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Document 62009CN0518

    Rechtssache C-518/09: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

    ABl. C 37 vom 13.2.2010, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.2.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/26


    Klage, eingereicht am 11. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

    (Rechtssache C-518/09)

    2010/C 37/33

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. V. Rogalski und P. Guerra e Andrade)

    Beklagte: Portugiesische Republik

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen hat, indem sie

    in ihren Gesetzen in Bezug auf Immobilientransaktionstätigkeiten von Immobilienagenturen und Maklern nicht zwischen Niederlassung und vorübergehender Erbringung von Dienstleistungen unterscheidet;

    von Immobilienagenturen und -maklern aus anderen Mitgliedstaaten für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen die vollständige Eintragung beim InCI, I.P. (Instituto da Construção e do Imobiliário, I.P., Institut für Bau- und Immobilienwesen) verlangt;

    von Immobilienagenturen und -maklern aus anderen Mitgliedstaaten verlangt, dass sie zur Gewährleistung der aus der Tätigkeit resultierenden Haftung gemäß den Vorgaben des portugiesischen Rechts eine Versicherung abschließen;

    von Immobilienagenturen aus anderen Mitgliedstaaten verlangt, dass sie nach den Vorgaben des portugiesischen Rechts über positives Eigenkapital verfügen;

    Immobilienagenturen und -makler aus anderen Mitgliedstaaten der vollständigen disziplinarischen Kontrolle durch das InCI, I.P., unterwirft;

    sowie festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 49 AEUV und 56 AEUV verstoßen hat, indem sie vorschreibt, dass Immobilienagenturen mit Ausnahme der Immobilienverwaltung für andere ausschließlich ihre Tätigkeiten ausüben dürfen und Immobilienmakler ausschließlich als solche tätig sein dürfen;

    der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Aus dem für Immobilienagenturen und -makler geltenden portugiesischen System ergäben sich zahlreiche Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs.

    Bezögen sich die Tätigkeiten von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Immobilienagenturen und -maklern auf in Portugal belegene Immobilien, so unterlägen diese Tätigkeiten dem portugiesischen Recht.

    Das portugiesische Recht stelle für den Zugang zur Tätigkeit von Immobilienagenturen sieben Voraussetzungen auf. Für den Zugang zur Tätigkeit des Immobilienmaklers sehe es vier Voraussetzungen vor.

    Die Voraussetzungen betreffend den subjektiven Anwendungsbereich der Zulassung seien restriktiv.

    Die Voraussetzung betreffend die berufliche Befähigung sei ebenfalls restriktiv.

    Die portugiesischen Vorschriften über die Tätigkeiten von Immobilienagenturen und -maklern hätten der herkömmlichen Vermittlungstätigkeit einen anderen Charakter verliehen. Die Tätigkeit sei nicht mehr die eines Vermittlers, sondern die einer Agentur.

    Dass die Berufshaftpflichtversicherung den Vorgaben des portugiesischen Rechts genügen müsse, stelle eine ungerechtfertigte Beschränkung dar.

    Die Voraussetzung, dass ein nach den Vorgaben des portugiesischen Nationalen Buchführungssystems bestimmtes positives Eigenkapital vorhanden sein müsse, stelle eine diskriminierende Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.

    Der Umstand, dass Agentur und Makler in Bezug auf die Dienstleistungserbringung ohne Berücksichtigung der Aufsicht, der sie bereits im Niederlassungsmitgliedstaat unterlägen, der disziplinarischen Kontrolle durch die portugiesische Verwaltung unterworfen würden, stelle eine Beschränkung im Sinne vom Art. 56 AEUV dar.

    Die Vorschriften des portugiesischen Rechts, die die Ausschließlichkeit bzw. Quasiausschließlichkeit der Ausübung der Tätigkeiten von Immobilienmaklern und -agenturen vorsähen, stellten eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Freiheit zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen dar.

    Die Zugangsvoraussetzungen träfen keine Unterscheidung und ermöglichten auch keine Unterscheidung zwischen Fällen der Niederlassung und Fällen der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen.

    Die im portugiesischen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für den Zugang zu Bautätigkeiten seien Voraussetzungen für die Niederlassung. Das portugiesische Recht unterscheide nicht zwischen Niederlassung und vorübergehender Erbringung von Dienstleistungen.

    Die sich aus der portugiesischen Regelung ergebenden Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit ließen sich nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtfertigen.

    Aus Gründen des Verbraucherschutzes könnten zwar bestimmte Beschränkungen der grundlegenden Freiheiten der Dienstleistungserbringung und der Niederlassung gerechtfertigt sein, die fraglichen Beschränkungen seien jedoch nicht verhältnismäßig.

    Dass eine Niederlassung erforderlich sei, um Dienstleistungen erbringen zu können, und es einer Erlaubnis bedürfe, um überprüfen zu können, ob die Erfordernisse in Bezug auf die Niederlassung erfüllt seien, seien im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr keine verhältnismäßigen Maßnahmen.

    Es sei insbesondere nicht angebracht, zu verlangen, dass die Versicherungspolice im Bestimmungsstaat genehmigt werden müsse.

    Dass das portugiesische Recht als Zugangsvoraussetzung ein positives Eigenkapital verlange, geschehe nicht aus Solvenzgründen.

    Den Dienstleistungserbringer der vollständigen disziplinarischen Kontrolle, die für in Portugal ansässige Immobilienmakler und -agenturen gelte, zu unterwerfen, sei unverhältnismäßig.


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