Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62009TN0256

    Rechtssache T-256/09: Klage, eingereicht am 2. Juli 2009 — AECOPS/Kommission

    ABl. C 220 vom 12.9.2009, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 220/33


    Klage, eingereicht am 2. Juli 2009 — AECOPS/Kommission

    (Rechtssache T-256/09)

    2009/C 220/71

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Parteien

    Klägerin: Associação de Empresas de Construção, Obras Públicas e Serviços, (Aecops) (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. da Cruz Vilaça und L. Pinto Monteiro)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Sache 89 0771 P1 vom 21. Juni 2005 für nichtig zu erklären, soweit mit ihr der mit der Entscheidung C(89)0570 vom 22. März 1989 genehmigte Zuschuss um 48 504 201 PTE gekürzt und die Erstattung eines Betrags von 53 310 198 PTE verlangt wird;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Der Klägerin sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, vor Erlass einer endgültigen Entscheidung über die Kürzung des finanziellen Zuschusses Stellung zu nehmen, was die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstelle, deren Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der Entscheidung führe.

    Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit wegen Verjährung des Verfahrens und übermäßig langer Frist für den Erlass einer Entscheidung.

    Verletzung der Begründungspflicht: In der angefochtenen Entscheidung seien die Gründe, die zur Kürzung des Zuschusses geführt hätten, nicht einmal zusammengefasst erläutert.


    Top