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Document 62014CJ0058

    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juni 2015.
    Hauptzollamt Hannover gegen Amazon EU Sàrl.
    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 – Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Position 8543 70 – Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur anderweit weder genannt noch inbegriffen – Unterpositionen 8543 70 10 und 8543 70 90 – Lesegeräte für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion.
    Rechtssache C-58/14.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:385

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

    11. Juni 2015 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 — Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Position 8543 70 — Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur anderweit weder genannt noch inbegriffen — Unterpositionen 8543 70 10 und 8543 70 90 — Lesegeräte für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion“

    In der Rechtssache C‑58/14

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. November 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 2014, in dem Verfahren

    Hauptzollamt Hannover

    gegen

    Amazon EU Sàrl

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot sowie der Richter A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter),

    Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    des Hauptzollamts Hannover, vertreten durch T. Röper,

    der Amazon EU Sàrl, vertreten durch die Rechtsanwälte S. Maunz und H. Menzel,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterpositionen 8543 70 10 und 8543 70 90 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 (ABl. L 284, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87).

    2

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt Hannover (Deutschland) (im Folgenden: HZA) und der Amazon EU Sàrl (im Folgenden: Amazon) wegen der zolltariflichen Einreihung von Lesegeräten für elektronische Bücher in die KN.

    Rechtlicher Rahmen

    3

    Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.

    4

    Auf das Ausgangsverfahren ist die sich aus der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 861/2010 ergebende Fassung der KN anwendbar.

    5

    Teil I der KN enthält einführende Vorschriften. In dessen Titel I („Allgemeine Vorschriften“) heißt es in Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“):

    „Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

    1.

    Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

    3.

    Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

    a)

    Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

    6.

    Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

    6

    Teil II der KN enthält einen Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und ‑Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und ‑Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“). In Anmerkung 3 zu diesem Abschnitt heißt es:

    „Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.“

    7

    Abschnitt XVI enthält Kapitel 84 („Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon“) und Kapitel 85 („Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“). Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 lautet:

    „Maschinen, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten und die eine eigene Funktion (andere als die Datenverarbeitung) ausführen, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder, falls keine solche vorhanden ist, in eine Sammelposition einzureihen.“

    8

    Kapitel 85 der KN enthält u. a. folgende Positionen und Unterpositionen:

    Image

    9

    Zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit galt für die in die Unterposition 8543 70 90 der KN eingereihten Maschinen, Apparate und Geräte ein Einfuhrzollsatz von 3,7 %, während die zur Unterposition 8543 70 10 der KN gehörenden Maschinen, Apparate und Geräte vom Zoll befreit waren.

    10

    Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2658/87 erstellt die Kommission nach dem Verfahren von Art. 10 Erläuterungen zur KN. In den am 6. Mai 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 137, S. 1) veröffentlichten Erläuterungen, die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sind, heißt es zur Unterposition 8543 70 90:

    „8543

    Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8543 70 90

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    Hierher gehören auch kleine elektronische Geräte ohne Grundplatte (einschließlich so genannte ‚Mini-Computer‘), mit deren Hilfe sich Wörter und Sätze bilden lassen, die je nach den mit diesen Geräten verwendeten Modulen (Speicherbausteine) in eine gewählte Fremdsprache übersetzt werden. Diese Geräte besitzen eine alphanumerische Tastatur und einen rechteckigen Bildschirm (Anzeige). Nicht hierher gehören jedoch ähnliche Geräte mit Rechenfunktionen (Position 8470).“

    Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

    11

    Amazon ist eine Gesellschaft, die u. a. Lesegeräte für elektronische Bücher einführt. Diese Geräte verfügen neben der für das Lesen von Büchern erforderlichen Hardware, einer Sprachausgabeoption und einem Programm zur Wiedergabe von Audioformaten über eine Wörterbuchfunktion. So sind die Wörterbücher „Oxford American Dictionary“ und „Oxford Dictionary of English“ auf diesen Geräten vorinstalliert, und weitere Wörterbücher können heruntergeladen und installiert werden.

    12

    Lesegeräte für elektronische Bücher, die von Amazon im Juni 2011 nach Deutschland eingeführt wurden, wurden von den zuständigen Zollbehörden in die Unterposition 8543 70 90 der KN eingereiht. Gegen diese Einreihung legte Amazon im Juli 2011 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 reihte daraufhin das seinerzeit zuständige Hauptzollamt Itzehoe (Deutschland) die Lesegeräte in die Unterposition 8543 70 10 der KN ein. Am 26. Oktober 2011 stellte Amazon beim HZA einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und schlug die Einreihung der Lesegeräte in die Unterposition 8543 70 10 der KN vor. Das HZA reihte die Lesegeräte in der von ihm erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft jedoch in die Unterposition 8543 70 90 der KN einen, mit der Begründung, dass die wesentliche Funktion der Geräte die Wiedergabe von in elektronischer Form gespeicherten Büchern und nicht die Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion sei.

    13

    Amazon erhob daraufhin Klage beim Finanzgericht Hamburg (Deutschland), das das HZA mit Urteil vom 14. Februar 2013 verpflichtete, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lesegeräte in die Unterposition 8543 70 10 der KN eingereiht werden. Hiergegen legte das HZA Revision beim Bundesfinanzhof ein.

    14

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass bei einem in die KN einzureihenden Gerät die Unterposition mit der genaueren Bezeichnung des Geräts den Unterpositionen mit allgemeiner Bezeichnung vorgehe. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung in Teil I Titel I Abschnitt A Nr. 3 Buchst. a der KN seien nicht erfüllt, weil für die Einreihung der im Ausgangsverfahren fraglichen Lesegeräte nicht zwei Unterpositionen in Betracht kämen. Die Unterposition 8543 70 90 der KN sei nämlich keine weitere Einreihungsmöglichkeit im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung. Als Auffangunterposition komme sie nur zur Anwendung, wenn die Einreihung in eine genauere Unterposition nicht möglich sei, was im Ausgangsverfahren nicht der Fall sei.

    15

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Ist die Warenbeschreibung der Unterposition 8543 7010 der KN so zu verstehen, dass darunter nur solche Geräte einzureihen sind, die ausschließlich über Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen verfügen?

    2

    Falls die erste Frage zu verneinen ist: Sind in die Unterposition 8543 7010 der KN auch Geräte einzureihen, bei welchen die Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion gegenüber deren Hauptfunktion (hier Lesefunktion) nicht erheblich ist?

    Zu den Vorlagefragen

    16

    Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass ein Lesegerät für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion als Gerät mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen in die Unterposition 8543 70 10 oder als anderes Gerät in die Unterposition 8543 70 90 einzureihen ist.

    17

    Vorab ist klarzustellen, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der Tarifierung dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen (Urteil Rohm Semiconductor, C‑666/13, EU:C:2014:2388, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18

    Insbesondere hat das nationale Gericht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens festzustellen, welches die Haupt- und Zusatzfunktionen der zu tarifierenden Ware sind.

    19

    Wie bereits aus dem Wortlaut der in Rn. 15 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen zweiten Vorlagefrage hervorgeht, hält das vorlegende Gericht in der Rechtssache, in der das Vorabentscheidungsersuchen ergangen ist, die Lesefunktion für die Hauptfunktion der in Rede stehenden Lesegeräte.

    20

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil Digitalnet u. a., C‑320/11, C‑330/11, C‑382/11 und C‑383/11, EU:C:2012:745, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    21

    Das vorlegende Gericht weist zutreffend darauf hin, dass es in der KN keine Unterposition gibt, deren Wortlaut sich ausdrücklich auf ein elektrisches Gerät mit einer Lesefunktion als Hauptfunktion bezöge.

    22

    Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass ein Gerät in Ermangelung einer Unterposition, die exakt seiner Hauptfunktion entspricht, aufgrund einer seiner Zusatzfunktionen in eine spezielle Unterposition einzureihen ist.

    23

    Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist nämlich unter Berücksichtigung ihrer Hauptfunktion vorzunehmen. Anmerkung 3 zu Teil II Abschnitt XVI der KN sieht daher u. a. vor, dass eine Maschine, die dazu bestimmt ist, verschiedenen Funktionen auszuführen, nach der sie kennzeichnenden Hauptfunktion einzureihen ist.

    24

    Auch hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass für die Einreihung einer Ware zu berücksichtigen ist, was in den Augen des Verbrauchers die Haupt‑ oder die Zusatzfunktion ausmacht (vgl. in diesem Sinne Urteil British Sky Broadcasting Group und Pace, C‑288/09 und C‑289/09, EU:C:2011:248, Rn. 77).

    25

    Die Einreihung einer Ware hat also nicht unter Berücksichtigung einer ihrer Zusatzfunktionen, sondern unter Berücksichtigung ihrer Hauptfunktion zu erfolgen, und zwar selbst dann, wenn – wie im Ausgangsverfahren – die KN keine Unterposition enthält, die dieser Hauptfunktion genau entspricht.

    26

    Folglich ist eine Ware, wenn die KN keine ihrer Hauptfunktion entsprechende Unterposition enthält, in eine Auffangunterposition der KN einzureihen, im vorliegenden Fall in die Unterposition 8543 70 90.

    27

    Demnach ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass ein Lesegerät für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion, wenn es sich bei dieser Funktion nicht um seine Hauptfunktion handelt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, in die Unterposition 8543 70 90 und nicht in die Unterposition 8543 70 10 einzureihen ist.

    Kosten

    28

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 ist dahin auszulegen, dass ein Lesegerät für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion, wenn es sich bei dieser Funktion nicht um seine Hauptfunktion handelt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, in die Unterposition 8543 70 90 und nicht in die Unterposition 8543 70 10 einzureihen ist.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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