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Document 62009CN0260

Rechtssache C-260/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2009 von der Activision Blizzard Germany GmbH (vormals CD-Contact Data GmbH) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 30. April 2009 in der Rechtssache T-18/03: CD-Contact Data GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 220 vom 12.9.2009, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/24


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2009 von der Activision Blizzard Germany GmbH (vormals CD-Contact Data GmbH) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 30. April 2009 in der Rechtssache T-18/03: CD-Contact Data GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-260/09 P)

2009/C 220/49

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Activision Blizzard Germany GmbH (vormals CD-Contact Data GmbH) (Prozessbevollmächtigte: J. K. de Pree, advocaat, E. N. M. Raedts, Advocate)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Gericht erster Instanz die Klage von Contact Data auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung abgewiesen hat;

die streitige Entscheidung, zumindest soweit sie Contact Data betrifft, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage von Contact Data auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung abgewiesen wird, und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht erster Instanz habe die Tatsachen rechtsfehlerhaft bewertet, als es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass zwischen der Nintendo of Europe GmbH (im Folgenden: Nintendo) und Contact Data eine verbotene Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG bestanden habe, ohne zuvor zu prüfen, ob diese Vereinbarung auf die Einschränkung des aktiven oder passiven Parallelhandels abgezielt habe.

Der Vertriebsvertrag — der völlig rechtmäßig gewesen sei — habe aktiven Parallelhandel verboten, passiven Parallelhandel hingegen erlaubt. Dennoch sei das Gericht erster Instanz zu dem Schluss gekommen, dass einigen der Faxe von Contact Data zu entnehmen sei, dass sie am Informationsaustauschsystem von Nintendo teilgenommen habe, mit dem unter Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG Parallelimporte beanstandet worden seien. Diese Schlussfolgerung müsse als rechtsfehlerhafte Tatsachenbewertung oder zumindest als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden, weil das Gericht erster Instanz es versäumt habe, zu ermitteln, ob sich das Verhalten auf passive oder aktive Parallelimporte bezogen habe.

Das Gericht erster Instanz habe durch die Annahme, dass die in den Randnrn. 56 bis 68 des angefochtenen Urteils genannten Schriftstücke einem verbotenen Zweck gedient hätten, Beweismittel verfälscht. In diesen Schriftstücken habe Contact Data sich über Exporte nach Belgien unter Verstoß gegen ihre Exklusivrechte beschwert, Preisinformationen über Importe als Druckmittel benutzt, um von Nintendo einen günstigeren Preis zu erhalten, und auf „Grauimporte“ hingewiesen. Die Schlussfolgerung, sie hätten auf etwas anderes Bezug genommen als auf eine Einschränkung aktiver Verkäufe im Exklusivgebiet von Contact Data oder die Art und Weise, in der Contact Data Druck auf ihren Lieferanten ausgeübt habe, damit er seinen eigenen Verkaufspreis senke, widerspräche dem Wortlaut dieser Schriftstücke.

Das Gericht erster Instanz habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die fraglichen Schriftstücke ein hinreichender Beweis für das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG seien. Mangels unmittelbarer schriftlicher Nachweise für eine Vereinbarung hätte das Gericht feststellen müssen, dass es eine Willensübereinstimmung in Bezug auf die Einschränkung des Parallelhandels gegeben habe; dies hätte eine einseitige Politik von Nintendo zur Erreichung eines wettbewerbswidrigen Ziels, verbunden mit einer konkludenten oder ausdrücklichen Aufforderung an Contact Data, dieses Ziel gemeinsam zu verwirklichen, und der zumindest stillschweigenden Zustimmung von Contact Data erfordert. Das Gericht erster Instanz habe die Erfüllung dieser Kriterien nicht hinreichend nachgewiesen.

Zudem habe das Gericht erster Instanz nicht ordnungsgemäß festgestellt, dass Contact Data der von Nintendo einseitig betriebenen Politik zugestimmt habe. Insbesondere habe das Gericht es zu Unrecht abgelehnt, die Bedeutung der tatsächlichen Warenausfuhren durch Contact Data zu berücksichtigen, indem es auf die Rechtsprechung zu horizontalen Vereinbarungen verwiesen habe, obwohl solche tatsächlichen Ausfuhren nach ständiger Rechtsprechung im Fall vertikaler Vereinbarungen das Vorliegen der Zustimmung des Vertriebshändlers zu einer rechtswidrigen Politik zur Verhinderung von Parallelhandel in Frage stellen könnten.


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