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Document 62014TN0677

    Rechtssache T-677/14: Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Biogaran/Kommission

    ABl. C 395 vom 10.11.2014, p. 59–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 395/59


    Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Biogaran/Kommission

    (Rechtssache T-677/14)

    (2014/C 395/72)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Biogaran (Colombes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Reymond)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Art. 1, 7 und 8 des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 und Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AT.39612-Perindopril [SERVIER]) für nichtig zu erklären, soweit sie Biogaran betreffen;

    hilfsweise, dass das Gericht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen und die in Art. 7 des genannten Beschlusses gegen Biogaran verhängte Geldbuße ganz erheblich herabsetzen solle;

    dass das Gericht Biogaran in den Genuss jeder vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 auf die Klage der Gesellschaften Servier S.A.S, Les Laboratoires Servier und Servier Laboratories Limited kommen lassen und im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung daraus alle gebotenen Folgerungen ziehen solle;

    der Europäischen Kommission alle Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung, soweit darin die Beteiligung der Klägerin an einem Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften nicht nachgewiesen sei.

    Die Klägerin macht geltend, sie habe persönlich keine wettbewerbswidrige Handlung vorgenommen und ihr könne nicht die Verantwortlichkeit für eine von ihrer Muttergesellschaft geschlossene Vereinbarung zur Patentstreitbeilegung auferlegt werden, an der sie nicht beteiligt gewesen sei und deren Inhalt sie nicht kenne.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verfälschung der Tatsachen, soweit in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht geltend gemacht werde, dass der Lizenz- und Liefervertrag, den die Klägerin mit der Gesellschaft Niche geschlossen habe, für diese einen zusätzlichen Anreiz geboten habe, mit der Muttergesellschaft der Klägerin eine Vereinbarung zur Patentstreitbeilegung zu schließen.

    3.

    Hilfsweise vorgetragener dritter Klagegrund: Rechtsfehler, soweit trotz der Neuheit der geltend gemachten Zuwiderhandlung eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt worden sei.


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