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Document 62010CA0006

    Rechtssache C-6/10: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. Juli 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/46/EG — Gesellschaftsrecht — Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss von Gesellschaften — Unterbliebene Umsetzung oder unterbliebene Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen)

    ABl. C 246 vom 11.9.2010, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.9.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 246/14


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. Juli 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

    (Rechtssache C-6/10) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/46/EG - Gesellschaftsrecht - Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss von Gesellschaften - Unterbliebene Umsetzung oder unterbliebene Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen)

    2010/C 246/24

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und L. de Schietere de Lophem)

    Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: M. Jacobs und J.-C. Halleux)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224, S. 1) nachzukommen

    Tenor

    1.

    Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

    2.

    Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


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