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Document 62013CA0201

    Rechtssache C-201/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Johan Deckmyn, Vrijheidsfonds VZW/Helena Vandersteen u. a. (Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 2001/29/EG – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Vervielfältigungsrecht – Ausnahmen und Beschränkungen – Begriff „Parodie“ – Eigenständiger Begriff des Unionsrechts)

    ABl. C 16 vom 19.1.2015, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.1.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 16/3


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Johan Deckmyn, Vrijheidsfonds VZW/Helena Vandersteen u. a.

    (Rechtssache C-201/13) (1)

    (Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Begriff „Parodie“ - Eigenständiger Begriff des Unionsrechts)

    (2015/C 016/04)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hof van beroep te Brussel

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführer: Johan Deckmyn, Vrijheidsfonds VZW

    Rechtsmittelgegnerinnen: Helena Vandersteen, Christiane Vandersteen, Liliana Vandersteen, Isabelle Vandersteen, Rita Dupont, Amoras II CVOH, WPG Uitgevers België

    Tenor

    1.

    Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Parodie“ ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist.

    2.

    Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass die wesentlichen Merkmale der Parodie darin bestehen, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff „Parodie“ im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von den Voraussetzungen ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt.

    Des Weiteren muss bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen zum einen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien im Sinne dieses Art. 5 Abs. 3 Buchst. k beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden.

    Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 — sofern die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zeichnung die genannten wesentlichen Merkmale der Parodie aufweist — dieser angemessene Ausgleich gewahrt wird.


    (1)  ABl. C 189 vom 29.6.2013.


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