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Document 62013CJ0543

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2015.
Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank gegen E. Fischer-Lintjens.
Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 27 – Anhang VI Abschnitt R Abs. 1 Buchst. a und b – Begriff ‚nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten … zum Bezug von Renten berechtigt‘ – Sachleistungen – Rückwirkende Gewährung einer Rente nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats – Bezug von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, der an die Bedingung des Abschlusses einer Krankenpflichtversicherung geknüpft ist – Bescheinigung über die Nichtversicherung gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats über die Krankenpflichtversicherung – Entsprechendes Nichtbestehen der Beitragspflicht in diesem Mitgliedstaat – Rückwirkende Rücknahme dieser Bescheinigung – Unmöglichkeit, sich rückwirkend einer Krankenpflichtversicherung anzuschließen – Unterbrechung des durch eine solche Versicherung gewährleisteten Krankenversicherungsschutzes – Praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1408/71.
Rechtssache C-543/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:359

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

4. Juni 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 27 — Anhang VI Abschnitt R Abs. 1 Buchst. a und b — Begriff ‚nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten … zum Bezug von Renten berechtigt‘ — Sachleistungen — Rückwirkende Gewährung einer Rente nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats — Bezug von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, der an die Bedingung des Abschlusses einer Krankenpflichtversicherung geknüpft ist — Bescheinigung über die Nichtversicherung gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats über die Krankenpflichtversicherung — Entsprechendes Nichtbestehen der Beitragspflicht in diesem Mitgliedstaat — Rückwirkende Rücknahme dieser Bescheinigung — Unmöglichkeit, sich rückwirkend einer Krankenpflichtversicherung anzuschließen — Unterbrechung des durch eine solche Versicherung gewährleisteten Krankenversicherungsschutzes — Praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1408/71“

In der Rechtssache C‑543/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2013, in dem Verfahren

Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

gegen

E. Fischer-Lintjens

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, vertreten durch H. van der Most als Bevollmächtigten,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. de Ree und M. Bulterman als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Februar 2015,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 392, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), sowie des Anhangs VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a und b dieser Verordnung.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Verwaltungsrat der Sozialversicherungsanstalt, im Folgenden: SVB) und Frau Fischer-Lintjens über die Rücknahme einer Bescheinigung durch das College voor zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger, im Folgenden: CVZ), dessen Zuständigkeit inzwischen von der SVB ausgeübt wird, die dem Nachweis diente, dass Frau Fischer-Lintjens von der Verpflichtung zum Abschluss einer niederländischen Krankenversicherung befreit war und dementsprechend keine Beiträge schuldete (im Folgenden: Bescheinigung über die Nichtversicherung).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 steht in deren Titel III („Besondere Vorschriften für einzelne Leistungsarten“) Kapitel 1 („Krankheit und Mutterschaft“). Dieser Artikel („Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland besteht“) lautet:

„Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, darunter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug von Renten berechtigt ist und – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang VI – nach den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt wäre.“

4

Der gleichfalls in Kapitel 1 zu findende Art. 28 („Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer Staaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland nicht besteht“) dieser Verordnung enthält die Vorschriften über die Gewährung und Trägerschaft der Leistungen, die ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist und keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hat, in dessen Gebiet er wohnt, dennoch für sich und seine Familienangehörigen erhält, sofern nach den Rechtsvorschriften des Staates, aufgrund deren die Rente geschuldet wird, oder zumindest eines der Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, Anspruch auf Leistungen bestünde, wenn er im Gebiet des betreffenden Staates wohnte.

5

Art. 84a („Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Die Träger und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können.

Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates sowie des Wohnstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.

(2)   Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

…“

6

Anhang VI („Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten“) dieser Verordnung sieht in Abschnitt R Nr. 1 („Krankenversicherung“) Buchst. a und b vor:

„a)

Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften für die Zwecke der Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung unter Sachleistungsberechtigten zu verstehen:

i)

Personen, die gemäß Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) [im Folgenden: ZVW] dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern,

b)

Die in Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß dem [Zvw] bei einem Krankenversicherungsträger versichern …“

Niederländisches Recht

Gesetz über die allgemeine Altersversorgung

7

Art. 14 Abs. 1 des Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Altersversorgung, im Folgenden: AOW) lautet:

„Die Altersrente und eine Erhöhung der Altersrente werden auf Antrag von der Sociale Verzekeringsbank [Sozialversicherungsanstalt] gewährt.“

8

Art. 16 AOW bestimmt:

„1.   Die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, in dem der Begünstigte die für den Rentenanspruch vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

2.   Abweichend von Abs. 1 kann eine Altersrente nicht mehr als ein Jahr vor dem ersten Tag des Monats beginnen, in dem der Antrag gestellt oder die Rente von Amts wegen gewährt wurde. Die Sociale Verzekeringsbank kann in besonderen Fällen von den Bestimmungen des vorstehenden Satzes abweichen.“

Allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten

9

Art. 5 Abs. 1 und 4 des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten, im Folgenden: AWBZ) sieht vor:

„1.   Als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes versichert gilt, wer:

a.

Gebietsansässiger ist;

b.

kein Gebietsansässiger ist, jedoch wegen einer in den Niederlanden im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausgeübten Beschäftigung der Lohnsteuer unterliegt.“

4.   Durch oder aufgrund einer Verordnung kann der Kreis der Versicherten abweichend von Abs. 1 erweitert oder beschränkt werden.“

10

Art. 5c AWBZ lautet:

„Die Sociale Verzekeringsbank stellt von Amts wegen und, gegebenenfalls, auf Antrag fest, ob eine natürliche Person die durch die oder aufgrund der Art. 5 oder 5b aufgestellten Voraussetzungen für eine Versicherung nach dieser Wet erfüllt.“

Verordnung von 1999 zur Erweiterung und Beschränkung des Kreises der Sozialversicherungspflichtigen

11

Art. 21 Abs. 1 und 6 des Besluit uitbreiding en beperking kring verzekerden volksverzekeringen 1999 (Verordnung von 1999 zur Erweiterung und Beschränkung des Kreises der Sozialversicherungspflichtigen, im Folgenden: KB 746) lautet:

„(1)   Nicht nach der [AWBZ] versichert ist, wer in den Niederlanden wohnt, aber gemäß einer Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder eines zwischen den Niederlanden und einem oder mehreren Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens in den Niederlanden einen Anspruch auf Leistungen geltend machen kann, die ihm grundsätzlich zulasten eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Staates, der dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, oder eines Staates, mit dem die Niederlande ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, gewährt werden.

(6)   Die Sociale Verzekeringsbank stellt auf Antrag einer der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen eine Bescheinigung darüber aus, dass diese Person nicht versichert ist.“

Krankenversicherungsgesetz

12

Art. 2 Abs. 1 ZVW lautet:

„Wer nach der AWBZ und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften von Rechts wegen versichert ist, ist verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen oder sich gegen das in Art. 10 genannte Risiko versichern zu lassen.“

13

Art. 3 Abs. 1 ZVW bestimmt:

„Ein Krankenversicherungsträger ist auf entsprechenden Antrag hin verpflichtet, mit jedem oder für jeden in seinem Tätigkeitsgebiet wohnhaften Versicherungspflichtigen sowie mit jedem oder für jeden im Ausland wohnhaften Versicherungspflichtigen eine Krankenversicherung abzuschließen.“

14

Art. 5 Abs. 1 und 5 ZVW lautet:

(1)   Die Krankenversicherung beginnt an dem Tag, an dem der Antrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 beim Krankenversicherungsträger eingegangen ist …

(5)   Die Krankenversicherung gilt, erforderlichenfalls abweichend von Art. 925 Abs. 1 des Siebten Buchs des Burgerlijk Wetboek [Bürgerliches Gesetzbuch], rückwirkend,

a.

wenn sie binnen vier Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht beginnt, bis zu dem Tag der Entstehung dieser Pflicht.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15

Frau Fischer-Lintjens wohnte vom 1. Dezember 1934, dem Tag ihrer Geburt, bis zum 1. September 1970 in den Niederlanden. Im Anschluss daran wohnte sie in Deutschland bis zum 1. Mai 2006, an dem sie in die Niederlande zurückkehrte, wo sie seither wohnt.

16

Mit Wirkung von Oktober 2004 bezog Frau Fischer-Lintjens vom zuständigen deutschen Träger eine Witwenrente. Da sie Deutschland im Jahr 2006 verlassen hatte, um sich in den Niederlanden niederzulassen, ließ sie sich mit einem Vordruck E 121 beim niederländischen Krankenversicherungsträger CZ (im Folgenden: CZ) eintragen, wodurch sie ab dem 1. Juni 2006 Anspruch auf Leistungen nach Art. 28 der Verordnung Nr. 1408/71 in den Niederlanden zulasten des zuständigen deutschen Trägers hatte. Frau Fischer-Lintjens leistete Beiträge zur Krankenversicherung in Deutschland.

17

Am 20. Oktober 2006 stellte ihr der CVZ die Bescheinigung über die Nichtversicherung nach dem AWBZ aus, die dazu dient, der niederländischen Beitragserhebungsstelle nachzuweisen, dass in den Niederlanden kein Beitrag geschuldet wird. Auf dem Formblatt, das sie ausfüllen musste, um diese Bescheinigung zu erhalten, gab Frau Fischer-Lintjens an, weder Rente noch Leistungen nach niederländischen Rechtsvorschriften zu erhalten, dass ihr aber eine Rente nach deutschem Recht gewährt werde.

18

Diese Bescheinigung galt, sofern sich die Umstände nicht ändern, für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2010.

19

Obwohl Frau Fischer-Lintjens mit Erreichen des 65. Lebensjahrs in den Niederlanden ab 1. Dezember 1999 einen Rentenanspruch nach der AOW hatte, beantragte sie diese Rente erst im Mai 2007. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ging Frau Fischer-Lintjens vor Stellung ihres Antrags zu Unrecht davon aus, dass sie keinen Anspruch auf eine Rente habe.

20

Mit Bescheid vom 8. November 2007, geändert durch Bescheid vom 24. April 2008, gewährte und zahlte die SVB Frau Fischer-Lintjens gemäß Art. 16 Abs. 2 AOW ein Jahr rückwirkend ab dem 1. des Monats der Antragstellung, also mit Wirkung vom 1. Mai 2006, eine Rente.

21

Frau Fischer-Lintjens meldete die Änderung dieser Situation bis Oktober 2010 weder dem CZ noch dem CVZ oder dem deutschen Krankenversicherungsträger.

22

Am 21. Oktober 2010 füllte Frau Fischer-Lintjens einen Vordruck aus, den ihr der CVZ im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Verlängerung der Bescheinigung über die Nichtversicherung zugesandt hatte, und gab darin an, dass sie seit dem 1. Mai 2006 eine AOW-Altersrente beziehe.

23

Mit Bescheid vom 2. November 2010 wies der CVZ Frau Fischer-Lintjens darauf hin, dass sie nach der AWBZ und der ZVW versicherungspflichtig geworden sei und folglich in den Niederlanden Beiträge zu leisten habe, da sie sich nicht mehr in einer Situation im Sinne von Art. 21 Abs. 1 KB 746 befinde und daher seit Juni 2006 versicherungspflichtig sei. Der CVZ nahm mithin die Bescheinigung über die Nichtversicherung von Frau Fischer-Lintjens (im Folgenden: Rücknahmebescheid) zurück, und der CZ kündigte ihren Krankenversicherungsvertrag. Rücknahme und Kündigung erfolgten rückwirkend zum 1. Juni 2006.

24

In der Folge erstattete der deutsche Krankenversicherungsträger Beiträge in Höhe von mehr als 5000 Euro zurück, die Frau Fischer-Lintjens ab dem 1. Juni 2006 in Deutschland entrichtet hatte.

25

Der CZ forderte daraufhin von Frau Fischer-Lintjens die an diesen deutschen Träger erstatteten Krankheitskosten in Höhe von mehr als 11000 Euro zurück. Nach Ansicht des CVZ kann die Krankenversicherung gemäß Art. 5 Abs. 5 ZVW rückwirkende Geltung nur haben, wenn sie höchstens vier Monate ab Entstehung der Versicherungspflicht beginnt. Frau Fischer-Lintjens müsse daher die an diesen deutschen Träger erstatteten Krankheitskosten für die Zeit, für die keine Krankenversicherung bestanden habe, also von Juni 2006 bis 1. Juli 2010, dem Zeitpunkt, seit dem sie über eine niederländische Krankenversicherung verfügt habe, selbst bezahlen.

26

Am 7. Dezember 2010 legte Frau Fischer-Lintjens beim CVZ Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid ein.

27

Mit Wirkung vom 15. März 2011 wurde die SVB zuständiger Träger für die Erteilung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach der AWBZ und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtversicherung. Die vor diesem Zeitpunkt vom CVZ ausgestellten Bescheinigungen gelten als von der SVB ausgestellte Bescheinigungen.

28

Mit Bescheid vom 21. April 2011 erklärte die SVB den Widerspruch von Frau Fischer-Lintjens gegen den Rücknahmebescheid für nicht begründet. Mit Urteil der Rechtbank Roermond (erstinstanzliches Gericht Roermond) vom 17. Januar 2012, wurde der Klage von Frau Fischer-Lintjens gegen diesen Bescheid stattgegeben. Nach Auffassung der Rechtbank sollte die Frau Fischer-Lintjens erteilte Bescheinigung über die Nichtversicherung Rechtswirkungen erzeugen, die durch die Rücknahme dieser Bescheinigung nicht hätten aufgehoben werden können.

29

Die SVB legte gegen diese Entscheidung beim Centrale Raad van Beroep Berufung ein und machte geltend, dass die Bescheinigung über die Nichtversicherung ebenso wie der Vordruck E 121 ein rein deklaratorischer Akt gewesen sei. Aus dem nationalen Recht lasse sich keine Rechtsfolge ableiten, die von den sich aus der Verordnung Nr. 1408/71 ergebenden abweiche.

30

Das vorlegende Gericht hält die SVB für befugt, die Bescheinigung über die Nichtversicherung rückwirkend zurückzunehmen, stellte aber fest, dass die SVB bei der Rücknahme der Bescheinigung die Interessen von Frau Fischer-Lintjens nicht hinreichend berücksichtigt habe. Vor allem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergebe sich, dass die tatsächliche Zuständigkeit für die Gewährung der Renten und die Tragung der Kosten der Sachleistungen erst ab dem Zeitpunkt entstehe, zu dem der Bewilligungsbescheid feststelle, dass der Betroffene tatsächlich Anspruch auf die beantragte Rente habe. Deshalb fragt sich das vorlegende Gericht, zu welchem Zeitpunkt Frau Fischer-Lintjens im Sinne von Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 „zum Bezug [der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rente tatsächlich] berechtigt“ gewesen sei, da, wenn dieser Artikel rückwirkend Anwendung finde, dies grundsätzlich verschiedene Rechtswirkungen mit ebenfalls rückwirkender Geltung nach sich ziehe, darunter im vorliegenden Fall die Verpflichtung, im Besitz einer niederländischen Krankenversicherung zu sein.

31

Der Centrale Raad van Beroep hat unter diesen Umständen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist der Begriff „zum Bezug [von Renten] berechtigt“ im Sinne der Art. 27 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ab welchem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entsteht, der Zeitpunkt des Erlasses eines Bewilligungsbescheids, nach dem die Rente gezahlt worden ist, oder der Zeitpunkt des Beginns der rückwirkend gewährten Rente entscheidend ist?

2.

Sofern mit dem Begriff „zum Bezug [von Renten] berechtigt“ der Zeitpunkt des Beginns der rückwirkend gewährten Rente gemeint ist:

Ist es hiermit vereinbar, wenn der unter Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 fallende Rentenberechtigte nach den niederländischen Rechtsvorschriften nicht mit der gleichen Rückwirkung eine Krankenversicherung abschließen kann?

Zu den Vorlagefragen

32

Vorab ist festzustellen, dass die Fragen unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens gestellt werden, unter denen zum einen Frau Fischer-Lintjens im November 2007 rückwirkend zum 1. Mai 2006 eine niederländische Rente gewährt wurde und zum anderen Frau Fischer-Lintjens durch die Bescheinigung über die Nichtversicherung vom 20. Oktober 2006 bei der niederländischen Beitragserhebungsstelle nachweisen konnte, dass Sie nicht der Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 1 ZVW in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 unterlag, eine Krankenpflichtversicherung in den Niederlanden abzuschließen, da sie in den Geltungsbereich von Art. 28 dieser Verordnung fiel und daher Anspruch auf Leistungen bei Krankheit in den Niederlanden zulasten des zuständigen deutschen Trägers hatte. Diese Bescheinigung über die Nichtversicherung wurde jedoch am 2. November 2010 rückwirkend zum 1. Juni 2006 zurückgenommen.

33

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Rentner, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, darunter den Rechtsvorschriften der Niederlande, in deren Gebiet sie wohnen, zum Bezug von Renten berechtigt sind, Anspruch auf Leistungen bei Krankheit zulasten des zuständigen niederländischen Trägers nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats nach Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 gemäß Anhang VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a und b dieser Verordnung nur dann haben, wenn sie sich gemäß Art. 2 ZVW bei einem Krankenversicherungsträger versichern. Es steht fest, dass nach Art. 5 Abs. 1 und 5 ZVW diese Versicherung nur dann Rückwirkung haben kann, wenn Sie innerhalb von vier Monaten nach Entstehen der Versicherungspflicht abgeschlossen wird.

34

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist daher zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt Frau Fischer-Lintjens Anspruch auf diese Leistungen in den Niederlanden zulasten des zuständigen niederländischen Trägers hatte, der auch dem Zeitpunkt entspreche, zu dem für Frau Fischer-Lintjens nicht mehr Art. 28 der Verordnung Nr. 1408/71, sondern deren Art. 27 gegolten habe. Das vorlegende Gericht erläutert jedoch, dass Frau Fischer-Lintjens durch die Anwendung der Art. 2 und 5 Abs. 5 ZVW unabhängig von diesem Zeitpunkt für einen bestimmten Zeitraum eine Krankenversicherung vorenthalten sein könnte, da diese Bestimmungen dem rückwirkenden Abschluss einer solchen Versicherung unter den Umständen, wie sie die Situation von Frau Fischer-Lintjens kennzeichneten, entgegenstünden. Allerdings könne man davon ausgehen, dass die Unterbrechung der Krankenversicherung von Frau Fischer-Lintjens in der Zeit vom 8. November 2007, dem Tag der erstmaligen Zahlung der niederländischen Rente an sie, und dem 1. Juli 2010, dem Tag des Anschlusses von Frau Fischer-Lintjens an eine niederländische Krankenversicherung, ausschließlich auf ihren verspäteten Anschluss an einen niederländischen Versicherer zurückzuführen sei. Demnach hätte Frau Fischer-Lintjens den sich hieraus ergebenden Schaden selbst zu tragen.

35

Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, daher im Kern wissen, ob Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit deren Anhang VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a und b dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es dem Bezieher einer von diesem Mitgliedstaat für ein Jahr rückwirkend gewährten Rente nicht erlaubt, mit derselben Rückwirkung eine Krankenpflichtversicherung abzuschließen.

36

Es ist daher zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt die Niederlande unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen nach Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 für einen Rentenberechtigten wie Frau Fischer-Lintjens zuständig wurde.

37

Die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, bilden insoweit ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. u. a. Urteil van Delft u. a., C‑345/09, EU:C:2010:610, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Da also die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71 für die Mitgliedstaaten zwingend sind, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass erst recht nicht zugelassen werden kann, dass die Sozialversicherten, die vom Geltungsbereich dieser Normen erfasst werden, deren Wirkungen aushebeln können, indem es ihnen freisteht, sich ihnen zu entziehen. Die Anwendung der Kollisionsnormen dieser Verordnung hängt nämlich nur von der objektiven Lage ab, in der sich der betroffene Arbeitnehmer befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil van Delft u. a., C‑345/09, EU:C:2010:610, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden sollen, sondern auch verhindert werden soll, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Mulders, C‑548/11, EU:C:2013:249, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass einer der Zwecke der Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71 darin besteht, dass alle Sozialversicherten, die von ihrem Geltungsbereich erfasst werden, kontinuierlich geschützt sind, ohne dass diese Kontinuität durch Ermessensentscheidungen der Einzelnen oder der zuständigen Träger der Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden könnte.

41

Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft insoweit den Fall des Rentners, der nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten, darunter denen des Wohnmitgliedstaats, zum Bezug von Renten berechtigt ist und die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft in dem letztgenannten Staat bezieht. Zweck dieses Artikels in Verbindung mit Art. 28 dieser Verordnung ist es, zum einen den Träger, der dem Rentner Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft gewährt, und zum anderen den Träger, zu dessen Lasten dies geschieht, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rundgren, C‑389/99, EU:C:2001:264, Rn. 43 und 44).

42

Das durch diese Artikel errichtete System stellt somit eine Verknüpfung zwischen der Zuständigkeit für die Gewährung der Renten und der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Sachleistungen her, wobei diese Verpflichtung von der tatsächlichen Zuständigkeit für Renten abhängig ist. Daher können die Sachleistungen nicht zulasten des Trägers eines Mitgliedstaats gehen, der nur eventuell für Renten zuständig ist. Folglich ist mit der Bezugnahme auf einen Rentenanspruch in Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 wie auch in deren Art. 28 eine dem Betroffenen tatsächlich gewährte Rente gemeint (vgl. in diesem Sinne Urteil Rundgren, C‑389/99, EU:C:2001:264, Rn. 47).

43

Daher ist ein Betroffener in vergleichbarer Lage wie Frau Fischer-Lintjens zu Beginn des Zeitraums als im Sinne von Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 „zum Bezug [der niederländischen Rente] berechtigt“ anzusehen, für den diese Rente, unabhängig davon, wann der Rentenanspruch förmlich festgestellt wurde, diesem Betroffenen tatsächlich gewährt wird. Eine solche Rente wird daher für den gesamten Zeitraum auch in dem Fall geschuldet, in dem dieser Zeitraum vor dem Zeitpunkt des Bewilligungsbescheids für diese Rente beginnt.

44

Im vorliegenden Fall steht fest, dass Frau Fischer-Lintjens die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rente nach niederländischem Recht für den am 1. Mai 2006 beginnenden Zeitraum tatsächlich gewährt wurde. Folglich war für die Gewährung von Leistungen an Frau Fischer-Lintjens davon auszugehen, dass diese von diesem Zeitpunkt an im Sinne von Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 „zum Bezug [dieser Rente] berechtigt“ war.

45

Außerdem wäre – wie die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat – bei jeder anderen Auslegung des Begriffs „zum Bezug … berechtigt“ im Sinne von Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 die zeitliche Anwendbarkeit der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für nach dieser Verordnung geschuldete Leistungen von der Geschwindigkeit abhängig, mit der die nationalen Verwaltungen Rentenanträge bearbeiteten, was einem der mit dieser Verordnung verfolgten Zwecke zuwiderliefe, der, wie der Gerichtshof bereits in Rn. 40 des vorliegenden Urteils festgestellt hat, darin besteht, dass alle Sozialversicherten, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst werden, kontinuierlich geschützt sind.

46

Im Übrigen geht aus den dem Gerichtshof unterbreiteten Angaben – die nicht beanstandet worden sind – hervor, dass Frau Fischer-Lintjens im Anschluss an die rückwirkende Rücknahme der Bescheinigung über die Nichtversicherung für die Zeit von Juni 2006 bis zum 1. Juli 2010 über keine Krankenversicherung mehr verfügte, obwohl sie zuvor für diesen Zeitraum Krankenversicherungsbeiträge in Deutschland geleistet hatte, die ihr aufgrund dieser Rücknahmeentscheidung anschließend rückerstattet wurden.

47

Die niederländische Regierung erläutert in ihren schriftlichen Erklärungen insoweit, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden niederländischen Regelung jede Rückwirkung der niederländischen Krankenversicherung im Hinblick auf den Versicherungen kennzeichnenden Zweck, einen künftigen Schaden, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung noch nicht eingetreten sei, zu decken, sowie den Zweck, den Betroffenen, die verpflichtet seien, einen Versicherungsvertrag nach niederländischem Recht abzuschließen, einen Anreiz zu bieten, dies so früh wie möglich zu tun, grundsätzlich ausgeschlossen sei. Das Fehlen einer Rückwirkung gewährleiste die Solidarität, die dem Krankensicherungssystem zugrunde liege und beuge Missbrauch vor. Trotz dieses allgemeinen Grundsatzes ihres Ausschlusses, habe der niederländische Gesetzgeber jedoch eine begrenzte Ausnahme vorgesehen, nach der die Krankenversicherung dann, wenn sie binnen vier Monaten nach dem Entstehen der Versicherungspflicht beginne, bis zu dem Tag zurückwirke, an dem diese Pflicht entstanden sei. Komme diese Wirkung zur Anwendung, was im Ausgangsverfahren nicht der Fall sei, da die Versicherungspflicht von Frau Fischer-Lintjens am 1. Mai 2006 entstanden sei, werde sie daher auf vier Monate begrenzt.

48

Zwar kann es legitim sein, wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit des rückwirkenden Abschlusses einer Krankenversicherung in dem Bestreben begrenzt, die zum Abschluss einer solchen Versicherung Verpflichteten anzuhalten, dies binnen kürzester Zeit zu tun. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist eine Verpflichtung, wegen eines Leistungsanspruchs Beiträge zu zahlen, selbst wenn die Leistungen nicht tatsächlich in Anspruch genommen werden, dem in den nationalen Sozialversicherungssystemen umgesetzten Solidaritätsgrundsatz immanent, da die Betroffenen ohne eine solche Verpflichtung versucht sein könnten, den Eintritt des Versicherungsfalls abzuwarten, bevor sie zur Finanzierung dieses Systems beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil van Delft u. a., C‑345/09, EU:C:2010:610, Rn. 75).

49

Jedoch müssen die Voraussetzungen für den Beitritt zu den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten, für deren Ausgestaltung diese zuständig sind, das Unionsrecht beachten und dürfen nicht bewirken, dass Personen, auf die nach der Verordnung Nr. 1408/71 eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist, vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kits van Heijningen, C‑2/89, EU:C:1990:183, Rn. 20, und Salemink, C‑347/10, EU:C:2012:17, Rn. 38 bis 40).

50

Es ist jedoch feststellen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 53 und 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende darauf hinausläuft, dass es einer Person, der von den Behörden des Wohnmitgliedstaats nach Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 eine gegenüber dem Zeitpunkt des Bewilligungsbescheids mehr als vier Monate rückwirkende Rente gewährt wird, daraufhin unmöglich sein wird, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und in diesem Mitgliedstaat eine Krankenversicherung binnen einer Frist abzuschließen, die ihr eine längere Rückwirkung als vier Monate ermöglicht, obwohl ihre Gesundheitsfürsorge bis dahin vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats übernommen worden war.

51

Somit steht im vorliegenden Fall fest, dass Frau Fischer-Lintjens, auch wenn sie die zuständigen niederländischen Einrichtungen davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie eine deutsche Rente erhielt, am 8. November 2007, dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids der SVB, mit dem ihr Rentenanspruch in den Niederlanden mit Rückwirkung zum 1. Mai 2006 festgestellt wurde, aufgrund der Beschränkung nach Art. 5 Abs. 5 ZVW keiner Krankenpflichtversicherung hätte beitreten können, die ihr Versicherungsschutz seit dem 1. Mai 2006 geboten hätte. Unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen zeigt sich, dass es Frau Fischer-Lintjens daher in jedem Fall unmöglich gewesen wäre, einen Zeitraum der Unterbrechung des Schutzes durch eine solche Versicherung zu vermeiden.

52

Nach der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung darf aber einem Versicherten wie Frau Fischer-Lintjens, der in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nicht vorenthalten werden, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf ihn anwendbar sind (vgl. entsprechend Urteil Kuusijärvi, C‑275/96, EU:C:1998:279, Rn. 28).

53

Daraus folgt, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 55 und 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die durch die Vorschriften einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufgestellten Beschränkung, die dazu führt, dass eine Person in derselben Lage wie Frau Fischer-Lintjens, nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 und aus dem Anhang VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a und b dieser Verordnung nachzukommen, die praktische Wirksamkeit des mit dieser Verordnung eingerichteten Systems von Kollisionsnormen und der Verpflichtungen beeinträchtigt, die den Versicherten nach diesem System obliegen. Insbesondere könnte die praktische Wirksamkeit dieses sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Betroffenen zwingend geltenden Systems nicht gewährleistet werden, wenn diese Staaten über ihre innerstaatlichen Regelungen in der Lage wären, einem Betroffenen wie Frau Fischer-Lintjens die Möglichkeit vorzuenthalten, ihren sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen.

54

Insoweit kann das Argument der niederländischen Regierung nicht durchgreifen, dass die Unterbrechung der Krankenversicherung von Frau Fischer-Lintjens, insbesondere für den Zeitraum zwischen November 2007 und Juli 2010, allein darauf zurückführen sei, dass diese den zuständigen niederländischen Träger über die Änderung ihrer Rentenansprüche nicht informiert habe.

55

Art. 84a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht eine Verpflichtung der zuständigen Träger und der Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit vor. So müssen diese Personen die Träger so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt, und die Träger müssen Anfragen dieser Personen, die diese Verordnung betreffen, beantworten und ihnen alle erforderlichen Angaben übermitteln, damit diese die ihnen durch die Verordnung Nr. 1408/71 eingeräumten Rechte ausüben können.

56

Diese Auskunft könnte gegebenenfalls hinreichende Angaben enthalten, um einer Person unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens deutlich zu machen, dass sie eine Krankenversicherung in den Niederlanden abschließen muss.

57

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 84a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Verletzung der Informationspflicht gemäß Art. 84a Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Verordnung nur angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen kann, die zum einen denjenigen entsprechen müssen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und zum anderen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen.

58

Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Anwendung einer nationalen Regelung dazu führen kann, dass einem Betroffenen in derselben Lage wie Frau Fischer-Lintjens für einen bestimmten Zeitraum jeglicher Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, ohne dass alle, insbesondere die seine persönliche Situation betreffenden maßgebenden Umstände wie etwa sein Alter, sein Gesundheitszustand und seine Abwesenheit aus den Niederlanden für einen längeren Zeitraum, berücksichtigt werden. Besondere Bedeutung kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass Frau Fischer-Lintjens in der Zeit von November 2007 bis Oktober 2010 in Deutschland Beiträge zu einer Krankenversicherung geleistet hat.

59

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit deren Anhang VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a und b dahin auszulegen ist, dass davon auszugehen ist, dass der Bezieher einer Rente unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zu Beginn des Zeitraums bezugsberechtigt ist, für den ihm diese Rente tatsächlich gewährt wird, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Rentenanspruch förmlich festgestellt wurde, und zwar gegebenenfalls auch dann, wenn dieser Zeitraum vor dem Zeitpunkt des Bescheids beginnt, mit dem diese Rente bewilligt wurde. Die Art. 27 und 84a der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit deren Anhang VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a und b sind dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es dem Bezieher einer von diesem Mitgliedstaat für ein Jahr rückwirkend gewährten Rente nicht erlaubt, mit derselben Rückwirkung eine Krankenpflichtversicherung abzuschließen, und die darauf hinausläuft, dass diesem Bezieher jeglicher Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, ohne dass alle, insbesondere die seine persönliche Situation betreffenden maßgebenden Umstände berücksichtigt werden.

Kosten

60

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, dass davon auszugehen ist, dass der Bezieher einer Rente unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zu Beginn des Zeitraums bezugsberechtigt ist, für den ihm diese Rente tatsächlich gewährt wird, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Rentenanspruch förmlich festgestellt wurde, und zwar gegebenenfalls auch dann, wenn dieser Zeitraum vor dem Zeitpunkt des Bescheids beginnt, mit dem diese Rente bewilligt wurde.

 

Die Art. 27 und 84a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es dem Bezieher einer von diesem Mitgliedstaat für ein Jahr rückwirkend gewährten Rente nicht erlaubt, mit derselben Rückwirkung eine Krankenpflichtversicherung abzuschließen, und die darauf hinausläuft, dass diesem Bezieher jeglicher Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, ohne dass alle, insbesondere die seine persönliche Situation betreffenden maßgebenden Umstände berücksichtigt werden.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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