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Document 62014TN0733

Rechtssache T-733/14: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2014 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Parlament

ABl. C 16 vom 19.1.2015, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/42


Klage, eingereicht am 18. Oktober 2014 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Parlament

(Rechtssache T-733/14)

(2015/C 016/66)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Veletsanou und M. Sfyri)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung D(2014)38802 des Parlaments vom 18. September 2014 für nichtig zu erklären, mit der dieses ihr Angebot für Los 3 im Rahmen der offenen Ausschreibung Nr. 2014/S 066111912 „PE/ITEC-ITS14 — External provision of IT services“ abgelehnt hat;

dem Parlament sämtliche Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen Folgendes geltend.

Die angefochtene Entscheidung sei nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, weil das Parlament insoweit seine Begründungspflicht verletzt habe, als es zu ihrem technischen Angebot, mit dem sie an der fraglichen Ausschreibung teilgenommen hätten, eine unzureichende Begründung abgegeben habe.

Die Begründung für die Benotung ihres technischen Angebots und des Angebots der anderen Bieter für Los 3 der fraglichen Ausschreibung ermögliche ihnen in Bezug auf die Unterkriterien der Zuschlagserteilung nicht, die Gründe für die Benotung ihres Angebots oder die Merkmale und Vorteile der Angebote der anderen Bieter zu verstehen. Läge ihnen eine hinreichende Begründung für die Benotung ihres technischen Angebots vor, könnten sie ihre Verteidigung besser untermauern.

Ferner habe das Parlament in Bezug auf die Methode zur Bewertung der finanziellen Angebote der Bieter gegen die vom ihm selbst zusammengestellten Vertragsunterlagen (Verdingungsunterlagen und ergänzende Hinweise), an die es gebunden sei, verstoßen. Somit habe das Parlament auch gegen die Haushaltsordnung und ihre Durchführungsverordnung verstoßen, auf deren Grundlage der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren entsprechend den Vertragsunterlagen und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts durchführe.


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