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Document 62011CN0164

    Rechtssache C-164/11: Klage, eingereicht am 5. April 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik

    ABl. C 186 vom 25.6.2011, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.6.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 186/13


    Klage, eingereicht am 5. April 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik

    (Rechtssache C-164/11)

    2011/C 186/22

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: W. Mölls)

    Beklagte: Französische Republik

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen die Richtlinie 2003/96/EG (1) verstoßen hat, dass sie trotz des Endes der in ihrem Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 vorgesehenen Übergangszeit nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um ihr System der Besteuerung von elektrischem Strom an die Vorschriften dieser Richtlinie anzupassen;

    der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit ihrer Klage macht die Kommission geltend, dass die Beklagte trotz des Endes der ihr gesetzten Übergangszeit, nämlich 1. Januar 2009, noch immer nicht alle Einzelheiten ihres Systems der Besteuerung von elektrischem Strom an die Vorschriften der Richtlinie angepasst habe. Den französischen Behörden zufolge würden die Vorschriften der Richtlinie mit dem Gesetz Nr. 2010-1488 vom 7. Dezember 2010, das nach der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erlassen worden und in Kraft getreten sei, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Nach Ansicht der Kommission ist der vorliegenden Klage unter Bezugnahme auf die einschlägige innerstaatliche Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist stattzugeben.

    Auf jeden Fall habe Frankreich noch immer nicht alle Einzelheiten seines Systems der Besteuerung von elektrischem Strom angepasst, um es mit den Vorschriften der Richtlinie in Einklang zu bringen. So weist die Klägerin das Argument der nationalen Behörden zurück, dass die Richtlinie unterschiedliche Erhöhungen der Verbrauchsteuern in den betreffenden geografischen Zonen nicht verbiete. Im Gegenteil, sie stelle den Grundsatz eines einheitlichen Satzes für den gesamten Stromverbrauch in ein und demselben Mitgliedstaat auf und zähle die Ausnahmen von diesem Grundsatz in den Art. 5, 14, 15 und 17 abschließend auf.

    Die Kommission wendet sich im Übrigen gegen die von den französischen Behörden vertretene Auffassung, dass die „erwähnte tarifliche Unterscheidung“ kein Betrugsrisiko berge, keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten mit sich bringe und kein Markteintrittshindernis für ausländische Lieferanten darstelle.


    (1)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51).


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