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Document 62009CN0466

Rechtssache C-466/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 9. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 37 vom 13.2.2010, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/5


Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 9. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-466/09 P)

2010/C 37/08

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava (Prozessbevollmächtigte: I. Sáenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Territorio Histórico de Vizcaya — Diputación Foral de Vizcaya, Territorio Histórico de Guipúzcoa — Diputación Foral de Guipúzcoa, Comunidad Autónoma del País Vasco — Gobierno Vasco, Confederación Empresarial Vasca (Confebask), Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Comunidad Autónoma de la Rioja

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und gegebenenfalls anzuordnen, dass dieses in der Sache entscheide;

der Kommission die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Die Begründung des angefochtenen Urteils sei, soweit in ihm die Rechtssache T-30/01 für gegenstandslos erklärt worden sei, rechtsfehlerhaft.

2.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Einstellung eines Vorprüfungsverfahrens betreffend die streitige steuerliche Maßnahme vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) einer (an den Mitgliedstaat gerichteten) ausdrücklichen Entscheidung der Kommission in diesem Sinne bedurft habe.

3.

Das Gericht habe die Entscheidung vom 28. November 2000 insoweit unrichtig eingestuft, als es in dieser Entscheidung den Abschluss eines Vorprüfungsverfahrens betreffend die streitige steuerliche Maßnahme erblickt habe, das mit einer im April 1994 eingegangenen Beschwerde seinen Anfang genommen habe. Das Gericht sei ferner rechtsfehlerhaft nicht davon ausgegangen, dass die erneute Prüfung der streitigen steuerlichen Maßnahme im Jahr 2000 im Rahmen des für bestehende Beihilfen festgelegten Verfahrens habe erfolgen müssen.

4.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es gegen die Verfahrensbestimmungen über die Beweislast und die Würdigung von Beweismitteln, insbesondere hinsichtlich des Urkundenbeweises, den die Entscheidung vom 28. November 2000 darstelle (bzw. hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft dieses Beweismittels), verstoßen habe. Es liege eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor.

5.

Das Gericht habe bezüglich der in den Akten befindlichen objektiven, relevanten, übereinstimmenden und schlüssigen Indizien, welche belegten, dass die Kommission vor der Entscheidung vom 28. November 2000 die streitige steuerliche Maßnahme vorläufig geprüft und diese Prüfung eingestellt habe, gegen die Verfahrensbestimmungen über die Beweislast und die Würdigung von Beweismitteln verstoßen. Das Gericht sei ferner rechtsfehlerhaft nicht davon ausgegangen, dass die erneute Prüfung der streitigen steuerlichen Maßnahme im Jahr 2000 im Rahmen des für bestehende Beihilfen festgelegten Verfahrens habe erfolgen müssen.

6.

Das Gericht habe durch seinen Beschluss, die vom Rechtsmittelführer zu Beweiszwecken angebotene Vorlage bestimmter Dokumente der Kommission, die sich im Lichte der Begründung der Klageabweisung durch das Gericht als wesentlich für die Verteidigung seiner Interessen erweise, nicht anzuordnen, gegen die Verfahrensbestimmungen über die Beweisaufnahme verstoßen. Es seien das Recht auf ein faires Verfahren, die Waffengleichheit und die Verteidigungsrechte verletzt worden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


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