenn sie Dividenden ausschütten, die aufgrund der Anwendung bestimmter, im nationalen Steuerrecht vorgesehener Steuervergünstigungen nicht in ihrem endgültigen steuerpflichtigen Ergebnis enthalten sind — nicht entgegensteht, vorausgesetzt, die Art und Weise der Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Steuer hat nicht tatsächlich zur Folge, dass die gebietsfremde Gesellschaft weniger günstig behandelt wird als eine gebietsansässige Gesellschaft, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
2. |
Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — die eine Steuer wie die Fairness Tax vorsieht, der sowohl die gebietsfremden Gesellschaften, die in diesem Mitgliedstaat eine Tätigkeit über eine Betriebsstätte ausüben, als auch die gebietsansässigen Gesellschaften, einschließlich der gebietsansässigen Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft, unterliegen, wenn sie Dividenden ausschütten, die aufgrund der Anwendung bestimmter, im nationalen Steuerrecht vorgesehener Steuervergünstigungen nicht in ihrem endgültigen steuerpflichtigen Ergebnis enthalten sind — nicht entgegensteht |
3. |
Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, soweit diese Regelung in einer Situation, in der die Gewinne, die einer Muttergesellschaft von ihrer Tochtergesellschaft zufließen, von dieser Muttergesellschaft nach Ablauf des Jahres, in dem ihr diese Gewinne zugeflossen sind, ausgeschüttet werden, zur Folge hat, dass diese Gewinne einer Besteuerung unterworfen werden, die den in dieser Vorschrift vorgesehenen Höchstbetrag von 5 % übersteigt. |