Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62009CN0141

    Rechtssache C-141/09: Klage, eingereicht am 21. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

    ABl. C 141 vom 20.6.2009, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.6.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 141/33


    Klage, eingereicht am 21. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

    (Rechtssache C-141/09)

    2009/C 141/59

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und J. Sénéchal)

    Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 19 der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie, insbesondere ihren Art. 1 bis 4, 5 bis 8, 13 sowie ihrem Art. 16 und Art. 9 Abs. 2 nachzukommen;

    dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2005/56/EG sei am 14. Dezember 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe der Beklagte jedoch noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


    (1)  ABl. L 310, S. 1


    Top