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Document 62011CA0134

Rechtssache C-134/11: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Jürgen Blödel-Pawlik/HanseMerkur Reiseversicherung AG (Richtlinie 90/314/EWG — Pauschalreisen — Art. 7 — Schutz gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Pauschalreiseveranstalters — Geltungsbereich — Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters, weil er die von den Verbrauchern gezahlten Beträge in betrügerischer Absicht verwendet hat)

ABl. C 98 vom 31.3.2012, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/10


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Jürgen Blödel-Pawlik/HanseMerkur Reiseversicherung AG

(Rechtssache C-134/11) (1)

(Richtlinie 90/314/EWG - Pauschalreisen - Art. 7 - Schutz gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Pauschalreiseveranstalters - Geltungsbereich - Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters, weil er die von den Verbrauchern gezahlten Beträge in betrügerischer Absicht verwendet hat)

2012/C 98/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jürgen Blödel-Pawlik

Beklagte: HanseMerkur Reiseversicherung AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Hamburg — Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59) — Schutz vor der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters — Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters, weil er die von den Reisenden vereinnahmten Gelder in betrügerischer Absicht zweckfremd verwendet hat — Anwendbarkeit der Richtlinie 90/314/EWG

Tenor

Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ist dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt, bei dem die Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist, in den Geltungsbereich dieses Artikels fällt.


(1)  ABl. C 179 vom 18.6.2011.


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