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Document 62009CN0480
Case C-480/09 P: Appeal brought on 26 November 2009 by AceaElectrobal Produzione SpA against the judgment delivered by the Court of First Instance (First Chamber) on 8 September 2009 in Case T-303/05 AceaElectrabel Produzione SpA v Commission of the European Communities
Rechtssache C-480/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von der AceaElectrabel Produzione SpA gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. September 2009 in der Rechtssache T-303/05, AceaElectrabel Produzione SpA/Kommission der europäischen Gemeinschaften
Rechtssache C-480/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von der AceaElectrabel Produzione SpA gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. September 2009 in der Rechtssache T-303/05, AceaElectrabel Produzione SpA/Kommission der europäischen Gemeinschaften
ABl. C 24 vom 30.1.2010, p. 40–41
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/40 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von der AceaElectrabel Produzione SpA gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. September 2009 in der Rechtssache T-303/05, AceaElectrabel Produzione SpA/Kommission der europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-480/09 P)
2010/C 24/70
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: AceaElectrabel Produzione SpA (Prozessbevollmächtigte: L. Radicati di Brozolo, M. Merola, T. Ubaldi und E. Marasà, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Electrabel, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, hilfsweise die Rechtssache gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Entstellung der Klagegründe, Rechtsfehler sowie Unangemessenheit und Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe in Bezug auf die Bezeichnung des Empfängers der Beihilfe und die Würdigung des Ermessens der Kommission bei der Festlegung des Empfängers der Beihilfe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin AceaElectrabel Produzione S.p.A. (im Folgenden: AEP oder Rechtsmittelführerin) schwere Fehler des Urteils in dem Teil, in dem das Gericht den Klagegrund in Bezug auf die falsche Bezeichnung des Empfängers der Beihilfe zurückweise, die die subjektive Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes der „Deggendorf-Rechtsprechung“ (wonach die Auszahlung einer neuen Beihilfe, die an sich für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sei, bis zur Rückzahlung einer vorherigen rechtswidrigen Beihilfe durch dasselbe Unternehmen ausgesetzt werden könne) auf den vorliegenden Fall dargestellt habe. Erstens wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit dieses Grundes in dem Teil, der den Verstoß gegen Art. 88 EG und die Verordnung Nr. 659/1999 (1) betrifft. AEP macht geltend, dass das Gericht diesen Teil der Gründe entstellt habe, mit denen die Rechtsmittelführerin ausschließlich beabsichtigt habe, die falsche Bezeichnung des Empfängers der Beihilfe auf einen der typischen Fehler des Verwaltungsakts zurückzuführen. Mit der Feststellung, dass das Problem des Verstoßes gegen Bestimmungen über die Wiedereinziehung von Beihilfen auf den Fall überhaupt nicht anwendbar sei, habe das Gericht bewiesen, dass es das Vorbringen, auf das dieser Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes gestützt werde, entstellt habe. Ferner rügt die Rechtsmittelführerin den Teil des Urteils, in dem unterlassen worden sei, die Entscheidung trotz des schweren Fehlers zu rügen, der in der Gleichstellung von AEP (Empfängerin der neuen Beihilfe) mit der Unternehmensgruppe ACEA (Empfängerin der nicht zurückgezahlten Beihilfe) beruhe, die auf einer falschen, unlogischen und widersprüchlichen Anwendung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit einer Unternehmensgruppe beruhe, der von der Gemeinschaftsrechtsprechung ausgearbeitet worden sei. Die Rechtsmittelführerin bestreitet, dass dieser Begriff auf den Fall eines Joint Venture angewandt werden könne, das gemeinsam von zwei unterschiedlichen Unternehmensgruppen (wie im Fall von AEP) kontrolliert werde, denn die ständige Rechtsprechung im Bereich der wirtschaftlichen Einheit von Unternehmen beziehe sich nur auf Fälle mehrerer Unternehmen, die ausschließlich von einer einzigen Einheit kontrolliert würden. Der Fehler sei umso schwerwiegender, als das Gericht den Umstand für unerheblich befunden habe, dass das Kapital von AEP zu 70 % von einer anderen wirtschaftlichen Gruppe gehalten werde, die nichts mit der Empfängerin der nicht zurückgezahlten Beihilfe zu tun habe. Das Gericht habe ebenfalls einen Fehler bei der Anwendung des Begriffs funktionell selbständiges Unternehmen begangen, indem es ausgeführt habe, dass die Rechtsmittelführerin nicht als funktionell selbständig betrachtet werden könne, da sie unter der gemeinsamen Kontrolle zweier Unternehmen stehe. |
2. |
Entstellung der Klagegründe, Rechtsfehler sowie Widersprüchlichkeit und Unzulänglichkeit der Begründung in Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betreffend die Bedeutung der Deggendorf-Rechtsprechung für die Würdigung des vorliegenden Falles. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die Fehlerhaftigkeit des Urteils bei der Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechugng in dem Teil, in dem es die Wertung der Kommission auch in Bezug auf das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtsprechung bestätige. Sie rügt insbesondere die Erwägungen des Gerichts in dem Teil, in dem es bestätige, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, genaue und substantiierte Beweismittel für die Darlegung des Umstands vorzubringen, dass die Kumulierung der ersten und der zweiten Beihilfe eine nachteilige Wirkung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr habe, die geeignet sei, die neue Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu machen. Die Beweislast für die Wertung der Unvereinbarkeit einer angemeldeten Beihilfe könne nicht nach Belieben umgekehrt werden, zumal die Kommission keinen Gebrauch von den Instrumenten gemacht habe, die die Verfahrensordnung ihr zur Verfügung stelle. Das Gericht habe die entsprechenden Argumente der Rechtsmittelführerin nicht behandelt und die Entscheidung der Kommission unkritisch bestätigt. Schließlich habe das Gericht den von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Grund in dem Teil, in dem ausgeführt worden sei, dass die Deggendorf-Rechtsprechung nicht darauf gerichtet sei, ein Funktionsinstrument für Unternehmen zu schaffen, die eine vorhergehende Beihilfe nicht zurückgezahlt hätten, sondern nur zu vermeiden, dass die Kumulierung mehrerer Beihilfen bei demselben Unternehmen den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr so schädigen könne, dass die neue Beihilfe so lange mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, als die vorhergehende nicht zurückgezahlt worden sei, weder verstanden, noch sei es darauf eingegangen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).