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Document 62009TA0146

    Rechtssache T-146/09: Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2013 — Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Marineschläuche — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird — Festsetzung der Preise, Aufteilung des Markts und Austausch geschäftlich sensibler Informationen — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Geldbußen — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 — Berechtigtes Vertrauen — Obergrenze von 10 % — Mildernde Umstände — Zusammenarbeit)

    ABl. C 189 vom 29.6.2013, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 189/16


    Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2013 — Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission

    (Rechtssache T-146/09) (1)

    (Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Festsetzung der Preise, Aufteilung des Markts und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Berechtigtes Vertrauen - Obergrenze von 10 % - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit)

    2013/C 189/29

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Parker ITR Srl (Veniano, Italien) und Parker-Hannifin Corp. (Mayfield Heights, Ohio, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Amory, F. Marchini Càmia und F. Amato)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Khan, V. Bottka und S. Noë, dann V. Bottka, S. Noë und R. Sauer)

    Gegenstand

    Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.406 — Marineschläuche), soweit sie die Klägerinnen betrifft, und, hilfsweise, wegen Nichtigerklärung oder erheblicher Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

    Tenor

    1.

    Art. 1 Buchst. i der Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.406 — Marineschläuche) wird insoweit für nichtig erklärt, als die Kommission darin festgestellt hat, dass sich die Parker ITR Srl vor dem 1. Januar 2002 an der Zuwiderhandlung beteiligt habe.

    2.

    Art. 2 Buchst. e der Entscheidung K(2009) 428 endg. wird für nichtig erklärt.

    3.

    Der Betrag der gegen Parker ITR verhängten Geldbuße wird auf 6 400 000 Euro festgesetzt, wofür die Parker-Hannifin Corp. gesamtschuldnerisch bis zu einem Betrag von 6 300 000 Euro haftet.

    4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    5.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Parker ITR und Parker-Hannifin.


    (1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.


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