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Document 62011TN0296

Rechtssache T-296/11: Klage, eingereicht am 8. Juni 2011 — Cementos Portland Valderrivas/Kommission

ABl. C 238 vom 13.8.2011, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/26


Klage, eingereicht am 8. Juni 2011 — Cementos Portland Valderrivas/Kommission

(Rechtssache T-296/11)

2011/C 238/46

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Cementos Portland Valderrivas, SA (Pamplona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

den Beschluss der Kommission vom 30. März 2011 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen den Beschluss der Kommission vom 30. März 2011 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache COMP/39.520 — Zement und verwandte Produkte) gerichtet.

Mit ihrem einzigen Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 18 dieser Verordnung und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend.

Zunächst stünden die mit der angefochtenen Entscheidung verlangten Auskünfte in keinem Zusammenhang mit der untersuchten angeblichen Zuwiderhandlung und könnten es der Kommission daher nicht ermöglichen, Indizien zu überprüfen, die eine Untersuchung in Bezug auf Valderrivas rechtfertigten. Daher sei die Voraussetzung der Erforderlichkeit nicht erfüllt, von der Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 die Ausübung der Befugnisse im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen abhängig mache. Die zwingende Erforderlichkeitsprüfung durch das Gericht könne auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Entscheidung keine Bezugnahmen auf solche Indizien enthalte.

Außerdem verstoße die Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie im Hinblick auf die Erfordernisse der Untersuchung zu einer offensichtlich unverhältnismäßigen Belastung der Klägerin führe. Diese Unverhältnismäßigkeit zeige sich an der Art und der übermäßigen Breite der verlangten Auskünfte sowie ihrer minutiösen Detailliertheit, an der Verpflichtung, diese in vorgegebene Formate zu bringen und sie in dieser Form zur Verfügung zu stellen, sowie an der zur Erteilung der Auskünfte gesetzten Frist.


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