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Document 62009CN0429

    Rechtssache C-429/09: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle (Deutschland) eingereicht am 30. Oktober 2009 — Günter Fuß gegen Stadt Halle (Saale)

    ABl. C 24 vom 30.1.2010, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/23


    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle (Deutschland) eingereicht am 30. Oktober 2009 — Günter Fuß gegen Stadt Halle (Saale)

    (Rechtssache C-429/09)

    2010/C 24/41

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgericht Halle

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Günter Fuß

    Beklagte: Stadt Halle (Saale)

    Vorlagefragen

    1.

    Ergeben sich aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung — RL 2003/88/EG (1) — Sekundäransprüche, wenn der Arbeitgeber (Dienstherr) eine Arbeitszeit festgesetzt hat, die die Grenze des Art. 6 lit. b) RL 2003/88/EG überschreitet?

    2.

    Für den Fall, dass Frage 1. zu bejahen ist, ergibt sich der Anspruch allein aus dem Verstoß gegen die RL 2003/88/EG oder statuiert das Gemeinschaftsrecht weitergehende Anforderungen für den Anspruch wie zum Beispiel einen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung gegenüber dem Dienstherrn oder ein Verschulden bei der Festsetzung der Arbeitszeit?

    3.

    Sollte ein Sekundäranspruch gegeben sein, so stellt sich die Frage, ob er auf Freizeitausgleich oder eine finanzielle Entschädigung gerichtet ist und welche Vorgaben das Gemeinschaftsrecht für die Berechnung der Anspruchshöhe enthält?

    4.

    Sind die Bezugszeiträume des Art. 16 lit. b) und/oder Art. 19 Unterabsatz 2 RL 2003/88/EG in einem Fall wie dem vorliegenden unmittelbar anwendbar, in dem das nationale Recht lediglich eine Arbeitszeit festsetzt, die die Höchstarbeitszeit des Art. 6 lit. b) RL 2003/88/EG überschreitet, ohne einen Ausgleich vorzusehen? Sollte eine unmittelbare Anwendung zu bejahen sein, so stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wie der Ausgleich vorzunehmen ist, wenn der Dienstherr bis zum Ablauf des Bezugszeitraums den Ausgleich nicht vornimmt?

    5.

    Wie sind die Fragen 1. bis 4. während der Geltung der Richtlinie 93/104/EG (2) des Rates vom 23. November 1993 zu beantworten?


    (1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9)

    (2)  Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18)


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