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Document 62011TN0015
Case T-15/11: Action brought on 6 January 2011 — Sina Bank v Council
Rechtssache T-15/11: Klage, eingereicht am 6. Januar 2011 — Sina Bank/Rat
Rechtssache T-15/11: Klage, eingereicht am 6. Januar 2011 — Sina Bank/Rat
ABl. C 72 vom 5.3.2011, p. 26–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 72/26 |
Klage, eingereicht am 6. Januar 2011 — Sina Bank/Rat
(Rechtssache T-15/11)
2011/C 72/43
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sina Bank (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Mettetal und C. Wucher-North)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Abschnitt B Nr. 8 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1) des Rates für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft, |
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die im Schreiben des Rates vom 28. Oktober 2010 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären, |
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Abschnitt B Nr. 8 des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2) für unanwendbar zu erklären, soweit diese sie betrifft, |
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Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 für auf sie nicht anwendbar zu erklären, |
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Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP für auf sie nicht anwendbar zu erklären, |
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dem Rat seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend.
1. |
Erstens seien die materiellen Kriterien für ihre Benennung nach der angefochtenen Verordnung und dem angefochtenen Beschluss aus 2010 nicht erfüllt, und/oder der Rat habe bei der Prüfung, ob diese Kriterien vorlägen oder nicht, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Daher sei die Benennung der Klägerin nicht gerechtfertigt. |
2. |
Zweitens verstoße die Benennung der Klägerin gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn
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3. |
Drittens seien die Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden, und der Begründungspflicht für die Sanktionen sei nicht nachgekommen worden, da
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4. |
Viertens verletzten die restriktiven Maßnahmen ihr Eigentumsrecht und seien im Widerspruch zum europarechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Entscheidung unverhältnismäßig, da
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(1) Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1).
(2) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).