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Document 62013CN0689

Rechtssache C-689/13: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia Amminstrativa per la Regione siciliana (Italien), eingereicht am 24. Dezember 2013 — PFE/Airgest

ABl. C 112 vom 14.4.2014, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/22


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia Amminstrativa per la Regione siciliana (Italien), eingereicht am 24. Dezember 2013 — PFE/Airgest

(Rechtssache C-689/13)

2014/C 112/28

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Giustizia Amminstrativa per la Regione siciliana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Puligienica Facility Esco SpA (PFE)

Beklagte: Airgest SpA

Vorlagefragen

1.

Gelten die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 4. Juli 2013, Fastweb, C 100/12, in Bezug auf den jenem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegenden besonderen Fall aufgestellt hatte, in dem nur zwei Unternehmen an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilgenommen hatten, wegen der weitgehenden Gleichartigkeit des Rechtsstreits auch in dem dem Consiglio zur Beurteilung vorliegenden Fall, in dem die am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen — obwohl mehr als zwei zugelassen worden waren — alle von der Vergabestelle abgelehnt worden waren, ohne dass die Ablehnung durch andere als die am vorliegenden Verfahren beteiligten Unternehmen angefochten wurde, sodass der Rechtsstreit, mit dem der Consiglio jetzt befasst ist, de facto nur zwei Unternehmen betrifft?

2.

Steht bei Fragen, die durch Anwendung des Rechts der Europäischen Union zu entscheiden sind, Art. 99 Abs. 3 der italienischen Verwaltungsprozessordnung im Widerspruch zu der Auslegung des Unionsrechts, insbesondere zu Art. 267 AEUV, soweit diese Verfahrensvorschrift jeden vom Plenarsenat festgestellten Rechtsgrundsatz für alle Abteilungen und Spruchkörper des Consiglio di Stato für verbindlich erklärt, auch wenn klar ersichtlich ist, dass der Plenarsenat einen Grundsatz aufgestellt hat oder aufgestellt haben könnte, der dem Recht der Europäischen Union widerspricht oder mit ihm unvereinbar ist? Insbesondere:

3.

Muss die Abteilung oder der Spruchkörper des Consiglio di Stato, die mit der Behandlung des Rechtsstreits befasst sind, bei Zweifeln an der Übereinstimmung oder Vereinbarkeit eines bereits vom Plenarsenat festgestellten Rechtsgrundsatzes mit dem Recht der Europäischen Union die Entscheidung über den Rekurs — gegebenenfalls noch bevor sie den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Übereinstimmung und Vereinbarkeit des fraglichen Rechtsgrundsatzes mit dem europäischen Recht ersuchen können mit begründetem Beschluss an den Plenarsenat verweisen, oder kann oder besser gesagt muss die Abteilung oder der Spruchkörper des Consiglio di Stato als letztinstanzliches nationales Gericht, das als Gericht der Gemeinschaft das Recht der Europäischen Union anzuwenden hat, eigenständig den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über die richtige Auslegung des Unionsrechts ersuchen?

4.

Können oder müssen — falls die im vorhergehenden Absatz gestellte Frage dahin zu beantworten ist, dass jeder Abteilung und jedem Spruchkörper des Consiglio di Stato die Befugnis/Pflicht zuzuerkennen ist, dem Gerichtshof direkt Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, oder in jedem Fall, in dem der Gerichtshof sich schon geäußert hat, vor allem, wenn dies nach einer Feststellung des Plenarsenats des Consiglio di Stato geschah, und er eine Abweichung oder unzulängliche Übereinstimmung zwischen der richtigen Auslegung des Unionsrechts und des vom Plenarsenat festgestellten innerstaatlichen Rechtsgrundsatzes bestätigt hat — jede Abteilung und jeder Spruchkörper des Consiglio di Stato, die als Gericht der Gemeinschaft das Recht der Europäischen Union als letztinstanzliches Gericht anzuwenden haben, unverzüglich die richtige Auslegung des Rechts der Europäischen Union in seiner Auslegung durch den Gerichtshof anwenden oder müssen sie vielmehr auch in diesen Fällen die Entscheidung über den Rekurs mit begründetem Beschluss an den Plenarsenat verweisen, so dass die Anwendung des vom Gerichtshof bereits verbindlich ausgelegten Unionsrechts allein vom Plenarsenat zu beurteilen ist und in seinem richterlichen Ermessen steht?

5.

Widerspricht schließlich eine Auslegung der Verwaltungsverfahrensordnung der italienischen Republik dahin, dass die Frage einer etwaigen Entscheidung über die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs — oder auch nur die Frage, wie die Rechtssache zu entscheiden ist, wenn sich dies direkt aus der Anwendung vom Gerichtshof bereits aufgestellter unionsrechtlicher Grundsätze ergibt — allein vom Plenarsenat zu beurteilen ist, nicht nur Grundsätzen der angemessenen Verfahrensdauer und raschen Einlegung eines Rechtsbehelfs in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, sondern auch dem Erfordernis, dass das Unionsrecht durch jedes Gericht eines jeden Mitgliedstaates, vollständig und umgehend, in verbindlicher Weise und in Übereinstimmung mit seiner vom Gerichtshof festgelegten richtigen Auslegung angewendet wird, dies auch im Interesse der weitestgehenden Anwendung der Grundsätze der so genannten „praktischen Wirksamkeit“ und des Vorrangs des Unionsrechts vor dem (nicht nur materiellen, sondern auch prozessualen) innerstaatlichen Recht des einzelnen Mitgliedstaates (im vorliegenden Fall vor Art. 99 Abs. 3 der Verwaltungsprozessordnung der italienischen Republik)?


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