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Document 62009CN0493

Rechtssache C-493/09: Klage, eingereicht am 1. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

ABl. C 37 vom 13.2.2010, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/21


Klage, eingereicht am 1. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-493/09)

2010/C 37/25

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und M. Afonso)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, indem sie die von gebietsfremden Pensionsfonds bezogenen Dividenden zu einem höheren Steuersatz besteuert als die von im portugiesischen Hoheitsgebiet ansässigen Pensionsfonds bezogenen Dividenden;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß den Vorschriften des Estatuto dos Benefícios Fiscais (Regelung über steuerliche Begünstigungen) und des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas (Körperschaftsteuergesetz) sind Dividenden, die an Pensionsfonds gezahlt werden, die nach portugiesischem Recht gegründet wurden und tätig sind, vollständig von der Körperschaftsteuer befreit, während auf Dividenden, die an gebietsfremde Pensionsfonds gezahlt werden, Körperschaftsteuer zu einem Steuersatz erhoben wird, der zwischen 20 % und 10 % variieren kann, je nachdem, ob es ein bilaterales Abkommen zwischen Portugal und dem Sitzstaat gibt und wie dieses gegebenenfalls ausgestaltet ist. Diese Körperschaftsteuer wird durch einen Abzug an der Quelle erhoben, der endgültig ist.

Die unterschiedliche Behandlung, die das portugiesische Recht zum Nachteil gebietsfremder Pensionsfonds vorsieht, führt dazu, dass Investitionen dieser Fonds in portugiesischen Unternehmen weniger lukrativ und attraktiv sind. Die fragliche Steuerregelung stellt daher eine nach Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens verbotene Beschränkung dar.

Die diskriminierende Behandlung gebietsfremder Pensionsfonds, die sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der Finanzmärkte der Europäischen Union und die Erträge aus den Investitionen der Pensionsfonds auswirkt, lässt sich durch keinen der von der Portugiesischen Republik vorgebrachten Gründe rechtfertigen.


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