This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62013CA0530
Case C-530/13: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 11 November 2014 (request for a preliminary ruling from the Verwaltungsgerichtshof — Austria) — Leopold Schmitzer v Bundesministerin für Inneres (Reference for a preliminary ruling — Social policy — Directive 2000/78/EC — Equal treatment in employment and occupation — Article 2(1) and (2)(a) — Article 6(1) — Discrimination based on age — National legislation under which inclusion of periods of study and service completed before the age of 18 for the purpose of determining remuneration is subject to an extension of the periods for advancement — Justification — Whether appropriate for the purpose of achieving the objective pursued — Possibility of challenging the extension of the periods for advancement)
Rechtssache C-530/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Leopold Schmitzer/Bundesministerin für Inneres (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a – Art. 6 Abs. 1 – Diskriminierung wegen des Alters – Nationale Regelung, die die Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung bei der Festsetzung des Gehalts von der Verlängerung der Vorrückungszeiträume abhängig macht – Rechtfertigung – Eignung, das angestrebte Ziel zu erreichen – Möglichkeit, die Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten)
Rechtssache C-530/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Leopold Schmitzer/Bundesministerin für Inneres (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a – Art. 6 Abs. 1 – Diskriminierung wegen des Alters – Nationale Regelung, die die Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung bei der Festsetzung des Gehalts von der Verlängerung der Vorrückungszeiträume abhängig macht – Rechtfertigung – Eignung, das angestrebte Ziel zu erreichen – Möglichkeit, die Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten)
ABl. C 16 vom 19.1.2015, p. 8–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Leopold Schmitzer/Bundesministerin für Inneres
(Rechtssache C-530/13) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 1 - Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Regelung, die die Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung bei der Festsetzung des Gehalts von der Verlängerung der Vorrückungszeiträume abhängig macht - Rechtfertigung - Eignung, das angestrebte Ziel zu erreichen - Möglichkeit, die Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten)
(2015/C 016/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Leopold Schmitzer
Beschwerdegegnerin: Bundesministerin für Inneres
Tenor
1. |
Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird. |
2. |
Die Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass ein Beamter, der durch die Art der Festsetzung seines Vorrückungsstichtags eine Diskriminierung wegen des Alters erlitten hat, die Möglichkeit haben muss, unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn dieser Stichtag auf seinen Antrag hin neu festgesetzt wurde. |