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Document 62012TA0394

Rechtssache T-394/12: Urteil des Gerichts vom 25. November 2014 — Alfastar Benelux/Rat (Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Technische Wartung, Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates – Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Nach Nichtigerklärung einer vorherigen Entscheidung durch das Gericht getroffene Entscheidung – Klage auf Schadensersatz)

ABl. C 16 vom 19.1.2015, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/33


Urteil des Gerichts vom 25. November 2014 — Alfastar Benelux/Rat

(Rechtssache T-394/12) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Technische Wartung, Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Nach Nichtigerklärung einer vorherigen Entscheidung durch das Gericht getroffene Entscheidung - Klage auf Schadensersatz)

(2015/C 016/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alfastar Benelux SA (Ixelles, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Keramidas und N. Korogiannakis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Vitsentzatos, E. Chatziioakeimidou und M. Robert)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 13. Juni 2012, das von der Klägerin im Rahmen des nichtoffenen Ausschreibungsverfahrens UCA 218/07 für die Erbringung der Dienstleistungen Technische Wartung, Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates abgegebene Angebot abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Alfastar Benelux SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 331 vom 27.10.2012.


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