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Document 62009CN0490

Rechtssache C-490/09: Klage, eingereicht am 30. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

ABl. C 37 vom 13.2.2010, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/21


Klage, eingereicht am 30. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-490/09)

2010/C 37/24

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und E. Traversa)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. [49] EG-Vertrag verstoßen hat, dass es Art. 24 des Code des assurances sociales, der die Erstattung der Kosten für in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte biomedizinische Analysen ausschließt und eine Übernahme dieser Analysen nur über das Sachleistungssystem vorsieht, und Art. 12 der Satzung der Union des caisses de maladie, wonach die Kosten für in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte biomedizinische Analysen nur dann erstattet werden, wenn alle in den nationalen luxemburgischen Übereinkünften vorgesehenen Voraussetzungen für die Durchführung erfüllt sind, in ihrer derzeitigen Fassung in Kraft lässt;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage macht die Europäische Kommission geltend, dass der Beklagte gegen den in Art. 49 EG enthaltenen Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßen habe, indem er Rechtsvorschriften in Kraft lasse, nach denen die Erstattung der Kosten für in anderen Mitgliedstaaten durchgeführte biomedizinische Analysen und Laboruntersuchungen ausgeschlossen sei oder nur erfolge, wenn alle nach luxemburgischem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Durchführung erfüllt seien.

Die Klägerin führt als Beispiel an, dass die nationalen Behörden die Kosten für Analysen und Untersuchungen nur dann übernähmen, wenn diese von einem gesonderten Labor durchgeführt würden, das alle nach luxemburgischem Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfülle. In bestimmten Mitgliedstaaten würden solche Analysen jedoch nicht in Laboren, sondern von den Ärzten selbst durchgeführt.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die fraglichen Beschränkungen nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien und auch keine im Hinblick auf die Erreichung des angestrebten Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellten.


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