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Document 62014CN0341

    Rechtssache C-341/14: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 14. Juli 2014 — J. Harmsen/Burgemeester van Amsterdam

    ABl. C 339 vom 29.9.2014, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 339/9


    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 14. Juli 2014 — J. Harmsen/Burgemeester van Amsterdam

    (Rechtssache C-341/14)

    2014/C 339/10

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Raad van State

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführer: J. Harmsen

    Rechtsmittelgegner: Burgemeester van Amsterdam

    Vorlagefragen

    1.

    Findet Kapitel III der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) Anwendung auf rein innerstaatliche Sachverhalte oder gilt bei der Beurteilung der Frage, ob dieses Kapitel Anwendung findet, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in rein innerstaatlichen Sachverhalten?

    2.

    Sofern die Antwort auf Frage 1 dahin lautet, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in einem rein innerstaatlichen Sachverhalt bei der Beurteilung der Frage gilt, ob Kapitel III der Richtlinie 2006/123 Anwendung findet:

    a)

    Müssen die nationalen Gerichte die Vorschriften in Kapitel III der Richtlinie 2006/123 in einem Fall wie dem vorliegenden anwenden, in dem sich der Dienstleistungserbringer weder grenzüberschreitend niedergelassen hat noch grenzüberschreitend Dienstleistungen anbietet und sich nichtsdestotrotz auf diese Vorschriften beruft?

    b)

    Ist es für die Beantwortung dieser Frage erheblich, dass der Betreiber vornehmlich Dienstleistungen an selbstständige Prostituierte aus anderen Mitgliedstaaten als den Niederlanden erbringt?

    c)

    Ist für die Beantwortung dieser Frage festzustellen, ob in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen tatsächlich Interesse an der Errichtung eines Fensterprostitutionsbetriebs in Amsterdam bekundet haben oder bekunden werden?

    3.

    Soweit sich der Dienstleistungserbringer auf die Vorschriften in Kapitel III der Richtlinie 2006/123 berufen kann: Steht Art. 10 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie einer Maßgabe wie der hier im Streit stehenden entgegen, wonach es einem Inhaber von Fensterprostitutionsbetrieben nur erlaubt ist, Zimmer stundenweise an Prostituierte zu vermieten, die mit dem Betreiber in einer für ihn verständlichen Sprache kommunizieren können?


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