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Document 62010TN0599

Rechtssache T-599/10: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2010 — Eurocool Logistik/HABM — Lenger (EUROCOOL)

ABl. C 72 vom 5.3.2011, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/22


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2010 — Eurocool Logistik/HABM — Lenger (EUROCOOL)

(Rechtssache T-599/10)

2011/C 72/37

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Eurocool Logistik GmbH (Linz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Secklehner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Peter Lenger (Weinheim, Deutschland)

Anträge

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Oktober 2010 in der Sache R 451/2010-1, in welcher die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 27. Januar 2010 im Widerspruchsverfahren Nr. B 751 570 bestätigt wird, vollinhaltlich aufzuheben, den Widerspruch zurückzuweisen und die Marke zur Fortsetzung des Registrierungsverfahrens an das Harmonisierungsamt zurückzuverweisen sowie die beklagte Partei zur Tragung sämtlicher mit diesem Rechtsstreit verbundenen Kosten, insbesondere auch der Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer, zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EUROCOOL“ für Dienstleistungen der Klassen 39 und 42.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Peter Lenger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke, die das Wortelement „EUROCOOL LOGISTICS“ enthält, für Dienstleistungen der Klassen 35 und 39, und das im nationalen Geschäftsverkehr im Hinblick auf bestimmte Dienstleistungen benutzte Unternehmenskennzeichen „EUROCOOL LOGISTICS“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 63 Abs. 2 und Art. 75 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da der Klägerin im Widerspruchsverfahren keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, auf die Widerspruchsbegründung des anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu antworten, sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


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