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Document 62009CN0120

Rechtssache C-120/09: Klage, eingereicht am 1. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

ABl. C 141 vom 20.6.2009, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/28


Klage, eingereicht am 1. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-120/09)

2009/C 141/50

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Buchst. f, j und k sowie Anhang III Punkt 4 C der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (1) verstoßen hat, dass es nicht für die Umsetzung dieser Bestimmungen in wallonisches Recht gesorgt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

Zum einen wirft sie dem Beklagten vor, die in Art. 2 Buchst. f, j und k der Richtlinie 1999/31/EG vom 26. April 1999 über Abfalldeponien vorgesehenen Begriffe „Untertagedeponie“, „Deponiegas“ und „Eluat“ nicht in das Recht der wallonischen Region umgesetzt zu haben. Die Kommission unterstreicht die Wichtigkeit dieser Begriffe, die als Schlüsselbegriffe für die Durchführung der Richtlinie auch in andere Bestimmungen Eingang gefunden hätten, die auf der Grundlage dieser Richtlinie und zu ihrer Durchführung erlassen worden seien.

Zum anderen rügt die Klägerin, dass das wallonische Recht keine Bestimmung hinsichtlich der Auslöseschwellen enthalte, ab denen man davon ausgehen könne, dass ein Ablagerungsplatz eine bedeutsame schädigende Auswirkung auf die Grundwasserqualität habe. Punkt 4 C des Anhangs III der Richtlinie, der die Ausarbeitung solcher Bestimmungen vorsehe, sei aber von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der Grundwasserqualität und folglich für den Umweltschutz, der das wesentliche Ziel der Richtlinie darstelle.


(1)  ABl. L 182, S. 1.


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