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Document 62013CN0622

Rechtssache C-622/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von Castel Frères SAS gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-320/10, Fürstlich Castell’sches Domänenamt Albrecht Fürst zu Castell-Castell/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

ABl. C 24 vom 25.1.2014, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/16


Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von Castel Frères SAS gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-320/10, Fürstlich Castell’sches Domänenamt Albrecht Fürst zu Castell-Castell/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-622/13 P)

2014/C 24/29

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Castel Frères SAS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Fürstlich Castell’sches Domänenamt Albrecht Fürst zu Castell-Castell

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-320/10 aufzuheben;

die Klage des Fürstlich Castell’schen Domänenamts Albrecht Fürst zu Castell-Castell auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2010 in der Sache R 962/2009-2 abzuweisen;

dem HABM und der anderen Partei des Verfahrens die in den Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es ihre Rüge, dass die Klage wegen des „abus de droit“ des anderen Verfahrensbeteiligten als unzulässig abzuweisen sei, zurückgewiesen habe. Sie stützt ihre Rüge auf eine Verfälschung von Beweisen, eine falsche Auslegung der Rolle des Missbrauchs von Rechten in Verfahren vor Einrichtungen der Europäischen Union und das Fehlen einer Begründung, da das Gericht die Zurückweisung ihrer Rüge überhaupt nicht begründet habe.

Die Rechtsmittelführerin macht weiter geltend, dass das Gericht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie über die Gemeinschaftsmarke (1) verstoßen habe, indem es für die Feststellung, dass die Marke der Rechtsmittelführerin nicht ordnungsgemäß eingetragen gewesen sei, falsche rechtliche Kriterien angewandt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 78, S. 1).


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