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Document 62011TN0015

Rechtssache T-15/11: Klage, eingereicht am 6. Januar 2011 — Sina Bank/Rat

ABl. C 72 vom 5.3.2011, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/26


Klage, eingereicht am 6. Januar 2011 — Sina Bank/Rat

(Rechtssache T-15/11)

2011/C 72/43

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sina Bank (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Mettetal und C. Wucher-North)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Abschnitt B Nr. 8 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1) des Rates für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft,

die im Schreiben des Rates vom 28. Oktober 2010 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären,

Abschnitt B Nr. 8 des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2) für unanwendbar zu erklären, soweit diese sie betrifft,

Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 für auf sie nicht anwendbar zu erklären,

Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP für auf sie nicht anwendbar zu erklären,

dem Rat seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend.

1.

Erstens seien die materiellen Kriterien für ihre Benennung nach der angefochtenen Verordnung und dem angefochtenen Beschluss aus 2010 nicht erfüllt, und/oder der Rat habe bei der Prüfung, ob diese Kriterien vorlägen oder nicht, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Daher sei die Benennung der Klägerin nicht gerechtfertigt.

2.

Zweitens verstoße die Benennung der Klägerin gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn

sie sei im Vergleich zu anderen iranischen Banken ungleich behandelt worden,

sie sei sowohl in der Verordnung von 2010, als auch in dem Beschluss von 2010 gegenüber anderen iranischen Banken, die in die Liste aufgenommen worden seien, ungleich behandelt worden,

sie sei gegenüber „Daftar“ und der Mostazafan Stiftung ungleich behandelt worden.

3.

Drittens seien die Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden, und der Begründungspflicht für die Sanktionen sei nicht nachgekommen worden, da

die Klägerin, abgesehen von einer knappen, allgemeinen und ungenauen Begründung von zwei Zeilen, vom Rat keine Auskünfte zur Erläuterung seiner Auffassung erhalten habe,

der Rat die Schreiben der Klägerin und ihres Rechtsbeistands nicht beantwortet habe, obwohl sie ausführliche Auskunftsverlangen zu ihrer Benennung an ihn gerichtet habe,

es unter diesen Umständen unmöglich sei, festzustellen, ob die Maßnahme hinreichend begründet sei oder ob sie mit einem Fehler behaftet sei,

die der Klägerin zur Last gelegten Umstände ihr soweit möglich entweder gleichzeitig mit dem Erlass des Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern oder alsbald im Anschluss daran hätten übermittelt werden müssen.

4.

Viertens verletzten die restriktiven Maßnahmen ihr Eigentumsrecht und seien im Widerspruch zum europarechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Entscheidung unverhältnismäßig, da

zwischen dem vom Rat verfolgten Ziel und den gegen die Klägerin verhängten restriktiven Maßnahmen kein Zusammenhang bestehe,

der Rat keine Transaktion nachgewiesen habe, an der die Klägerin beteiligt wäre,

es andere, verhältnismäßigere Maßnahmen gebe, die gegen die Gefahr der mutmaßlichen „nuklearen Tätigkeiten“ des Iran und deren Finanzierung zur Anwendung kommen könnten.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1).

(2)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).


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