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Document 62011CN0276

    Rechtssache C-276/11 P: Rechtsmittel der Viega GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-375/06, Viega GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 3. Juni 2011

    ABl. C 238 vom 13.8.2011, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 238/5


    Rechtsmittel der Viega GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-375/06, Viega GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 3. Juni 2011

    (Rechtssache C-276/11 P)

    2011/C 238/10

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Viega GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: J. Burrichter, T. Mäger und M. Röhrig, Rechtsanwälte)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

    Anträge der Klägerin

    Die Klägerin beantragt,

    das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Rechtsmittelführerin durch das Urteil beschwert ist,

    die Entscheidung K(2006)4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen) für nichtig zu erklären, soweit die Rechtsmittelführerin betroffen ist,

    hilfsweise , die in Artikel 2 Buchstabe j dieser Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen,

    hilfsweise zu den Anträgen in Ziffer 1 und 2, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen,

    der Beklagten im Ausgangsverfahren die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die gegen die Entscheidung K(2006)4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen) erhobene Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat.

    Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:

     

    Das Gericht verletze den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör, die Grundsätze des Beweisverfahrens sowie die Begründungspflicht im Hinblick auf die getroffene Entscheidung. Das angefochtene Urteil stütze sich zur Begründung der Kartellbeteiligung der Rechtsmittelführerin zentral auf die handschriftlichen Notizen von einem einzigen Zeugen und auf eine Kronzeugenerklärung, ohne auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu diesen Dokumenten auch nur einzugehen. Die Rechtmittelführerin habe die Richtigkeit der Dokumente ausdrücklich in Zweifel gezogen (der Zeuge habe an den deutschen Treffen nicht teilgenommen und besitze keine Deutschkenntnisse).

     

    Das Gericht hätte Beweis über die Richtigkeit der Notizen des Zeugen und der Kronzeugen erheben müssen. Indem das Gericht diese Notizen und die Kronzeugenerklärung ohne Beweiserhebung über deren Richtigkeit als Beweismittel zugrunde legt, verstoße es gegen die Grundsätze des Beweisverfahrens.

     

    Das angefochtene Urteil verletze Art. 81 Abs. 1 EG insoweit, als das Gericht festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin am 30. April 1999 an einem Treffen mit „wettbewerbswidrigem Charakter“ teilgenommen hat. Darüber hinaus verletze das angefochtene Urteil Art. 23 Abs. 1 VO 1/2003, sofern die Teilnahme an diesem Treffen bei der Bemessung der Bußgeldhöhe berücksichtigt wurde. Das Gericht stelle zu diesem Treffen lediglich fest, dass die Beweismittel „eher“ auf einen wettbewerbswidrigen als auf einen wettbewerbskonformen Zweck hinweisen. Somit verletze das Gericht den von ihm selbst gesetzten Beweismaßstab, der den sicheren und zweifelsfreien Nachweis eines Verstoßes erfordert.

     

    Die Feststellung des wettbewerbswidrigen Charakters des Treffens vom 30. April 1999 wirke sich auf die Höhe des verhängten Bußgelds aus. Die Einbeziehung dieses Treffens diene als Nachweis für die Teilnahme der Rechtsmittelführerin an einem Kartell für Pressfittings. Auf dieser Grundlage werde der Umsatz der Rechtsmittelführerin bei Pressfittings bei Festlegung des Ausgangsbetrags für die Bußgeldbemessung mit einem um das Elffache höheren Betrag festgesetzt.

     

    Im Hinblick auf die Einbeziehung der Pressfittingumsätze offenbare das Urteil zudem einen Begründungsmangel und verstoße gegen Denkgesetze. Die Verhängung eines Bußgelds von über EUR 50 Mio. werde in Rn. 85 des angefochtenen Urteils letztlich nur auf zwei Treffen gestützt, deren Bezug zu Pressfittings in zwei Halbsätzen abgehandelt und ohne jegliche Beweiswürdigung festgestellt werde. Das Gericht nehme ferner an, dass die Rechtsmittelführerin an kartellrechtswidrigen Absprachen zu Pressfittings während des Treffens am 30. April 1999 beteiligt war, obwohl das Gericht zugleich feststelle, dass noch bis Juli 2000 unter den Wettbewerbern debattiert wurde, ob Pressfittings (bei denen die Rechtsmittelführerin über ein Monopol verfügte) überhaupt Gegenstand eines Kartells sein sollen.

     

    Schließlich verletze das angefochtene Urteil den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Kommission wende — mit Billigung des Gerichts — die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wie folgt an: Zunächst werde ein Ausgangsbetrag unter Berücksichtigung der Pressfittingumsätze festgesetzt, obschon Pressfittings auch nach den Feststellungen des Gerichts nur in den Jahren 2000 und 2001 Gegenstand einer Kartellabsprache sein konnten. Sodann werde aufgrund der gesamten behaupteten Dauer der Kartellbeteiligung der Rechtsmittelführerin (neun Jahre und drei Monate) der Ausgangsbetrag um 90 % erhöht. Indem die Pressfittingumsätze somit für den gesamten Zeitraum und nicht bloß für die allenfalls maßgeblichen letzten eineinviertel Jahre zugrunde gelegt worden seien, verstoße die Festsetzung der Bußgeldhöhe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.


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