EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CN0382

Rechtssache C-382/11: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 18. Juli 2011 — M SAT CABLE AD/Nachalnik na Mitnicheski punkt — Varna Zapad pri Mitnitsa Varna

ABl. C 298 vom 8.10.2011, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/12


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 18. Juli 2011 — M SAT CABLE AD/Nachalnik na Mitnicheski punkt — Varna Zapad pri Mitnitsa Varna

(Rechtssache C-382/11)

2011/C 298/24

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen Sad Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: M SAT CABLE AD

Beklagter: Nachalnik na Mitnicheski punkt — Varna Zapad pri Mitnitsa Varna

Vorlagefragen

1.

Was ist unter dem Begriff „Internet“ im Sinne der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften für 2009 (Verordnung Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (1)), die im Amtsblatt vom 30. Mai 2008 (C 133, S. 1) veröffentlicht wurden (Änderung bezüglich der Unterpositionen 8528 90 00, 8528 71 13 und 8528 71 90), zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den TARIC-Code 8528711300 geht?

2.

Was ist unter dem Begriff „Modem“ im Sinne der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften für 2009 (Verordnung Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008), die im Amtsblatt vom 30. Mai 2008 (C 133, S. 1) veröffentlicht wurden (Änderung bezüglich der Unterpositionen 8528 90 00, 8528 71 13 und 8528 71 90), zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den TARIC-Code 8528711300 geht?

3.

Was ist unter den Begriffen „Modulation“ und „Demodulation“ im Sinne der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften für 2009 (Verordnung Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008), die im Amtsblatt vom 30. Mai 2008 (C 133, S. 1) veröffentlicht wurden (Änderung bezüglich der Unterpositionen 8528 90 00, 8528 71 13 und 8528 71 90), zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den TARIC-Code 8528711300 geht?

4.

Welches ist die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box TF6100EMC, nach der die zolltarifliche Einreihung zu erfolgen hat —, der Empfang von Fernsehsignalen oder die Verwendung eines Modems, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten?

5.

Falls die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box TF6100EMC die Verwendung eines Modems ist, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten, ist dann die Art der Modulation und Demodulation, die das Modem bewirkt, bzw. die Art des verwendeten Modems für die zolltarifliche Einreihung relevant oder genügt es, dass durch das Modem der Zugang zum Internet hergestellt wird?

6.

Ist es zulässig, dass die Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung einer bestimmten Ware ändern, ohne die eingeführte Ware physisch zu untersuchen, und dass das Sachverständigengutachten ausschließlich auf Grundlage schriftlicher Beweise, und zwar des Benutzerhandbuchs, der technischen Merkmale und der Untersuchung eines Geräts desselben Herstellers mit derselben Nummer aus einer anderen Einfuhr, erstellt wird?

7.

In welche Unterposition und welchen Code ist ein Gerät einzureihen, das der Beschreibung des Geräts TF6100EMC entspricht?

8.

Falls die Set-Top-Box TF6100EMC in die Unterposition 8521 90 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist, ist dann die Anwendung eines positiven Zollsatzes eine rechtmäßige Anwendung des Gemeinschaftsrechts, wenn eine solche Einreihung einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie Teil II b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 darstellen würde, oder ergibt sich aus der Einreihung in die Position 8521 die Konsequenz, dass die Set-Top-Box TF6100EMC nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Teils des Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie fällt?


(1)  ABl. L 291, S. 1.


Top