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Document 62011TN0346
Case T-346/11: Action brought on 7 July 2011 — Gollnisch v Parliament
Rechtssache T-346/11: Klage, eingereicht am 7. Juli 2011 — Gollnisch/Parlament
Rechtssache T-346/11: Klage, eingereicht am 7. Juli 2011 — Gollnisch/Parlament
ABl. C 252 vom 27.8.2011, p. 42–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/42 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2011 — Gollnisch/Parlament
(Rechtssache T-346/11)
2011/C 252/92
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bruno Gollnisch (Limonest, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Dubois)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den mit der Annahme des Berichts Nr. A7-0155/2011 am 10. Mai 2011 ergangenen Beschluss des Europäischen Parlaments über die Aufhebung seiner parlamentarischen Immunität für nichtig zu erklären; |
— |
ihm immateriellen Schadensersatz in Höhe von 8 000 Euro zuzuerkennen; |
— |
ihm 4 000 Euro als Ersatz der Kosten für seine Rechtsvertretung und die Vorbereitung der vorliegenden Klage zuzuerkennen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger begehrt zum einen die Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011, mit dem der Bericht des Rechtsausschusses (A7-0155/2011) angenommen und der Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Bruno Gollnisch (2010/2284[IMM]) zurückgewiesen wurde, und zum anderen Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm infolge des Erlasses des angefochtenen Beschlusses entstanden sei.
Er stützt seine Klage auf sieben Klagegründe:
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 sei missachtet worden. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, Art. 9 dieses Protokolls hätte im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen müssen. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die ständige Spruchpraxis des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments beanstandet. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund werden die Nichtbeachtung der Rechtssicherheit nach dem Unionsrecht und eine Verletzung berechtigten Vertrauens gerügt. |
5. |
Mit dem fünften Klagegrund wird ein Eingriff in die Unabhängigkeit des Abgeordneten beanstandet. |
6. |
Mit dem sechsten Klagegrund wird vorgebracht, die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments über das Verfahren, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte, seien missachtet worden. |
7. |
Mit dem siebten Klagegrund werden ein Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers geltend gemacht. |