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Document 62014CA0490

Rechtssache C-490/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Richtlinie 96/9/EG — Art. 1 Abs. 2 — Geltungsbereich — Datenbanken — Topografische Landkarten — Unabhängigkeit der Elemente, aus denen eine Datenbank besteht — Möglichkeit, diese Elemente voneinander zu trennen, ohne den Wert ihres informativen Inhalts zu beeinträchtigen — Berücksichtigung der Zweckbestimmung einer topografischen Landkarte für den Nutzer)

ABl. C 429 vom 21.12.2015, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH

(Rechtssache C-490/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Richtlinie 96/9/EG - Art. 1 Abs. 2 - Geltungsbereich - Datenbanken - Topografische Landkarten - Unabhängigkeit der Elemente, aus denen eine Datenbank besteht - Möglichkeit, diese Elemente voneinander zu trennen, ohne den Wert ihres informativen Inhalts zu beeinträchtigen - Berücksichtigung der Zweckbestimmung einer topografischen Landkarte für den Nutzer))

(2015/C 429/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Freistaat Bayern

Beklagte: Verlag Esterbauer GmbH

Tenor

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, nach ihrer Herauslösung ein hinreichender Informationswert bleibt, um als „unabhängige Elemente“ einer „Datenbank“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden zu können.


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2015.


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