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Document 62010CN0564

Rechtssache C-564/10: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 2. Dezember 2010 — Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gegen Pfeifer & Langen Kommanditgesellschaft

ABl. C 72 vom 5.3.2011, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/4


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 2. Dezember 2010 — Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gegen Pfeifer & Langen Kommanditgesellschaft

(Rechtssache C-564/10)

2011/C 72/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Beklagte: Pfeifer & Langen Kommanditgesellschaft

Vorlagefragen

1.

Gilt Artikel 3 der Verordnung (1) auch für die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen, die nach nationalem Recht neben der Rückzahlung des aufgrund einer Unregelmäßigkeit rechtswidrig erlangten Vorteils geschuldet sind?

2.

Bei Bejahung von Frage 1: ist in den nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung gebotenen Fristvergleich allein die Fristdauer einzubeziehen, oder müssen auch nationale Bestimmungen einbezogen werden, die den Beginn der Frist, ohne dass es hierfür weiterer Umstände bedarf, auf das Ende des Kalenderjahres hinausschieben, in denen der (hier: Zins-)Anspruch entsteht?

3.

Beginnt die Verjährungsfrist auch für Zinsansprüche mit der Begehung der Unregelmäßigkeit bzw. mit der Beendigung der andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit zu laufen, selbst wenn die Zinsansprüche erst spätere Zeiträume betreffen und deshalb erst später entstehen? Wird der Beginn der Verjährung bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten durch Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung auch in Ansehung der Zinsansprüche auf den Zeitpunkt der Beendigung der Unregelmäßigkeit hinausgeschoben?

4.

Wann endet die Unterbrechungswirkung eines Bescheides der zuständigen Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Verordnung, durch den der fragliche (hier: Zins-) Anspruch dem Grunde nach festgestellt wird?


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; ABl. L 312, S. 1.


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