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Document 62009TN0500

    Rechtssache T-500/09: Klage, eingereicht am 7. Dezember 2009 — Italien/Kommission

    ABl. C 37 vom 13.2.2010, p. 46–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.2.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/46


    Klage, eingereicht am 7. Dezember 2009 — Italien/Kommission

    (Rechtssache T-500/09)

    2010/C 37/66

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Ventrella, avvocato dello Stato)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung K(2009) 7044 vom 24. September 2009, notifiziert am 25. September 2009, über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung in dem im Klageantrag näher beschriebenen Teil für nichtig zu erklären, in dem zulasten von Italien in den Haushaltsjahren 2005 und 2006

    pauschale finanzielle Berichtigungen (5 %) wegen verschiedener angeblicher Mängel bei den Kontrollen im Sektor Obst und Gemüse — Verarbeitung von Zitrusfrüchten — in Höhe von insgesamt 35 396 779,81 Euro

    vorgenommen wurden.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Begründung der Klage rügt die Italienische Republik eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Art. 253 EG) unter dem Gesichtspunkt der mangelhaften Begründung und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Hierzu wird geltend gemacht, dass die Kommission einige Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten berichtigt habe und dass beim Verfahren in Bezug auf diese Berichtigung angemessene Kontrollen, ob das den Erzeugerorganisationen übergebene Erzeugnis und das den Verarbeitungsbetrieben gelieferte einander entsprochen hätten und ob das zur Verarbeitung angelieferte Erzeugnis und das Enderzeugnis einander entsprochen hätten, unterblieben seien. Im Verfahren habe sich herausgestellt, dass die Kontrollen in ausreichendem Umfang vorgenommen worden seien, insbesondere was die Verwaltungs- bzw. Rechnungsprüfungskontrollen und die physischen Kontrollen bei der Erzeugerorganisation wie bei den Verarbeitungsbetrieben angehe; die Kontrollen seien überraschend (ohne Ankündigung des Kontrollzeitpunkts an das Gewerbe) und sogar zu einem höheren Prozentsatz als dem in der Verordnung vorgesehenen Mindestsatz vorgenommen worden. Der Kernpunkt, in dem die Kommission ihre Entscheidung hätte begründen müssen, sei daher das Vorliegen einer „erheblichen Gefahr“ eines finanziellen Schadens für den Fonds, der eine pauschale Berichtigung um 5 % rechtfertigen könne, hier jedoch unverhältnismäßig erscheine.


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