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Document 62011TN0451

Rechtssache T-451/11: Klage, eingereicht am 8. August 2011 — Giga-Byte Technology/HABM — Haskins (Gigabyte)

ABl. C 298 vom 8.10.2011, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/26


Klage, eingereicht am 8. August 2011 — Giga-Byte Technology/HABM — Haskins (Gigabyte)

(Rechtssache T-451/11)

2011/C 298/48

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Giga-Byte Technology Co., Ltd (Taipeh, Taiwan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schwerbrock)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Robert A. Haskins (Pennsylvania, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Mai 2011 in der Sache R 2047/2010-2 und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Gigabyte“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 550 009.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „GIGABITER“ (Nr. 4 954 095) für Dienstleistungen der Klassen 39, 40 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der streitigen Dienstleistungen stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlich zum Ergebnis gekommen sei, dass die streitigen Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 den Dienstleistungen der Klasse 42 des Widersprechenden ähnlich seien.


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