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Document 62010CA0006
Case C-6/10: Judgment of the Court (Eighth Chamber) of 29 July 2010 — European Commission v Kingdom of Belgium (Failure of a Member State to fulfil obligations — Directive 2006/46/EC — Company law Annual and consolidated accounts of companies — Failure to transpose or to communicate national transposition measures)
Rechtssache C-6/10: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. Juli 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/46/EG — Gesellschaftsrecht — Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss von Gesellschaften — Unterbliebene Umsetzung oder unterbliebene Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen)
Rechtssache C-6/10: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. Juli 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/46/EG — Gesellschaftsrecht — Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss von Gesellschaften — Unterbliebene Umsetzung oder unterbliebene Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen)
ABl. C 246 vom 11.9.2010, p. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. Juli 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-6/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/46/EG - Gesellschaftsrecht - Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss von Gesellschaften - Unterbliebene Umsetzung oder unterbliebene Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen)
2010/C 246/24
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und L. de Schietere de Lophem)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: M. Jacobs und J.-C. Halleux)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224, S. 1) nachzukommen
Tenor
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |